OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007, Az. 4 W 1/07
§§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
Nach Ansicht des OLG Hamm ist in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen ist. Ein Verstoß hiergegen erfüllt den Tatbestand der Irreführung und ist damit abmahnfähig.
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Beschwerdewert entspricht den in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das nach § 91 a ZPO für die Kostenverteilung hier maßgebliche billige Ermessen gebietet es, dem Kläger als mutmaßlich unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Kläger hat nämlich den Anspruch der Beklagten mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage zu Unrecht in Abrede gestellt. Wie sich aus der Abmahnung der Beklagten vom 14. September 2006 ergibt, hat sich die Beklagte gegen die Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht des Käufers gewandt, soweit es in dem Internetangebot des Klägers insoweit heißt: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Diese Abmahnung ist zu Recht erfolgt. Denn dem Beklagten hätte als Wettbewerber des Beklagten insoweit ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, 4 Ziff. 11 UWG zugestanden. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstieß gegen die Belehrungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355 BGB. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um marktregelnde Normen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, weil sie den Verbraucherschutz bezwecken.
Das Landgericht Hamburg hat im Rahmen der Leistungsklage der Beklagten des vorliegenden Verfahrens gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom 22. Februar 2007 festgestellt, dass die beanstandete Belehrung, die der Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Angebot in das Internet eingestellt hat, unzutreffend ist. Aus § 312 d Abs. 2 BGB ergebe sich zwingend, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnen könne.
Darüber hinaus sei die Belehrung auch nicht hinreichend „klar und verständlich“ i.S.d. § 312 c Abs. 1 BGB sondern sogar irreführend i.S.d. § 5 UWG. Denn erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs würden bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgehen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen dieser Lektüre erhalten zu haben. Denn die Fassung der beanstandeten Klausel lege es nahe, die Betonung auf den Erhalt dieser Belehrung zu legen. Denn der „Erhalt“ einer Belehrung setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt die körperliche Entgegennahme voraus.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Er habe das Muster einer Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, soweit er es im Internet verwendet habe, nicht gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV „in Textform“ i.S.d. § 126 b BGB verwendet.
Diesen Ausführungen des Landgerichts in der Entscheidung über das spiegelbildliche Leistungsbegehren schließt sich der Senat an. Die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss angenommene Normenkollision stellt sich hier nicht. Sie würde sich allenfalls dann ergeben, wenn es um eine Belehrung des Klägers in Textform gegangen wäre. Vorliegend geht es aber allein um die Belehrungspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und nicht um die Belehrung nach § 312 c Abs. 2 BGB in Textform (KG, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 5 W 295/06; vgl. dazu auch: Solmecke, MMR aktuell X 2/2007). § 312 c Abs. 1 BGB verweist auf § 1 BGB InfoV und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu diesen Bedingungen gehört naturgemäß auch die Widerrufsfrist.
Angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher muss diese Information präzise sein. Dazu gehört aber vor allem, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann. Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dann auch in besonderer Textform, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.
Ob und inwieweit sich der Unternehmer bei dieser Belehrung in Textform nach § 312 c Abs. 2 BGB an die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV halten kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht notwendig jeder Verstoß gegen die Belehrungspflichten auch wettbewerbswidrig sein muss. Die hier beanstandete Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend, dass hier jedenfalls nicht von einem bloßen Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Vorinstanz: Landgericht Münster, 22 O 141/06