OLG Hamm: Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kann zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führen

veröffentlicht am 22. Mai 2011

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 200/10
§ 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die Bitte um Verlegung einer mündlichen Verhandlung auf einen späteren Termin wie auch die Bitte um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung dringlichkeitsschädlich sein und zur Aufhebung der zuvor erwirkten einstweiligen Verfügung führen kann. Zitat aus der Entscheidung, die allerdings mehrfache Terminsverlegungsanträge enthielt:

„Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung wird nach allgemeiner Auffassung jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller den Prozess selbst zögerlich führt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm mit der Untersagung des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes nicht eilig ist. …  Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist (st. Rspr.; vgl. näher hierzu Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 85 m.w.N.). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Vertagungen oder Terminsverlegungen beantragt werden, weil nämlich damit gerechnet werden muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste (vgl. Senat GRUR 1992, 864 [ OLG Hamm 28.07.1992 – 4 U 83/92 ]; NJWE-WettbR 1996, 164; Urt. v. 20.09.2005, Az. 4 U 82/05; Urt. v. 24.09.2010, Az. 17 O 129/10; Berneke, a.a.O., Rn. 87; Ahrens-Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. 2009, Rn. 49). In der Gesamtbetrachtung ist die Dringlichkeitsvermutung vorliegend infolge des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 17.01.2011 und vor allem des Antrags auf Terminsverlegung vom 18.02.2011 widerlegt, worauf die Antragstellerin entsprechend auch hingewiesen worden ist. Ebenfalls kann insofern eine Dringlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO nicht mehr angenommen werden.“

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