OLG Hamburg: Zur Frage, wann die Bedruckung von T-Shirts fremde Markenrechte verletzt

veröffentlicht am 2. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 3 U 280/06
§§ 14 Abs.2 Nr. 2, 30 Abs. 3 MarkenG,
Art. 5 GG

Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Bedruckung von T-Shirts mit fremden Kennzeichen nicht notwendigerweise gegen fremde Markenrechte verstoßen muss. Im vorliegenden Fall war der als deutsche Wortmarke geschützte Schriftzug „CCCP“ nebst Hammer und Sichel verwendet worden. Die kyrillische Buchstabenfolge „CCCP“ stehe, so das Gericht, für „SSSR“, die Abkürzung für „Soyuz Sovjetskikh Sotsialisticheshikh Respublik“ (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), in kyrillischer Schreibweise „???? ????????? ???????????????? ?????????“ und sei während des jahrzehntelangen Bestehens der Sowjetunion weltweit als Kennzeichnung dieses Staates und seiner Angehörigen benutzt worden, u. a. auf der Sportbekleidung sowjetischer Sportler bei internationalen Wettkämpfen wie den Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und als Aufschrift auf Flugzeugen der staatlichen sowjetischen Fluggesellschaft Aeroflot. Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sei am 30.12.1922 gegründet und am 26.12.1991 durch Beschluss des Obersten Sowjets aufgelöst worden. Ihre völkerrechtlichen Pflichten und Rechte seien auf die Russische SFSR (später russische Föderation) übertragen worden. Nach Auflösung der Sowjetunion war der Schriftzug „CCCP“ u.a. für T-Shirts als deutsche Wortmarke registriert worden (Registernummer 30421978).

Ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliege, so die Hamburger Richter, sei eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellungen über das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abhänge. Sie urteilten, dass den vorgenannten Zeichen vom Rechtsverkehr ursprünglich keine markenrechtliche Bedeutung zugemessen worden sei und dies auch gegenwärtig nicht ohne weiteres der Fall sei. Vielmehr seien diese als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt und erst durch deren Untergang überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden.

Das Hanseatisches Oberlandesgericht verwies schließlich darauf, dass in der großflächigen Bedruckung der Vorder- oder Rückseiten von T-Shirts auch eine Meinungsäußerung liegen könne, so dass die markenrechtlichen Bestimmungen im Lichte des Grundgesetzes auszulegen seien (hier: Art. 5 GG). Im vorliegenden Fall wurde eine Markenverletzung abgelehnt. Zum einen sei denkbar, dass der Träger dem Verkehr seine Verbundenheit mit der untergegangenen Sowjetunion und ggf. der von ihr repräsentierten sozialistischen Staatsform demonstrieren wolle. Zum anderen sei möglich, dass der Träger zwar kein positives Bekenntnis in diesem Sinne ausdrücken wolle, immerhin aber seine kritische Haltung zur Marktwirtschaft oder auch zur westlichen Demokratie oder dass der Träger gar kein eigenes Bekenntnis für oder gegen staats-, gesellschafts- oder wirtschaftspolitische Grundmodelle abgeben wolle, sondern sich schlicht als progressiv oder unangepasst denkender Mensch präsentieren wolle, der „gegen den Strom der weltgeschichtlichen Entwicklung“ schwimme.

I