OLG Hamm: 15.000,00 EUR Streitwert für unterlassene Angabe der Handelsregister- und UStId-Nummer

veröffentlicht am 25. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08
§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG, § 312c BGB, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Onlineangeboten in jedem Fall die Handelsregister- sowie die Umsatzsteueridentitäts- oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer (UStG/AO) des Händlers angegeben werden muss. Es handele sich auch nicht nur um einen „Bagatallverstoß“ (wohl: unerheblichen Verstoß). Auch wurde der angesetzte Streitwert von 15.000,00 EUR angesichts des Vorliegens zweier Verstöße (Handelsregister- und Umsatzsteueridentifika-tionsnummer) bestätigt. Eingehend widmete sich der Senat den Auswirkungen der UGP-Richtlinie auf das deutsche Wettbewerbsrecht.

Die in Rede stehenden Rechtsverstöße als solche seien unstreitig. Es handele sich dabei auch nicht lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG, zumal bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen seien, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen seien. Hierzu führte das Oberlandesgericht näher aus, dass der Verstoß geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das sei schon dann zu bejahen, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen solle, in der Weise zuwider gehandelt werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt würden.

Nach Art. 7 V der UGP- Richtlinie würden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese sei in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspreche. Sie verlange die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer. Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe sei es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten würden. Auch im Hinblick darauf liege auch nach dem neuen UWG immer schon dann ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier völlig unterblieben. Es liegt insofern nicht der Fall vor, dass nur einzelne Teile hiervon fehlten, wie etwa in dem von der Beklagten genannten Fall des KG, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08 [Link: KG Berlin], in dem es u.a. im Hinblick auf §§ 312c BGB; 1 I Nr. 3 BGB-InfoVO nur um das Fehlen des Vornamens des Geschäftsführers einer GmbH im Impressum des Internetauftritts ging. Es bestehe im Übrigen u.a. ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo eine Gesellschaft registerrechtlich beheimatet sei, ob sie in einem deutschen Register eingetragen sei, wer die Gesellschafter und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt seien. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet bestehe zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern könne.

Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbiete, gelte entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 I Nr. 6 TMG. Zweifel könnten in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die – so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer – für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus diene (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer sei Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen könne (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, werde mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spreche allerdings, so der Senat, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden könne, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden seien.

Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten sei schließlich nicht zu beanstanden. Ein Wert von 15.000,00 EUR für die Hauptsache und die Abmahnung, die den Wettbewerbsstreit insgesamt erledigen solle, liege, zumal zwei Verbotstatbestände vorlägen, im Rahmen des nach der Senatsrechtsprechung Üblichen und Angemessenen.

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