OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2019, Az. 5 U 146/16
§ 3 UrhG, § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Bearbeiterurheberschaft an einer Open Source Software (hier: Linux-Kernel) behauptet, die von ihm entwickelten Bestandteile des Quellcodes konkret benennen und entsprechende Beweise vorlegen muss. Der Senat hat an die Beweisführung des OSS-Programmierers hohe Hürden aufgestellt, die im vorliegenden Fall nicht gemeistert werden konnten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob Programmierer von Open Source Software bei derartigen Anforderungen überhaupt noch Bearbeitungsurheberrechte an der von ihnen mithergestellten Software geltend machen können. Zum Volltext der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung des OLG Hamburg (OLG Hamburg: Zur komplexen Beweisführung der Bearbeiterurheberschaft an Open Source Software / Helwig vs. VM Ware Global Inc.).
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