OLG Hamburg: Zur markenrechtswidrigen Nutzung von fremden Firmennamen auf Websites

veröffentlicht am 6. April 2010

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2010, Az. 5 W 17/10
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG; § 12 BGB

Das OLG Hamburg hat einem Unternehmen untersagt, die Bezeichnung „… GmbH“ im Quelltext einer Internetseite als Titel oder unter der URL http:/…-gmbh zu verwenden, soweit diese Seiten keinen Bezug zu Antragstellerin haben. Es stelle bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung da, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbare Quelltext ein fremdes Kenzeichen als Suchwort verwende, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Der kennzeichenmäßigen Benutzung stehe dabei nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar sei (BGH WRP 2006, 1513, 1515 – Impuls). Maßgeblich sei, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde; die kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion werde ausgenutzt (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 84; BGH WRP 2006, 1513, 1515 – Impuls; GRUR 2007, 784 – AIDOL; BGH WRP 2009, 1512, 1522, – Partnerprogramm).

Dahinstehen könne, ob in dem angegriffenen Verhalten der Antragsgegnerin eine Verletzung des Namenrechts der Antragstellerin aus § 12 BGB liege; die von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung habe Fälle der Registrierung des Namens eines anderen als Second Level Domain betroffen, im vorliegenden Fall habe hingegen die Antragsgegnerin den Firmennamen des Antragstellerin auf niedrigeren Ebenen ihrer Domain www…..com verwendet. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 12 BGB gegenüber kennzeichenrechtlichen Ansprüchen sei nach der Rechtsprechung des BGH subsidiär, wenn durch die Benutzung eines Domainnamens ein Kennzeichen – oder Namensrecht eines anderen verletzt werde (BGH GRUR 2002, 622, 623 – shell.de; 2008, 1099 – afilias.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 56). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge hier in der Tat schon aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG, denn die Antragsgegnerin habe die Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen; daher sei das Vorliegen namensrechtlicher Ansprüche nicht zu prüfen.

Auf den Beschluss hingewiesen hatte die erfolgreich beteiligte Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum.

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