OLG Hamm: Angebot einer eigenständigen Fahrzeuggarantie ohne Erlaubnis ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 21. Oktober 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 15.09.2011, Az. I-4 U 217/10
§
8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Händler für Gebrauchtwagen-Additive, der  mit dem Abschluss einer H-Cars Garantie, um unvorhersehbare Reparaturkosten abzudecken wirbt, dafür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsvertragsgesetz benötigt. Es würde sich dabei um das Angebot einer eigenständigen Garantie handeln. Soweit die Beklagte sich gegenüber den Verkäufern/Garantiegebern lediglich verpflichte, die von diesen gemeldeten Schadensfälle aufzunehmen und die technische Abwicklung der Garantie vorzunehmen, sei die beanstandete Werbung jedenfalls irreführend, da sie den Eindruck einer eigenen Garantieverpflichtung vermittle. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 07. Oktober 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Garantieversicherungen anzubieten, wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten gemäß Anlage K 2 zur Klageschrift, um unabhängig von einem eigenen Verkauf von Waren (insbesondere Additiven für Gebrauchtfahrzeuge) für einen Garantienehmer unvorhersehbare Reparaturkosten abzudecken.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziffer 1. begangenen Handlungen begangen hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer 1. bezeichnete Handlung entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 820,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

A.

Die Klägerin betreibt ein Versicherungsunternehmen. Sie ist im Bereich der sog. Garantieversicherungen tätig und verfügt über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Beklagte ist im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss, unter der Nummer der Fa. HRB 10054, mit folgendem Unternehmensgegenstand eingetragen:

„der Vertrieb von Additiven für Gebrauchtfahrzeuge sowie die Gewährung von Garantien für Additive für Gebrauchtfahrzeuge und der Im- und Export von Waren aller Art, soweit hierzu keine Genehmigung erforderlich ist.“

Auf ihrer Internetseite www.H-garantie.de hat sie wie folgt geworben:

„Herzlich Willkommen bei H-Car Garantie Ihr Ansprechpartner in Garantieangelegenheiten. Ob Gebrauchtwagen, Jahreswagen, Neuwagen ohne Herstellergarantie, Motorräder oder sogar Wohnmobile. Für nahezu jedes dieser Fahrzeuge lohnt sich der Abschluss eine H-Cars Garantie um unvorhersehbare Reparaturkosten abzudecken. Die H-Cars Garantie leistet erstklassige Qualität zu günstigen Preisen. überzeugen Sie sich selbst von weiteren Vorteilen gegenüber anderen Gebrauchtwagengarantien. Seit den 90ziger Jahren stehen wir Ihnen als kompetenter und zuverlässiger Partner rund um die Fahrzeuggarantie zur Seite“.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Darstellung und auch der Seiten zu den angebotenen Leistungen wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen.

Auf der Grundlage des Antrags gemäß Anlage K3 zur Klageschrift schloss sie mit ihren Kunden „Garantievereinbarungen“ ab. Dieser gestaltete sich wie folgt:

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen einer Übernahme von Versicherungsleistungen ohne eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und Irreführung durch Schreiben vom 30.11.2009 erfolglos ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte schließe Verträge, aufgrund derer sie auch völlig unabhängig vom Verkauf von Additiven eine selbständige Garantie für den Fall eines unbestimmten Ereignisses übernehme. Sie verweist dabei auf verschiedene schriftliche Erklärungen und Unterlagen der Beklagten, u.a. auf ein als Anl. 7 zur Akte gereichtes Angebotsschreiben der Beklagten an eine P-Vertriebsgesellschaft und ein Werbefaltblatt, vorgelegt als Anl. K8. Auch das den Jahresabschlüssen der Beklagten (Anl. 10) zu entnehmende Verhältnis zwischen Rückstellungen und Bilanzsumme sei geradezu typisch für einen Versicherer. Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte biete an und schließe ab Garantieverträge ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 5 I VAG. Sie handele auch irreführend, da sie den Eindruck vermittle, dass sie über eine solche Erlaubnis verfüge.

Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu entscheiden:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sowohl Versicherungsverträge anzubieten als auch Versicherungsverträge abzuschließen.
Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihre jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, festgesetzt werden kann.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gesamtumsatz die Beklagte durch die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen erzielt und mit welchen Personen die Beklagte welche Versicherungsverträge abgeschlossen hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.641,96 (01.02.2010) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (01.02.2010) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die Anträge seien schon nicht hinreichend bestimmt. Die Parteien seien auch nicht als Mitbewerber anzusehen. In der Sache schließe sie weder Versicherungsverträge ab, noch biete siesolche an. Sie habe sich nämlich gegenüber den Verkäufern/Garantiegebern lediglich verpflichtet, die von den Fahrzeugkäufern/Garantienehmern gemeldeten Schadensfälle aufzunehmen und die Schadensabwicklung vorzunehmen, dabei insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Verkäufers aus der Garantie gegeben seien. Die von den Verkäufern übernommenen Garantien könnten, ihrem Sinn und Zweck entsprechend, nur zusammen mit dem Kauf eines Fahrzeuges abgeschlossen werden. Es handele sich also um eine Eigengarantie des Kfz-Händlers und nicht ein davon unabhängiges Versicherungsgeschäft. Sie, die Beklagte, werde nicht Vertragspartner des Kunden. Entsprechendes sei auch aus der als Anlage zur Klageerwiderung eingereichten Garantieurkunde ersichtlich, in welcher es heißt:

„Sehr geehrter Kunde,


Partner dieses Vertrages ist ihr Fahrzeughändler/Ihr Werkstattpartner.

Er hat die Annahme und Abwicklung von Schadensfällen der H GmbH übertragen. …“

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und so die Beklagte gemäß den Klageanträgen verurteilt. Die Unterlassungsverpflichtungen der Beklagten hat es hergeleitet aus §§ 3; 4 Nr. 11; 8 UWG i.V.m. §§ 1, 5 und 7 VAG aus dem Grunde, dass diese Garantieversicherungen anbiete und sich ihre Tätigkeit als Versicherungsgeschäft darstelle, obwohl es eine entsprechende Erlaubnis der Behörde nicht gebe. So habe die Beklagte bei ihrem an die P GmbH gerichteten Angebot aus März 2010 die Übernahme von Reparaturkosten gegen Entgelt ohne irgendeinen Bezug zur Veräußerung von Schmierstoffen angeboten. Einem Fahrzeughändler würde gegen Zahlung bestimmter Pauschalentgelte das Risiko abgenommen, mit Reparaturkosten im Zusammenhang mit Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge belastet zu werden. Die Entgelte seien wie bei Versicherungsprämien nach Risiko gestaffelt und pauschaliert. Die Kalkulation dieser Beträge sei nicht an den einzelnen Kaufvertrag oder Händler ausgerichtet, sondern beruhe auf dem sog. Gesetz der großen Zahl. Die einzelnen Formulierungen in dem Schreiben kennzeichneten typischerweise den Gegenstand eines Versicherungsgeschäfts. Die Beklagte dürfe Versicherungen schon deshalb nicht anbieten und abschließen, weil sie als GmbH nicht in einer der gemäß § 7 VAG zulässigen Rechtsformen betrieben werde.

Die Beklagte wehrt sich hiergegen mit ihrer Berufung. Sie macht weiterhin geltend, sie biete weder gewerbsmäßig Garantieversicherungsverträge an noch schließe sie entsprechende Versicherungsverträge ab. Sie betreibe kein Versicherungsgeschäft i.S.v. § 1 VAG. Dementsprechend erhalte sie weder vom Fahrzeugverkäufer noch vom Fahrzeugkäufer Versicherungsbeiträge. Sie habe sich mit dem streitgegenständlichen H-Garantiemodell gegenüber den Verkäufern/Garantiegebern lediglich verpflichtet, die von diesen gemeldeten Schadensfälle aufzunehmen und die technische Abwicklung der Garantie vorzunehmen. Die von den Verkäufern/Garantiegebern übernommenen Garantien könnten nur zusammen mit dem Kauf eines Fahrzeuges abgeschlossen werden und dienten der Ausgestaltung und Förderung dieses Geschäfts. Die Garantien stünden in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Kfz-Kaufvertrag, mit der Folge, dass die von den Verkäufern/Garantiegebern übernommene Garantie nicht als selbständiges Geschäft vereinbart werden könne. Garantiegeber sei der Kfz-Händler und Garantienehmer der Kunde bzw. Kfz-Käufer. Sie, die Beklagte, werde nicht Vertragspartnerin des Kunden, wie sich aus der vorgelegten Garantie-Urkunde ergebe. Ihre Rolle beschränke sich auf die einer Erfüllungsgehilfin des Fahrzeughändlers bei der Erbringung der diesem obliegenden Garantieleistungen. Es treffe nicht zu, dass die jeweiligen Händler sie angeblich als die Verpflichtete aus dem Garantieversprechen ansehen würden. Die Klägerin sei auch keine konkrete Mitbewerberin von ihr und insofern nicht klagebefugt. Das Landgericht habe ferner den Sachvortrag der Beklagten und ihre Beweisantritte übergangen sowie die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Diese liege vollumfänglich bei der Klägerin. Es treffe nicht zu, dass bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck entstünde, dass es sich bei ihr um ein Versicherungsunternehmen handeln würde. Da keine Versicherungsverträge abgeschlossen würden, scheide auch eine Wiederholungsgefahr aus. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Urteilstenor nicht hinreichend bestimmt sei und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Parteien würden gerade um die kennzeichnenden Begriffe streiten, so dass demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müsste, wie weit das Unterlassungsgebot reiche. Ein derart undeutlich gefasster Verbotsausspruch führe zu einer für sie unerträglichen Ungewissheit darüber, welche Handlungen sie konkret zu unterlassen habe. Entsprechend seien auch die Folgeanträge unbegründet. Die Klägerin lege noch nicht einmal dar, welche konkreten Versicherungen angeblich von ihr, der Beklagten, angeboten würden. Alsdann habe das Landgericht unter Verstoß gegen § 139 II ZPO und Art. 103 I GG eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es noch mit Verfügung vom 23.08.2010 ausgeführt habe, dass sich der Klageantrag nicht als ausreichend bestimmt darstelle. Sie, die Beklagte, habe so nicht annehmen müssen, dass die Anträge nun demgegenüber doch für ausreichend bestimmt erachtet würden. Das Landgericht führe zunächst zutreffend aus, dass für den Fall der Übernahme von Reparaturkosten gegen ein zuvor bestimmtes Entgelt eine Versicherung zu verneinen sei, wenn das Versicherungselement nur unselbständiger Bestandteil eines anderen Geschäfts sei. Die ohne vorhergehenden Hinweis erstmals im Urteil geäußerte Ansicht, wonach ihr tatsächliches Auftreten im Wirtschaftsleben dem entspreche, sei jedoch unrichtig. Gegenstand ihres Unternehmens sei auch der Vertrieb von Additiven sowie die Gewährung von Garantien für Additive für Gebrauchsfahrzeuge. Hierbei handele es sich nicht um ein Versicherungsgeschäft. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin selbst noch nicht einmal anstehende Versicherungsangebote von ihr kenne und auch nicht wisse, inwieweit und durch wen Vergütungen geleistet würden, sei es nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht gleichwohl meine, dass angeblich die typischen Merkmale eines Versicherungsgeschäfts erfüllt seien. Soweit sie im März 2010 der P GmbH ein Angebot unterbreitet haben solle, sei bestritten, dass dieses Schreiben von ihr an die Fa. P gerichtet gewesen sei. Einen Adressanten enthalte dieses Schreiben nicht. Ohnehin sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass sie einem Fahrzeughändler gegen Zahlung bestimmter Pauschalbeträge das Risiko abnehmen solle, mit Reparaturkosten im Zusammenhang mit Kaufverträgen belastet zu werden. Auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, deren Behauptung zu bestätigen. Die Anlage K3 enthalte noch nicht einmal die essentialia negotii eines Vertrages.

Die Beklagte hat im Senatstermin vom 05.07.2011 zur Untermauerung ihres Vortrags ein Garantieheft vorgelegt (Hülle Bl. 372), aus der sich nach ihrer Auffassung ergeben soll, dass es sich bei dem streitgegenständlichen H-Garantie-Modell um eine Eigengarantie des Kfz-Händlers handele, bei der lediglich die Annahme und die technische Abwicklung der Garantie von dem Händler auf sie übertragen werde. Sie selbst sei hieraus nicht verpflichtet. Insofern schließe sie weder Versicherungsverträge ab, noch biete sie solche an. Dementsprechend erhalte sie weder vom Fahrzeugverkäufer noch vom Fahrzeugkäufer Versicherungsbeiträge. Die von den Verkäufern übernommenen Garantien stünden in einem engen Zusammenhang mit dem Kfz-Kaufvertrag, so dass sie nicht als selbständiges Geschäft vereinbart werden könnten.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, wobei der Antrag mit der Maßgabe gestellt wird, dass die Beklagte verteilt wird, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Garantieversicherungen anzubieten wie geschehen im Internetauftritt der Beklagten gemäß Anlage K2 zur Klageschrift und abzuschließen gemäß dem Antrag auf Garantievereinbarung gemäß der Anlage K3 zur Klageschrift, um unabhängig von einem eigenen Verkauf von Waren (insbesondere Additiven für Gebrauchtfahrzeuge) für einen Garantienehmer unvorhersehbare Reparaturkosten abzudecken.

Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen. Sie verweist im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint weiterhin, die Beklagte biete Versicherungsverträge an und betreibe ein Versicherungsgeschäft. Dazu legt sie weitergehend eine Druckschrift „markt intern“ (Anl. 1) und Internetanzeigenvon Autohäusern vor, die die Beklagte als Garantieversicherer ausweisen sollen. Es werde weiterhin als unrichtig zurückgewiesen, dass das tatsächliche Auftreten der Beklagten im Wirtschaftsleben der Eintragung des Gegenstandes des Unternehmens im Handelsregister, nämlich auch dem Vertrieb von Additiven sowie einer Gewährung von Garantien für Additive für Gebrauchtwagen, entspreche. Sie hält den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten überdies für verspätet. Insgesamt handele es sich nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, um eine Eigengarantie der Kfz-Händler. Es handele sich vielmehr um eine Garantieversicherung der Beklagten. Diese sei Risikoträgerin. Dies würden die mit der Berufung vorgelegten Unterlagen erneut bestätigen.

Die Klägerin hat zu dem im Senatstermin überreichten Garantieheft vorgetragen, dass die dort eingedruckte Garantie-Nummer erheblich von der Nummer auf dem als Anl. K3 vorgelegten Antrag abweiche. Sie bestreitet, dass dieses Heft jemals im geschäftlichen Verkehr Verwendung gefunden habe und dass es mit den seinerzeit benutzten Garantieheften identisch sei. Hilfsweise macht sie sich, wie im Termin vom 15.09.2011 erklärt, die Verwendung dieses Garantieheftes zu eigen. Sie weist darauf hin, dass auf der Umschlaginnenseite und dem Antrag die Beklagte als Garantiegeber angegeben sei, obgleich von Gewährleistungsbedingungen der Beklagten die Rede sei.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Anlage K2 die Bewerbung für eine Garantieversicherung angreift. Sie ist begründet, soweit im Hinblick auf die Anlage K3 von der Beklagten der Abschluss von Versicherungsverträgen angegriffen wird.

I.

Soweit die Klägerin ihren Antrag zu 1) im Senatstermin vom 05.07.2011 teilweise geändert hat, handelt es sich zunächst lediglich um eine insoweit auch kostenunschädliche Konkretisierung des Antrags, die der Bestimmtheit nach § 253 II Nr. 2 ZPO geschuldet ist, die aber den Streitgegenstand als solchen nicht verändert. Es war von Anfang an angegriffen ein geltend gemachtes Anbieten von Versicherungsverträgen, wobei dazu der Internetausdruck K2 vorgelegt war, wie auch der Abschluss von Versicherungsverträgen. Der zuletzt genannte Angriff war insbesondere gestützt auf den „Antrag auf Garantievereinbarung“ gemäß Anlage K3, wobei die Klägerin auch diverse weitere Indizien mitgeteilt hat, die einen solchen Abschluss mit belegen sollen. Gleichzeitig hat die Klägerin im Hinblick auf den Werbeauftritt der Beklagten eine Irreführung beanstandet, weil nämlich bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der falsche Eindruck entstehe, dass es sich bei dem Unternehmen der Beklagten um ein Versicherungsunternehmen handele, welches entsprechend über die nötige behördliche Erlaubnis verfüge. Da die Parteien aber gerade darum streiten, ob sich das Produkt der Beklagten als ein erlaubnispflichtiger Versicherungsvertrag darstellt, war der vormalige Klageantrag noch nicht hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig. Ohne eine nähere Konkretisierung und Bezugnahme auf die hier in Rede stehenden konkreten Verletzungshandlungen konnte es der Beklagten nicht verboten werden, nicht näher umschriebene Versicherungen anzubieten und oder alsdann auch abzuschließen. Der Streit darüber, ob hier nun ein Versicherungsgeschäft i.S.v. §§ 1; 5 VAG vorliegt oder nicht, darf ohne nähere Konkretisierung bereits im Ausspruch nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Eine teilweise Klagerücknahme, wie von der Beklagten verfochten, ist hierin aber jedenfalls nicht zu sehen.

II.

Die Klage ist bezogen auf den Werbeauftritt der Beklagten gemäß Anl. K 2 zur Klageschrift aus §§ 8 I; III Nr. 1; 3; 5 I 2 Nr. 3 UWG begründet, da der Verkehr über das Geschäftsmodell der Beklagten und damit über das Vorhandensein einer Erlaubnis nach dem VAG irregeführt wird. Auf einen gegebenenfalls weiteren Verstoß nach §§ 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 I Nr. 1; 5 I und 7 I VAG kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

1.

Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach dem UWG, insbes. die Klagebefugnis der Klägerin, sind gegeben.

Die Beklagte hat mit der von ihr angebotenen H-Cars-Garantie zweifelsohne im geschäftlichen Verkehr gehandelt.

Die Parteien sind Wettbewerber i.S.v. §§ 2 I Nr. 3; 8 III Nr. 1 UWG. Die Klägerin ist ihrerseits im Geschäftsbereich der Garantieversicherungen tätig. Was sie insofern verboten wissen will, betrifft den gleichen sachlichen Markt. Soweit das Anbieten und der Abschluss von Garantieversicherungen für Gebrauchtfahrzeuge von der Beklagten gerade bestritten sind, handelt es sich um einen sog. doppeltrelevanten Gesichtspunkt, der sowohl für die Zulässigkeit (Klagebefugnis) als auch für die Begründetheit (Verbotswidrigkeit von Versicherungsgeschäften mangels Erlaubnis) von Bedeutung ist. Die Klägerin will ein Geschäft verboten wissen, das, wenn die Tätigkeit der Beklagten als Versicherungsgeschäft zu qualifizieren ist, genau ihrem Geschäftsfeld entspräche. Anzuknüpfen ist insofern an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung (vgl. Köhler, in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rn. 96). Schon deshalb ist auch auf Zulässigkeitsebene ein Wettbewerbsverhältnis zugrunde zu legen, das dann bezogen auf die Sache später auch auf Begründetheitsebene zu überprüfen wäre. Zudem ist aber auch vom Standpunkt der Beklagten her ein Wettbewerbsverhältnis zu bejahen. Auch wenn diese nur die Abwicklung einer Garantie von Seiten des Händlers übernähme, tritt sie hiermit in Konkurrenz zu den Produkten der Klägerin, die zwar eintreten soll bei entsprechendem Versicherungsfall, aber sich gleichzeitig naturgemäß auch mit der Abwicklung derartiger Garantiefälle in Bezug auf Gebrauchtfahrzeuge befasst. Das Wettbewerbsverhältnis ist bekanntermaßen weit zu sehen. Diese Überschneidung reicht aus. Eine im Übrigen unterschiedliche Branchenzugehörigkeit wäre unmaßgeblich (Köhler, Rn. 96 b m.w.N.). Bezogen auf die mit der Anlage K2 beanstandete Werbung kommt hinzu, dass sich die Beklagte eine solche Versicherungstätigkeit danach gerade auch anmaßt.

2.

Eine maßgebliche Irreführung liegt insoweit vor.

a)
Zunächst wird eine eigene Fahrzeuggarantie angepriesen, ohne dass auch nur andeutungsweise erkennbar wird, dass, wie die Beklagte selbst vorträgt, Verträge vermeintlich nur mit dem Kfz-Händler und Verkäufer abgeschlossen werden sollen. Die sog. H-Cars-Garantie soll nach der Werbung erstklassige Qualität zu günstigen Preisen anbieten, und zwar in Bezug auf all die darin dann auch aufgeführten Leistungen. Die H („wir“) soll nach der Internetwerbung seit den 90er Jahren als kompetenter und zuverlässiger „Partner“ (also nicht insoweit der Händler) rund um die Fahrzeuggarantie zur Verfügung stehen. Nach eigenem Vortrag will die Beklagte aber selbst nicht Vertragspartner sein, selbst keine Reparaturleistungen an den Fahrzeugen erbringen, sondern nur Schadensfälle für den Händler bzw. die Werkstatt annehmen oder abwickeln. Ein solcher von der Beklagten angesprochener Pflichtenkreis findet sich in den vorliegenden Werbe- und Vertragsunterlagen gerade nicht. Danach ist vielmehr von einer eigenen Garantie der Beklagten auszugehen, die gerade auch unvorhersehbare Reparaturkosten abdecken soll, und zwar unabhängig von einem irgendwie gearteten Verkauf von Schmiermitteln oder Additiven der Beklagten. Die Garantie wird angepriesen, „um unvorhersehbare Reparaturkosten abzudecken“. So werden offensichtlich nicht nur irgendwelche Prüfungsleistungen für den Händler angeboten. Die vermeintlichen Vorteile gegenüber anderen Gebrauchtwagengarantien werden hervorgehoben. Gemeint sind ersichtlich Schadens- und Risikofälle, wie sich dies dann auch aus der folgenden Darstellung der Leistungen ergibt. Dort sind in acht vorgestellten Leistungsgruppen für die angebotenen Garantien bezogen auf einzelne Fahrzeugteile die abgedeckten Risiken im Einzelnen aufgeschlüsselt. Diese Leistungen werden eindeutig als Leistungen der Beklagten beworben. Es werden aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs Garantieversicherungen angeboten.

Genauso verhält es sich im Übrigen mit dem Werbefaltblatt der Beklagten, das als Anl. K 8 vorliegt. Der „Garantieumfang“ wird versicherungstypisch durch die einzelnen abzudeckenden Fahrzeugteile und -bereiche umschrieben. Es ist die Rede von „100% Material & Kostenerstattung“, mitnichten aber von einer vermeintlichen Eigengarantie des Händlers.

b)
Ebenfalls entsteht bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Eindruck, dass es sich bei dem Unternehmen der Beklagten um ein „richtiges“ Versicherungsunternehmen handelt, welches auch über die notwendige behördliche Erlaubnis verfügt.

Soweit es sich i.S.v. § 1 I VAG um eine Unternehmung handelt, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, bräuchte die Beklagte nach § 5 I VAG eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine solche Erlaubnis wird nach § 7 I VAG allerdings nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt. Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH könnte insofern nicht in den Genuss einer solchen Erlaubnis kommen.

Ein Versicherungsgeschäft liegt dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Dazu gehören allerdings nicht Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (z.B. Kauf-, Miet- oder Werkvertrag), verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (BVerwG NJW-RR 1993, 289; Prölss/Martin, VVG, § 1 Rn. 9 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegt regelmäßig kein Versicherungsgeschäft vor, wenn beim Verkauf eines Kraftfahrzeug-Schmierölzusatzes der Verkäufer gegenüber dem Käufer hinsichtlich der verschleißmindernden Wirkung dieses Mittels eine Garantie übernimmt, die ihn verpflichtet, bei Schäden an den Aggregaten des Kraftfahrzeugs des Käufers wegen Ausbleibens dieser Wirkung bestimmte darauf beruhende Reparaturkosten zu ersetzen (BVerwG a.a.O.).

Um eine solche Verkäufer-Garantie geht es bei der angegriffenen Werbung des Beklagten allerdings nicht. Vielmehr wird eine eigene Garantie der Beklagten angepriesen, die gerade auch unvorhersehbare Reparaturkosten abdecken soll, und zwar unabhängig von einem irgendwie gearteten Verkauf von Schmiermitteln oder Additiven der Beklagten. Von einem solchen Verkauf als Voraussetzung für die angebotenen Garantien ist dort überhaupt keine Rede. Vielmehr werden von der Beklagten als eine für das Verkaufsgeschäft unbeteiligte dritte Person selbständige Garantieleistungen angeboten. So wird daher ebenfalls darüber getäuscht, dass eine für das Geschäft nötige Erlaubnis vorliegt. Eine solche Erlaubnis hat die Beklagte nicht.

3.

Die für den Unterlassungsanspruch nötige Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese wird durch die Verletzungshandlung indiziert. Soweit die Beklagte ihre Internetseiten später geändert und angepasst hat, wie mit Schriftsatz vom 22.02.2011 vorgetragen wird (Ausdruck Bl. 302 d.A.), ist dies unmaßgeblich und nicht streitgegenständlich. Allein die tatsächliche Beseitigung eines Verstoßes reicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Erforderlich hierfür ist vielmehr regelmäßig eine unbedingte und unwiderrufliche Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung (vgl. Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.34). Eine solche liegt nicht vor.

III.

Unbegründet ist demgegenüber jedoch die Klage, soweit die Antragstellerin entsprechende Abschlüsse angreift.

Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I; III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 I Nr. 1; 5 I und 7 I VAG besteht allein nach dem Aktenmaterial nicht. In diesem Zusammenhang wird zwar mit der Anl. K 3 zur Klageschrift ein „Antrag auf Garantievereinbarung“ vorgelegt, jedoch nicht auch eine Annahme und ein Abschluss eines Versicherungsvertrages, der eine konkrete Verletzung begründet und dann entsprechend eine Wiederholungsgefahr begründet. So fehlt nicht nur das Garantieheft zur Anl. K 3, sondern gerade auch eine Annahmeerklärung in Bezug auf einen solchen Vertrag. Nach den §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag zwar regelmäßig dadurch zustande, dass der Antrag ohne Änderungen angenommen wird. Die Annahme müsste sich mit dem Antrag decken. Indes fehlen in dem hier vorgelegten Antrag bereits maßgebliche Essentialia, so insbesondere der genaue Leistungsumfang und vor allem auch der „Preis“ für die Garantie, sprich die Höhe der Prämien. Es geht hieraus, auch wenn ein Tarif „1 A“ angekreuzt ist, nicht in ausreichender Weise hervor, wie und an wen welche Leistungen bzw. Prämien zu erbringen sind. Eine Art Versicherungsschein, wie er bei einer Versicherung nach § 3 VVG auszustellen wäre, liegt ebenso wenig vor wie ein Testabschluss, der einen verbotswidrigen Abschluss hier dokumentieren könnte. So fehlt im Streitfall konkret die Verletzungshandlung, um auf dieser Grundlage den Charakter des Vertrages sachgerecht und abschließend beurteilen zu können. Soweit sich die Klägerin nunmehr hilfsweise auf das von der Beklagten vorgelegte Garantieheft stützt, ist dieses nach seiner Aufteilung und textlichen Fassung ersichtlich nicht identisch mit dem angegriffenen Antrag gemäß Anl. K 3. Vor allem fehlt aber wiederum auch der Abschluss als solcher, der verboten werden soll. Auf eine Begehungsgefahr hat sich die Klägerin insoweit nicht gestützt.

Über dieses Defizit helfen auch die sonstigen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die den Abschluss von Garantieversicherungen indizieren könnten, nicht hinweg, so dass an dieser Stelle offen bleiben kann und muss, ob als Versicherung zu tätigende Abschlüsse getätigt werden oder nicht. Hierfür mögen mit dem Landgericht u.a. die eigene Beschreibung der sog. H Garantie (gemäß Anl. K 2), der vorgelegte Werbeflyer, der jedenfalls vorgelegte Antrag (K 3), das Schreiben der Beklagten vom 29.03.2010 an die Fa. P und ferner auch die eher versicherungstypischen Rückstellungen in der Bilanz (Anl. 10) sprechen. Die Garantieleistungen stehen danach in keinem Zusammenhang mit dem angeblichen Verkauf von Schmierstoffen. Diese werden vielmehr als eigene Leistungen der Beklagten angeboten. Nach dem Anschreiben zum Antrag gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 16.02.2010 (Bl. 55, linke Seite) soll „das Risiko einer starken finanziellen Belastung durch unvorhergesehene Reparaturen“ erheblich gemindert werden. Die H GmbH stünde ihm „bei Eintritt eines Schadens gemäß unseren nachfolgenden Garantiebedingungen zur Verfügung“. Dies mag nach dem Gesamtzusammenhang darauf hindeuten, dass die abgedeckten Schadensfälle und Risiken wie bei einer Versicherung von der Beklagten getragen würden, zumal das Original des Antrags auch an die H GmbH einzusenden wäre (und nicht an den Händler, der nach Darstellung der Beklagten vermeintlich Vertragspartner sein soll). Soweit es dann aber weiter heißt (was auf dem Ausdruck Bl. 301, Anl. zum Schriftsatz vom 22.02.2011, allerdings wiederum auch fehlt):

„Partner dieses Vertrages ist Ihr Fahrzeughändler/Ihr Werkstattpartner:

(…)

Er hat die Annahme und Abwicklung von Schadensfällen der H GmbH übertragen. Sie wenden sich daher in allen Fragen immer direkt an:

H2-GmbH (…)“,

wird zwar angesprochen, dass „Partner dieses Vertrages“ der Fahrzeughändler sei. Es verbleiben bei der näheren Auslegung aber erhebliche Unklarheiten, wie die genaue Vertragsgestaltung und -abwicklung dann aussehen und ob dies dann auch bedeuten soll, dass die Leistungsverpflichtungen tatsächlich nur im Verhältnis von Händler („Partner“) und Käufer stattfinden sollen. Mangels der Dokumentation eines vollständigen Vertragsabschlusses kann hierzu eine abschließende Beurteilung in diesem Verfahren nicht stattfinden.

Ebenso wenig kann das Verbot insoweit auf den Tatbestand der Irreführung gestützt werden. Die Klägerin will, weil eine Genehmigung hierzu nach dem VAG nicht besteht, die Abschlüsse insgesamt verboten wissen. Dies kann aus den unwahren bzw. zur Täuschung geeigneten Angaben in der Rechtsfolge nicht hergeleitet werden.

IV.

Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 I ZPO.

Die Nebenansprüche, gerichtet auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Ersatz der Abmahnkosten ergeben sich in der Folge aus § 242 BGB, § 9 UWG und § 12 I 2 UWG.

Verschulden jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit ist bezogen auf den geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspruch zu bejahen. Die Beklagte weiß ausweislich ihres Unternehmensgegenstandes nach dem Handelsregister, was sie darf und was nicht. Die Gewährung von Garantien für selbst vertriebene Additive für Gebrauchtfahrzeuge mag unbedenklich sein, nicht aber jedenfalls das Anbieten und Bewerben von Verträgen, die klar als Garantieversicherungen zu qualifizieren sind, weil diese eben vom eigenen Verkauf von Waren getrennt sind und sich insofern als selbständig darstellen. Eine Schadenswahrscheinlichkeit, die nach ständiger Rechtsprechung sehr großzügig zu beurteilen ist, ist ebenfalls zu bejahen.

In Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten ist von einem Gegenstandswert von 50.000,- € auszugehen, so dass diese bei vollem Obsiegen der Klägerin in Höhe von 1.641,96 € (gemäß Berechnung in der Klageschrift, S. 9) auszugleichen wären. Da die Klägerin jedoch mit einem hälftigen Anteil unterlegen ist, ist der Anspruch nur mit einem hälftigen Betrag von 820,98 € begründet, nebst bezeichneter Zinsen.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 I ZPO.

Vorinstanz:
LG Münster, Az. 024 O 9/10

I