OLG Hamm: Allgemeine kritische Haltung eines Sachverständigen in Blog-Beiträgen gegenüber Versicherern im Allgemeinen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit

veröffentlicht am 10. Juni 2015

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2015, Az. 1 W 86/14
§ 406 ZPO, § 42 ZPO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die allgemeine (!) kritische, aber noch sachliche Haltung eines Sachverständigen in Blog-Beiträgen gegenüber Versicherern noch nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn der Sachverständige ein Gutachten in einem Schadensfall abgeben soll. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Sachverständige konkrete Kommentare oder Stellungnahmen in den Blog einstellen würde, in denen er gegenüber der beklagten Versicherung selbst in abwertender Weise Stellung bezogen hätte, sich in parteilicher Weise in Bezug auf die ihm hier gestellten Beweisfragen geäußert hätte oder betreffend alle Kfz-Versicherer allgemeine Bekundungen in pauschaler und nicht mehr zumutbar abwertender Weise  getätigt hätte. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.114,85 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber der beklagten Versicherung auf Zahlung von Mietwagenkosten in Folge eines Verkehrsunfalls vom 24.01.2012 in C geltend. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin. Mit Beweisbeschluss vom 07.10.2013 hat das Landgericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. S mit der Erstellung eines Gutachtens zur Üblichkeit der von der Klägerin berechneten Tarife sowie zur Erforderlichkeit der Reparaturdauer und der Kosten der Endreinigung beauftragt.

Mit Schriftsätzen vom 23.10. und 02.12.2013 hat die Beklagte den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, der Sachverständige sei seit 2006 Autor der Internetseite „www.D.de“. Diese Internet-Plattform bezweckt nach eigenen Angaben den Verbraucherschutz und sieht das Regulierungsverhalten der Versicherungen kritisch. Ausweislich des Internetauftrittes erklären die Verantwortlichen ausdrücklich:

„Die Internet-Informationsplattform „D“ wurde von praktizierenden Verbraucherschützern, wie freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen (viele davon öffentlich bestellt und vereidigt) und von versierten Verkehrsrechtsanwälten eingerichtet, damit Verkehrsteilnehmer, Unfallopfer (Geschädigte) vorzeitig erkennen können, welcher Raffinesse und Willkür sie oft bestimmten Versicherern ausgesetzt sind. Insbesondere das „Schadensmanagement“ vieler Versicherer soll hier eingehend beleuchtet werden, das einzig und allein dem Ziel dient, diesen Versicherungen mehr Profit zu ermöglichen; fast immer natürlich zu Lasten der Geschädigten. Wenn einzelne Versicherer bei D, bei den Gerichten oder Gerichtsentscheidungen häufiger in Erscheinung treten, dann ist ausschließlich deren Regulierungsverhalten dafür verantwortlich. D wird aber nicht nur negatives über die Versicherungswirtschaft berichten – auch positives Regulierungsverhalten wird ggf. einen lobenswerten Platz erhalten. D ist ein Sprachrohr ausschließlich für die Belange der Geschädigten und bietet keinen Raum als Plattform für Interessensgruppen aus der Versicherungswirtschaft!“

Der Sachverständige hat zu dem Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom 14.10.2014 Stellung genommen. Er hat ausgeführt, es habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Ablehnungsgesuche wegen seiner Autorenschaft gegeben, obwohl er dort keine „versicherungsfeindlichen“ Beiträge eingestellt habe. Aus diesem Grunde habe er gebeten, ihn zur Vermeidung von Missverständnissen aus dem Autorenteam zu entbinden. Dies sei auch seit längerer Zeit erfolgt.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 24.11.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige auf dieser Internet-Plattform Erklärungen abgebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 219 f. d.A.) verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.
Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Bochum hat den Antrag der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu Recht zurückgewiesen. Ein Ablehnungsgrund im Sinne von §§ 406, 42 ZPO ist nicht ersichtlich.

1.
Ein Sachverständiger kann gem. § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.

2.
Auf dieser Grundlage sind bei einer verständigen Betrachtung aller Tatsachen und Umstände keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Richtig ist, dass der Betrieb der Internet-Plattform „www.D.de“ nicht unparteilich ist. Die Verantwortlichen haben sich vielmehr den Schutz der Verbraucher gegenüber der Versicherungswirtschaft zum Ziel gesetzt. Das ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zudem ist es sinnvoll, wenn sich an einer solchen Plattform auch Experten aus dem Bereich der Unfallregulierung beteiligen. Dazu gehören neben Fachanwälten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die über eine langjährige Erfahrung bei der Erstellung von gerichtlichen Gutachten verfügen. Beiträge von entsprechenden Fachleuten tragen zu einem Austausch auf einem qualifizierten Niveau bei.

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht aus einer Autorenschaft des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat sich nach eigenen Angaben, an denen der Senat nicht zweifelt, bereits vor einiger Zeit zur Vermeidung von Missverständnissen insoweit von dem Internet-Auftritt distanziert, als er dort nicht mehr in hervorgehobener Stellung als Autor tätig ist. Ausweislich des aktuellen Internet-Auftritts wird der Sachverständige Dipl.-Ing. S nicht in der Liste der Autoren genannt. Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige sei weiterhin als Autor tätig, sind weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Aus der früheren Autorenschaft im Jahre 2006 ergibt sich nichts anderes. Gerade der Umstand, dass sich der Sachverständige von dieser Aufgabe wieder hat entbinden lassen, um Missverständnisse zu vermeiden, spricht für sein Bemühen um ein unparteiliches Auftreten.

Anhaltspunkte für ein berechtigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. S ergeben sich schließlich nicht daraus, dass der Sachverständige heute noch Kommentare und Stellungnahmen zur Diskussion auf der vorgenannten Plattform einstellt. Allein aus dieser Beteiligung kann aus objektiver Sicht einer vernünftigen Partei noch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Sachverständige Dipl.-Ing. S sei generell nicht mehr in der Lage ist, in einem Rechtsstreit konkrete Beweisfragen unabhängig und unparteilich zu beantworten.

Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Sachverständige Dipl.-Ing. S konkrete Kommentare oder Stellungnahmen einstellen würde, in denen er gegenüber der beklagten Versicherung selbst in abwertender Weise Stellung bezogen hätte, sich in parteilicher Weise in Bezug auf die ihm hier gestellten Beweisfragen geäußert hätte oder allgemeine Bekundungen in pauschaler und nicht mehr zumutbar abwertender Weise betreffend alle Kfz-Versicherer getätigt hätte. Für entsprechende Beiträge fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Der Sachverständige hat betont, er habe keine Beiträge oder Kommentare abgegeben, die als versicherungsfeindlich hätten verstanden werden können. Die Beklagte hat dazu nichts Konkretes vortragen. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass sich der Sachverständige in einseitiger Form über die Beklagte oder betreffend die vorliegend gestellten Beweisfragen geäußert hat. Die beiden von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.11.2014 vorgetragenen Beiträge des Sachverständigen Dipl.-Ing. S (Bl. 213 / 214 d.A.) sind auch aus Sicht einer Partei als sachorientiert zu bewerten und geben für den konkreten Fall keinen Anlass, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu zweifeln.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist in Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Streitwertes der Hauptsache zu bemessen.

I