OLG Hamm: Auch ein Antrag auf Unterlassung, der im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederholt, kann zulässig sein

veröffentlicht am 29. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 192/08
§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 3, 12 UWG,
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Klageantrag, auch wenn er sich im Kern und nur leicht modifiziert auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, hinreichend bestimmt sein kann. Der Kläger war ein Verbraucherschutzverband, der in der nach § 4 Unterlassungsklagengesetz geführten Liste als qualifizierte Einrichtung eingetragen war. Die Beklagte befasste sich mit Leistungen des Direktmarketings und unterhielt einen Telemediendienst mit der Internetadresse … . Am 8. November 2007 sandte die Beklagte an die Verbraucher Roland X. und Lars L. eine Werbemitteilung. Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Unterlassung auf.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte am 03.09.2008 antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern unaufgefordert und ohne vorherige Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln.

Der Senat bestätigte, dass das Verbotsbegehren des Klägers im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sei. Das Oberlandesgericht verwies in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 16.10.2007 (Az. 4 U 91/07), in welchem ausgeführt wurde: Der Klageantrag sei, auch wenn er sich – insofern ausnahmsweise – im Kern und nur leicht modifiziert auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränke, hinreichend bestimmt. Allgemein gelte diesbezüglich, dass ein Verbotsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein dürfe, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt seien, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 – Fördermittelberatung; GRUR 2005, 692, 693 „statt“-Preis; GRUR 2007, 607 – Telefonwerbung für Individualverträge). Aus diesem Grund seien insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholten, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen ( BGH GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 2002, 77, 78 – Rechenzentrum; Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 51 Rn. 8a).

Abweichendes könne indes dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt sei, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich mache, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beanspruche, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiere ( BGH GRUR 2003, 886, 887 – Erbenermittler; GRUR 2007, 607 – Telefonwerbung für Individualverträge). Die Bejahung der Bestimmtheit setze in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit bestehe, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfülle. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung könne jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheine (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 – Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 – Direktansprache am Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 – Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 – Telefonwerbung für Individualverträge).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sei vorliegend ein Fall gegeben, in dem bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst und eine entsprechende Auslegung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen geklärt sei. Weder sei der Begriff „Werbemitteilungen“ als zu unbestimmt anzusehen, da in aller Regel wie bei dem Begriff „werben“ nicht unzweifelhaft sei, ob eine Maßnahme als Werbung anzusehen sei oder nicht, noch stelle sich das Kriterium der fehlenden vorherigen Einwilligung als zu unzureichend bestimmt dar (vgl. OLG Hamm MD 2006, 1285; Urt. vom 15.08.2006, Az. 4 U 78/06; Köhler, in Hefermehl u.a., 25. Aufl. 2007, UWG § 12 Rn. 2.40; LG Stuttgart WRP 2005, 1041, zu § 7 II Nr. 2 Fall 1 UWG; s.a. Antragsfassung in der Sache BGH GRUR 2007, 607 – Telefonwerbung für Individualverträge), das tatsächlich ohne weiteres geklärt und auch einer Beweiserhebung zugeführt werden könne. Es bestünden keine entsprechenden Auslegungszweifel wie etwa bei dem Merkmal eines „vermuteten Einverständnisses“ (i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG), das den dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen nicht genüge (BGH a.a.O.). Ebenso wenig sei zweifelhaft, dass es sich bei der Zusendung von E-mails um elektronische Post im Sinne der Nr. 3 handele (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt.v. 29.11.2006, Az. 5 U 79/06 ). Der Antrag stelle sich mithin, wie entsprechend in diesem Punkt auch vom Landgericht beurteilt, als hinreichend bestimmt dar.

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