OLG Hamm: Auch in der Berufung scheitert die Werbung für E-Zigaretten mit „geringer Gesundheitsschädlichkeit“

veröffentlicht am 2. Dezember 2013

OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2013, Az. 4 U 91/13
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Berufung gegen das Urteil des LG Dortmund (hier), in welchem die wissenschaftlich nicht fundierte Werbung für E-Zigaretten mit u.a. “.. mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette” für unzulässig erklärt wurde, zurückzuweisen ist. Es komme für die Beurteilung nicht darauf an, ob es sich um ein Genuss- oder Arzneimittel handele. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,– € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 10. September 2013. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung und machen auch nicht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Auch wenn die Entscheidungen des OVG Münster vom 16. September 2013 naturgemäß bei der Abfassung des Hinweisbeschlusses noch nicht bekannt sein konnten, können sie an den rechtlichen Ausführungen des Senats nichts ändern. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung bereits unterstellt, dass es sich bei den beworbenen Produkten um Genussmittel handelt und nicht um Arzneimittel. Auch für solche Genussmittel darf aber nicht in der Weise geworben werden, wie sie Gegenstand des Angriffs des Klägers und des Verbots war.

Vorinstanz:
LG Dortmund, Az. 25 O 120/12

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