OLG Hamburg: Zur Frage, inwieweit eine umformulierte Widerrufsbelehrung noch dem amtlichen Muster entspricht

veröffentlicht am 7. Oktober 2015

OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 13 U 26/15
§ 355 BGB, § 495 BGB; § 14 aF BGB-InfoV

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch eine umformulierte Widerrufsbelehrung noch dem amtlichen Muster (alte Fassung nach der BGB-InfoV) entsprechen kann. Es schade der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht, wenn eine Passage in die „Wir“-Form umformuliert worden sei, soweit keine inhaltlichen Änderungen zum Muster bestünden. Auch die Kombination mehrerer Gestaltungshinweise zum gesetzlichen Muster sei möglich. Vorliegend seien lediglich unschädliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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