OLG Hamm: Bei überlanger Verfahrensdauer hat Kläger Anspruch auf Schadensersatz (hier: über 500.000 EUR) gegen das für das Gericht zuständige Bundesland

veröffentlicht am 25. Januar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010, Az. 11 U 27/06
§ 839 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 34 GG

Das OLG Hamm hat in dieser umfassenden Entscheidungen das Land Nordrhein-Westfalen zu Schadensersatzzahlung von über 500.000,00 EUR wegen überlanger Dauer eines Zivilverfahrens verurteilt. Dabei setzte sich der Senat eingehend mit der Frage aus, unter welchen Umständen die Verzögerung entstanden war und nahm zu der Höhe des zugesprochenen Schadensersatz detailliert Stellung.

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat … durch … für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 530.841,67 EUR nebst 5 % Zinsen aus 444.328,22 EUR für die Zeit vom 01.12.1983 bis zum 30.09.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, höchstens aber 7 % aus 530.841,67 EUR seit dem 31.05.2005 zu zahlen, abzüglich am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 34 % und das beklagte Land zu 66 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 56 % und das beklagte Land zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines vorangegangenen Rechtsstreits. Zugrunde liegt Folgendes:

Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er bei Straßenbauarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau der Landstraßen L1 und L2 als Subunternehmer einer Fa. C4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. C4) tätig. Bei Abrechnung der erbrachten Leistungen entstand zwischen dem Kläger und der Fa. C4 Streit darüber, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs unter Berücksichtigung der hierfür geltenden (bindenden) tariflichen Vergütungsbestimmungen (GNT = Tarif für den Güternahverkehr) oder aber nach Vertrag – und damit im Wesentlichen nach Massen – zu vergütende Erdarbeiten in Auftrag gegeben worden waren.

Die Fa. C4 bezahlte die ihr erteilten Rechnungen des Klägers nur teilweise, die danach offene Restforderung des Klägers war nach vorangegangenem Mahnverfahren Gegenstand des Klageverfahrens 3 O 31/84 LG Detmold, später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem der Kläger die Fa. C4 auf Zahlung von 962.885,82 DM (= 492.315,70 EUR) nebst Zinsen abzüglich anerkannter 8.800,00 DM in Anspruch nahm. Die Fa. C4 bestritt in diesem Rechtsstreit einen über ihre erbrachten Zahlungen hinausgehenden Vergütungsanspruch des Klägers und berühmte sich zudem eigener Gegenansprüche, die sie hilfsweise zur Aufrechnung stellte.

Noch vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Rechtsstreits wurde am 01.02.2002 über das Vermögen der Fa. C4 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund einer von der Fa. C4 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Klägers aus einem in dem genannten Vorprozess verkündeten Schlussurteil des Landgerichts Detmold vom 24.05.1996 gestellten Prozessbürgschaft – Gegenstand des Urteils, gegen das anschließend sowohl der Kläger als auch die Fa. C4 Berufung einlegten, war die Verurteilung der Fa. C4 zur Zahlung von 428.046,82 DM nebst Zinsen bei gleichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage -, erhielt der Kläger am 11.11.2002 einen Betrag von 680.000,00 DM (= 347.678,48 EUR). In einem vor dem OLG Hamm geschlossenen Prozessvergleich vom 01.03.2004 einigten sich der Kläger und der über das Vermögen der Fa. C4 bestellte Insolvenzverwalter anschließend darauf, dass zur Abgeltung aller im Rechtsstreit geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche über einen zuvor bereits vom Insolvenzverwalter als berechtigt anerkannten Anspruch des Klägers in Höhe von 409.033,50 EUR hinaus ein weiterer Betrag von 286.741,38 EUR zugunsten des Klägers zur Insolvenztabelle festzustellen sei.

Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kläger keine Aussicht, aufgrund des geschlossenen Vergleichs noch Ansprüche gegen die Fa. C4 durchzusetzen. Seinen Ausfallschaden macht er gegen das beklagte Land geltend, dem er vorwirft, Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Hamm hätten den Ausgangsrechtsstreit nicht ausreichend zügig betrieben und in der gebotenen Form gefördert, was maßgeblich dazu beigetragen habe, dass er seine bestehenden Ansprüche gegen die Fa. C4 über den durch die begebene Prozessbürgschaft gedeckten Betrag hinaus nicht mit Erfolg habe durchsetzen könne.

Der Kläger hat hierzu unter näherer Darlegung vorgetragen, bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung und Förderung durch die damit befassten Gerichte hätte der Vorprozess spätestens nach 7 Jahren und damit nach am 04.01.1984 erfolgter Zustellung des gegen die Fa. C4 erlassenen Mahnbescheides spätestens bis zum 31.12.1990 durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen werden können. Seinen mit der Klage geltend gemachten Schaden per 31.12.1990 hat der Kläger im Anschluss an den im Berufungsverfahren des Vorprozesses (18 U 126/96 OLG Hamm) geschlossenen Vergleich vom 01.03.2004 wie folgt berechnet:

– Hauptforderung = im Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde gelegte Hauptforderung 459.333,86 EUR
– Zinsen gemäß Vergleich vom 01.03.2004 für die Zeit vom 01.12.1983 – 31.12.1990 289.625,91 EUR
– Anwaltskosten des Vorprozesses (nach Maßgabe einer eigenen Kostentragungspflicht von 5 % der Gesamtkosten) 36.208,62 EUR
– Gerichtskosten (Kostenquote w.v.) 45.264,94 EUR
– Avalkosten für eine Bürgschaft der Commerzbank X (anteilig nach v.g. Quote) 10.395,90 EUR
– Kosten für eine im Vorprozess eingeholte Zinsberechnung 3.614,30 EUR
844.443,53 EUR
abzüglich am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 EUR

Das beklagte Land hat eine in seine Verantwortung fallende Amtspflichtverletzung infolge ungenügender Förderung des Vorprozesses in Abrede gestellt und hierzu im einzelnen dargelegt, dass und in welcher Form sich die damit befassten Spruchkörper von Beginn des Rechtsstreit an fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens bemüht haben und dass und weshalb gleichwohl eingetretene Verzögerungen allein auf Umständen beruhten, die außerhalb des Pflichtenkreises der Gerichte lagen.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch unzureichende Verfahrensförderung verneint und gemeint, es fehle zudem ausreichender Vortrag des Klägers dazu, dass ihm infolge einer etwaigen Amtspflichtverletzung ein Schadenentstanden sei, da sich weder feststellen lasse, dass dem Kläger tatsächlich ein Zahlungsanspruch in Höhe des durch den Vergleich vom 01.03.2004 titulierten Betrages gegen die Fa. C4 zugestanden habe, noch, dass ohne eventuelle Verzögerungen des Vorprozesses über diesen Anspruch noch vor der Insolvenz der Fa. C4 auch ein Titel hätte ergehen und der Kläger aus diesem Titel sodann mit Erfolg gegen die Fa. C4 hätte vorgehen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 844.443,53 EUR nebst 7 % Zinsen seit dem 01.01.1991 zu zahlen, abzüglich am 11.11.2002 gezahlter 347.678,47 EUR, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als richtig. Daneben erhebt es die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I3, N3, T und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 27.02.2008, 10.09.2008 und 12.11.2008 verwiesen.

Die Akten 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm und 10b IN 37/01 AG Detmold lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 34 GG in zuerkannter Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass der vor dem Landgericht Detmold sowie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm geführte Ausgangsrechtsstreit 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm phasenweise durch die damit befassten Richter als Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht hinreichend gefördert und mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet wurde und ihm hierdurch schuldhaft und kausal ein Vermögensschaden zugefügt worden ist. Im einzelnen gilt hierzu Folgendes:

1.

Als Anstellungskörperschaft haftet das beklagte Land für etwaiges dienstliches Fehlverhalten der mit der Bearbeitung und Entscheidung des Vorprozesses befassten Berufsrichter des Landgerichts Detmold sowie des Oberlandesgerichts Hamm nach Amtshaftungsgrundsätzen, soweit die hierbei entfalteten Tätigkeiten nicht dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB unterfielen. Im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits üben die hieran von Berufs wegen beteiligten Richter in Wahrnehmung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes hoheitliche Tätigkeit aus. Die Haftung des Landes erfasst dabei u.a. auch den hier interessierenden Fall einer schuldhaft verzögerlichen Sachbearbeitung durch die Gerichte (BGH, NJW 1998, 2288).

2.

Entgegen der – zwar eingehend begründeten, nach Auffassung des Senats im Ergebnis aber gleichwohl unzutreffenden – Einschätzung des Landgerichts ist im Streitfall eine schuldhafte Verletzung drittbezogener Amtspflichten durch die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter festzustellen, da sie ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen sind.

a)

Der Kläger verweist mit Recht darauf, dass das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG) den Parteien für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG NJW 1999, 2582 ff, 2583; NJW 2001, 214 f, 215; NJW 2004, 3320 f) einen wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert. Dieser verlangt die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch die zuständigen Gerichte, erfordert darüber hinaus im Interesse der Rechtssicherheit aber auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfG aaO. unter Hinweis auf BVerfGE 85, 337 ff, 345 = NJW 1992, 1673; BVerfGE 88, 118 ff, 124 = NJW 1993, 1635; BVerfG, NJW 1997, 2811 f, 2812). Im Sinne einer drittbezogenen Amtspflicht ergibt sich hieraus die Verpflichtung der Gerichte, anhängige Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah zu bescheiden (vgl. nur RGRK-Kreft, 12. Aufl. BGB, § 839 Rz. 207; Staudinger-Wurm BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rz. 130; BGH NJW 2007, 830 ff, 831 m.w.N.). Gleiches folgt im Übrigen aus der vom Kläger angezogenen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 EMRK.

b)

Allerdings lässt sich nicht generell und nach festen Grundsätzen festlegen, ab wann von einer überlangen, die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beeinträchtigenden und deshalb verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Verfahrensdauer auszugehen ist (BVerfG NJW 2004, 3320). Vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits für die Parteien, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten sowie vom Gericht nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbare Tätigkeiten Dritter, so etwa das von zur Sachaufklärung hinzuzuziehenden Sachverständigen, in Rechnung zu stellen sind (BVerfG aaO.; nicht anders im Kern EGMR NJW 2001, 211 f, 212; NJW 1997, 2809 f, 2810). Überdies verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Verpflichtung des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, NJW 1999, 2582 f, 2583; NJW 2001, 214 f, 215).

c)

Davon ausgehend erweist sich der vom Kläger erhobene Vorwurf, Land- und Oberlandesgericht hätten sich bei der Bearbeitung des Vorprozesses nicht in der gebotenen Form um eine angemessene Verfahrensförderung und möglichst zeitnahe Entscheidung bemüht, als jedenfalls in Teilen berechtigt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die vom Kläger angestellte ex-post-Betrachtung unzulässig ist, da für die Beurteilung maßgeblich ist, wie die mit dem Vorprozess befassten Gerichte die Sach- und Rechtslage aus ihrer damaligen Sicht (ex ante) einschätzen mussten. Überdies ist die Verfahrensführung als solche in weiten Teilen in das pflichtgemäße Ermessen der verantwortlichen Richter gestellt, deren Entscheidung über Art und Umfang der hierbei für notwendig erachteten Beweiserhebungen oder sonstigen Anordnungen zur Sachverhaltsaufklärung als die abschließende Entscheidung vorbereitende Maßnahmen überdies vom Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB erfasst werden (MK-Wurm, BGB, aaO. Rz. 329), so dass sich der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung beispielsweise nicht damit begründen lässt, dass die Erhebung überflüssiger Beweise zu einer unnötigen Verzögerung des Rechtsstreits geführt habe. Auch lässt sich nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass im Streitfall der über mehrere Instanzen geführte Vorprozess beträchtliche rechtliche wie insbesondere auch tatsächliche Schwierigkeiten aufwies, wobei letztere maßgeblich in der nur unzureichenden Dokumentation der durchgeführten und zur Abrechnung gestellten Transportfahrten durch den Kläger selbst begründet waren. Dessen ungeachtet genügte die Verfahrensführung der beteiligten Gerichte in verschiedenen Phasen nicht dem berechtigten Anspruch des Klägers auf beschleunigte Sachbearbeitung.

aa)

Zur Verfahrensführung des Landgerichts im Grundverfahren 3 O 31/84 LG Detmold ist dabei festzuhalten, dass das Verfahren dort mit bemerkenswerter Zügigkeit bearbeitet und gefördert wurde, was folgende Chronologie belegt:

* nach am 13.02.1984 erfolgter Einreichung der Klagebegründung folgte
* bereits am 14.02.1984 die Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 22.03.1984, der
* mit Verfügung vom 20.02.1984 auf Antrag des Klägervertreters anschließend auf den 29.03.1984 verlegt wurde und an diesem Tag auch stattfand;
* wegen notwendiger Ergänzung des Parteivortrags wurde noch im Termin vom 29.03.1984 ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 21.05.1984 bestimmt, der
* wegen Verhinderung des Vorsitzenden dann zwar um eine Woche auf den 28.05.1984 verschoben werden musste, an diesem Tag aber stattfand und mit der Verkündung eines Beschlusses -Anordnung der Einholung einer amtlichen Auskunft sowie Gewährung einer Stellungnahmefrist für den Kläger- endete;
* nach am 26.06.1984 erfolgtem Eingang einer ergänzenden Stellungnahme des Klägers (Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.06.1984) sowie der eingeholten amtlichen Auskunft am 06.07.1984 und 16.07.1984 erfolgte noch am 16.07.1984 die Anberaumung eines neuen Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 06.09.1984 bei gleichzeitiger Erklärung des Rechtsstreits zur Feriensache wobei
* der angesetzte Termin am 06.09.1984 wie geplant stattfand und zur Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 04.10.1984 führte;
* beide Parteien nahmen vor dem Verkündungstermin mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten ergänzend Stellung, bevor
* das Landgericht im angesetzten Verkündungstermin einen Beweisbeschluss verkündete und die Einholung einer (weiteren) amtlichen Auskunft anordnete;
* bereits am 05.10.1984 wandte sich das Landgericht wegen der einzuholenden Auskunft an die IHK G, im Anschluss an eine Stellungnahme des Klägers zum Beweisbeschluss vom 04.10.1984 nahm das Landgericht sodann am 17.10.1984 eine Ergänzung seines Beweisbeschlusses vor;
* nach vorangegangener Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 07.12.1984 ging am 18.12.1984 die angeforderte Auskunft der IHK G beim Landgericht ein, die den Parteien mit Verfügung vom 19.12.1984 umgehend unter Fristsetzung bis zum 21.01.1985 zur Stellungnahme zugeleitet wurde,
* bevor das Landgericht nach Ablauf der den Parteien gesetzten Stellungnahmefrist und Eingang der beiderseitigen Stellungnahmen mit Verfügung vom 28.01.1985 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 28.02.1985 ansetzte;
* dieser Termin fand wie geplant am 28.02.1985 statt und führte zur Ansetzung eines Verkündungstermins auf den 18.04.1985, wobei das Landgericht zur Begründung der 3 Wochen überschreitenden Frist auf den zwischenzeitlichen Urlaub zweier Kammermitglieder verwies;
* nach zwischenzeitlichem Eingang weiterer schriftsätzlicher Stellungnahmen beider Parteien verkündete das Landgericht schließlich in dem anberaumten Verkündungstermin am 18.04.1985 ein Grundurteil und folgte damit einem ausdrücklichen Antrag des Klägers.

Die vorstehend referierten Daten und Abläufe sind Beleg einer um besondere Verfahrensbeschleunigung bemühten Verfahrensführung des Landgerichts – zwischen Eingang der Klagebegründung und Verkündung eines Grundurteils liegen trotz dreier Verhandlungstermine und einer durchgeführten Beweiserhebung wenig mehr als 14 Monate -, die für den vom Kläger erhobenen Vorwurf einer zögerlichen Sachbearbeitung keinen Raum lässt.

bb)

Das nach Berufungseinlegung der beklagten Fa. C4 gegen das ergangene Grundurteil folgende Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG Hamm wurde zwar anfänglich nicht mit derselben Beschleunigung fortgesetzt, bietet dessen ungeachtet aber nach Einschätzung des Senats gleichfalls keinen Anlass, die dortige Verfahrensführung als zögerlich zu beanstanden:

* So folgte nach am 02.05.1985 erfolgter Berufungseinlegung und Eingang der Berufungsbegründung am 02.07.1985 bereits
* am 26.07.1985 zeitnah die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 19.06.1986,
* wobei der Kläger auf seinen Antrag auf Vorverlegung des Termins mit dem Hinweis des Senatsvorsitzenden sachlich beschieden wurde, dass die angespannte Terminslage des – nach dem Pensenschlüssel ohnehin überlasteten – Senats eine frühere Terminierung nicht zulasse;
* der angesetzte Verhandlungstermin fand anschließend am 19.06.1986 wie geplant statt und endete mit der Verkündung eines – die Berufung zurückweisenden – Urteils am Schluss der Sitzung, das
* in der Folge gleichfalls zeitnah abgesetzt und der im Berufungsverfahren unterlegenen Fa. C4 am 01.08.1986 zugestellt wurde.

Anhaltspunkte für eine vorwerfbar verzögerliche Bearbeitung des Berufungsverfahrens 18 U 151/85 OLG Hamm vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal vor dem Hintergrund, dass sich der zur Entscheidung gestellte Rechtsstreit zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich seiner Dauer mit hoher Wahrscheinlichkeit – Abweichendes ist weder dargetan noch erkennbar – nicht signifikant von anderen, zeitgleich durch den zur Entscheidung berufenen 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu bearbeitenden Verfahren unterschieden haben dürfte und von daher keine bevorzugte Behandlung beanspruchen konnte. Die bis dahin verstrichene Verfahrensdauer war weiterhin – zumal bei einer auf die Berufungsinstanz konzentrierten Betrachtung – auch nicht dazu angetan, die vom Kläger aufgeworfene Frage einer unzureichenden personellen Ausstattung des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Senats sowie die daraus abgeleitete Forderung nach einer Umstrukturierung der Geschäftsverteilung zu rechtfertigen.

cc)

Das dem Urteil des OLG Hamm vom 19.06.1986 folgende Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, das nach Eingang der Revision am 14.08.1986 und deren nach Fristverlängerung am 23.02.1987 erfolgter Begründung mit dem Nichtannahmebeschluss des BGH vom 24.06.1987 endete, unterfällt hinsichtlich etwaiger in diesem Verfahren vorgefallener Verzögerungen – für die nach Aktenlage ohnehin jeder konkrete Anhalt fehlt – von vornherein nicht der Verantwortung des beklagten Landes, das nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihm im Anstellungsverhältnis stehenden Richter haftet. Bedeutung erlangt das Revisionsverfahren damit allein in Bezug auf die – allerdings auch im weiteren Verfahrensgang vom Land- und Oberlandesgericht im Blick zu behaltenden – Gesamtdauer des Vorprozesses und deren Zumutbarkeit für den Kläger.

dd)

Zum Betragsverfahren 3 O 31/84 LG Detmold (später fortgeführt unter dem Aktenzeichen 1 O 199/92 LG Detmold) lässt sich in verfahrensmäßiger Hinsicht Folgendes feststellen:

(1) Zeitraum 21.07.1987 – 12.03.1990:

* Dem mit Schriftsatz vom 21.07.1987, eingegangen bei Gericht am 22.07.1987, gestellten Antrag des Klägers auf Anberaumung eines Termins im Betragsverfahren
* hat das Landgericht umgehend entsprochen und – gegen den Widerstand der beklagten Fa. C4, die unter Verweis auf eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde die Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte – bereits mit Verfügung vom 27.07.1987 zeitnah einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 01.10.1987 angesetzt, den es nach angezeigter Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Fa. C4 mit Verfügung vom 10.09.1987 sodann auf den 22.10.1987 verlegt und an diesem Tag auch durchgeführt hat;
* Ergebnis war die Bestimmung einer Schriftsatzfrist für den Kläger sowie die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins auf den 03.12.1987, der nach Eingang wechselseitiger Schriftsätze beider Parteien zur Anberaumung eines weiteren Termins auf den 25.02.1988 bei gleichzeitiger Erteilung einer Auflage an den Kläger und Gewährung einer Schriftsatzfrist für die beklagte Fa. C4 führte;
* die ihm erteilte Auflage erfüllte der Kläger mit am 03.02.1988 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 01.02.1988, was die Fa. C4 veranlasste, am 15.02.1988 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen und zugleich um Fristverlängerung zur beabsichtigten weiteren Stellungnahme zu bitten;
* dem kam das Landgericht nach und verlegte mit Beschluss vom 16.02.1988 zugleich den anberaumten Verhandlungstermin vom 25.02.1988 auf den 17.03.1988;
* dieser Verhandlungstermin fand nach Eingang umfangreichen ergänzenden Sachvortrags beider Parteien wie geplant am 17.03.1988 statt und führte zu einem am Schluss der Sitzung verkündeten Beweisbeschluss mit zeitgleicher Ankündigung des hierzu ins Auge gefassten (Beweisaufnahme-) Termins;
* beide Parteien nahmen im Anschluss an den Termin vom 17.03.1988 erneut ergänzend Stellung, bevor das Landgericht mit Beschluss vom 12.07.1988 wie angekündigt Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme auf den 22. und 23.08.1988 – jeweils ganztägig – bestimmte;
* es folgte weiterer umfänglicher Sachvortrag beider Parteien, bevor das Landgericht am 22. und 23.08.1988 zur Beweisaufnahme schreiten und hierzu insgesamt 10 Zeugen vernehmen konnte;
* am Schluss des zweiten Beweisaufnahmetermins bestimmte das Landgericht dabei einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und weiteren Beweisaufnahme auf den 08.11.1988,
* sah sich allerdings anschließend zur Aufhebung dieses Termins mit Beschluss vom 03.11.1988 veranlasst, nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28.10.1988 zum Ergebnis der vorangegangenen Beweisaufnahme Stellung genommen und in diesem Zusammenhang Unterlagen zum Gegenstand seines Vortrags gemacht hatte, die nach zutreffender Auffassung des Landgericht nicht den an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen genügten, worauf der Kläger im genannten Beschluss vom 03.11.1988 hingewiesen wurde;
* auf den ihm erteilten Hinweis des Landgerichts reagierte der Kläger dergestalt, dass er innerhalb der ihm gewährten Schriftsatzfrist mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 01.12.1988 ergänzend vortragen ließ, was in der Folge zwischen dem 07.02.1989 und dem 21.06.1989 wechselseitige Schriftsätze beider Parteien mit – erneut umfangreichem – Sachvortrag- nach sich zog,
* bevor mit Beschluss des Landgerichts vom 11.07.1989 die Anberaumung weiterer Termine zur Fortsetzung der Beweisaufnahme auf den 30. und 31.08.1989 folgte, die anschließend wegen angezeigter Verhinderung des Bevollmächtigten der Fa. C4 auf den 31.10. und 02.11.1989 verlegt werden mussten;
* der auf den 31.10.1989 anberaumte Termin zur Beweisaufnahme fand anschließend wie geplant statt und endete nach Vernehmung weiterer Zeugen mit der Aufhebung des auf den 02.11.1989 angesetzten Termins und – statt dessen – der Ansetzung eines Verkündungstermins auf den 16.11.1989,
* in dem das Landgericht sodann einen Hinweisbeschluss verkündete und beiden Parteien Gelegenheit gab, zur beabsichtigten Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bis zum 07.12.1989 Stellung zu nehmen;
* beide Parteien machten von der ihnen eröffneten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch und reichten daneben am 23./31.01.1990 weitere, nicht nachgelassene Schriftsätze ein,
* bevor das Landgericht mit Beschluss vom 12.03.1990 die weitere Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens anordnete.

Ausweislich der vorgenannten Daten und Abläufe war die Verfahrensführung des Landgerichts danach bis zur am 31.10.1989 erfolgten Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 16.11.1989 weiterhin durchgängig von dem Bemühen geprägt, den inzwischen fast 6 Jahre andauernden Rechtsstreit nach Kräften zu fördern, wurde hierbei allerdings durch den in weiten Bereichen eher schleppenden Sachvortrag beider Parteien nicht eben unterstützt.

Anders verhält es sich allein mit dem Zeitraum zwischen dem 16.11.1989 (Verkündungstermin des Landgerichts; Bl. 1131 ff der Beiakte 3 O 31/84 = 1 O 199/92 LG Detmold) und dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990, da sich insoweit -zumal in Ansehung der inzwischen beträchtlichen Verfahrensdauer- nicht nachvollziehen lässt, aus welchen Gründen das Landgericht davon abgesehen hat, bereits in dem auf den 16.11.1989 anberaumten Verkündungstermin den später erlassenen Beweisbeschluss zu verkünden, was zu einer Verkürzung des Verfahrens um immerhin 4 Monate geführt hätte.

(2) Zeitraum 13.03.1990 – 22.04.1994:

Der weitere Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht gestaltete sich anschließend wie folgt:

* der am 21.03.1990 erfolgten Einzahlung des dem Kläger mit Beschluss vom 12.03.1990 aufgegebenen Auslagenvorschusses und einer auf Antrag des Klägers hin vorgenommenen Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 12.03.1990 mit Beschluss vom 26.03.1990 folgte am 28.03.1990 zeitnah die am 26.03.1990 verfügte Übersendung der Gerichtsakte an die für die Erstellung des einzuholenden Gutachtens ins Auge gefasste Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
* die mit Schreiben vom 12.04.1990 die Weitergabe der Gerichtsakte an ihre Außenstelle in N2 zur von dort aus vorzunehmenden Prüfung einer Gutachtenerstellung anzeigte, welche die Außenstelle der C6 dann wegen fehlender personeller Ausstattung mit Schreiben vom 18.05.1990 unter gleichzeitiger Rücksendung der Gerichtsakte ablehnte;
* das Landgericht wandte sich daraufhin umgehend am 21.05.1990 – dem Tag der Rücksendung der Gerichtsakte durch die C6-Außenstelle N2 – mit der Bitte um Benennung eines geeignete Sachverständigen an die IHK C5, deren bereits am 31.05.1990 bei Gericht eingegangenes Antwortschreiben es gleichfalls noch am Tag des Eingangs zur Stellungnahme an die Parteien weiterleitete;
* nach erfolgter Stellungnahme beider Parteien nahm das Landgericht anschließend mit Anschreiben vom 26.06.1990 ungeachtet erklärter Vorbehalte des Klägers Kontakt zu dem von der IHK C5 als Sachverständigen vorgeschlagenen Prof. y auf, der nach ihm mit Rücksicht auf einen bevorstehenden Urlaub gewährter Fristverlängerung mit am 08.08.1990 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 06.08.1990 erklärte, zur Erstellung des zu einzuholenden Gutachtens bereit und (fachlich) in der Lage zu sein;
* nachdem der Kläger auf das ihm zur Stellungnahme zugeleitete Schreiben des Prof. y vom 06.08.1990 weiterhin Vorbehalte gegen dessen Beauftragung geltend gemacht und trotz deren bereits erfolgter Absage auf Beauftragung der C6 beharrt hatte, hielt es das Landgericht für angezeigt, über die Einwände des Klägers mündlich zu verhandeln und setzte daher Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27.09.1990 an, den es wegen angezeigter Verhinderung des Bevollmächtigten der Fa. C4 anschließend auf den 04.10.1990 verlegte;
* im Vorfeld dieses Termins vertiefte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24.09.1990 seine gegen die Person des Prof. y erhobenen Vorbehalte, ohne damit allerdings verhindern zu können, dass das Landgericht im Termin vom 04.10.1990 an seiner Absicht festhielt, eben diesen mit der Erstellung des einzuholenden schriftlichen Gutachtens zu beauftragen, was in einem auf den 18.10.1990 anberaumten Verkündungstermin verkündeten Beschluss erfolgte, verbunden mit der Anforderung eines erhöhten Auslagenvorschusses beim Kläger unter Fristsetzung bis zum 31.10.1990;
* den ihm aufgegebenen Auslagenvorschuss zahlte der Kläger erst nach Erinnerung durch das Landgericht und außerhalb der ihm gesetzten Frist am 07.11.1990 ein,
* woraufhin das Landgericht am 08.11.1990 die Übersendung der Gerichtsakte an den Sachverständigen Prof. y bei gleichzeitiger Fristsetzung zur Vorlage seines Gutachtens bis zum 30.06.1991 veranlasste;
* nach Ablauf der dem Sachverständigen Prof. y gesetzten Bearbeitungsfrist, innerhalb derer kein Gutachten zur Akte gelangt war, erfolgte am 01.07.1991 umgehend eine erste Sachstandsanfrage des Landgerichts bei dem Sachverständigen, deren unterbliebene Beantwortung am 18.07.1991 zeitnah eine Erinnerung nach sich zog, auf die der Sachverständige mit am 22.07.1991 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 16.07.1991 reagierte, in dem er mitteilte, dass die Gutachtenerstellung sich durch den Ausfall eines für die Bearbeitung benötigten Auswertungsgeräts verzögert habe, ein Ersatzgerät aber bestellt, wenn auch noch nicht geliefert sei, wobei der Sachverständige gleichzeitig auf einen bevorstehenden Urlaub bis zu 22.08.1991 hinwies;
* nach erneuter Erinnerung und Sachstandsanfrage des Landgerichts am 16.09. und 02.10.1991 teilte der Sachverständige Prof. y sodann mit am 23.10.1991 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 19.10.1991 mit, dass die Lage unverändert und ihm insbesondere das bestellte Ersatzgerät noch nicht geliefert worden sei, er aber, sollte das bestellte Gerät nicht innerhalb der nächsten 14 Tage eintreffen, eine Auswertung der zu untersuchenden Diagrammscheiben ohne Geräteunterstützung vornehmen werde;
* nach weiterer Sachstandsanfrage am 02.12.1991, auf die keine Reaktion des Sachverständigen erfolgte, sah sich das Landgericht schließlich gehalten, dem Sachverständigen mit Beschluss vom 18.12.1991 zur Gutachtenvorlage eine Frist bis zum 10.01.1992 zu setzen, was der Sachverständige – nach Ablauf der gesetzten Frist – zum Anlass nahm, mit Schreiben vom 15.01.1992, eingegangen bei Gericht am 16.01.1992, mitzuteilen, dass ihm das benötigte Auswertungsgerät zwischenzeitlich geliefert worden sei und er um Verlängerung der ihm gesetzten Frist zur Gutachtenvorlage um 6 Wochen bitte;
* dieser Bitte kam das Landgericht mit Beschluss vom 16.01.1992 nach, verband die dem Sachverständigen Prof. y gewährte Fristverlängerung bis zum 06.03.1992 aber zugleich mit der Androhung eines Ordnungsgeldes von 500,00 DM für den Fall der Fristversäumnis;
* wiederum erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist teilte der Sachverständige Prof. y dem Landgericht mit am 12.03.1992 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 11.03.1992 mit, dass ihm die Gutachtenerstattung aus näher dargelegten Gründen – insbesondere wegen Urlaubs seiner Mitarbeiter – bislang nicht möglich gewesen sei, er sich aber bemühen werde, das Gutachten „bis Mitte nächster Woche“ vorzulegen;
* da auch danach ein Gutachteneingang nicht zu verzeichnen war, sah sich das Landgericht gehalten, den Sachverständigen unter dem 02.04.1992 und dem 22.04.1992 abermals an die Vorlage seines Gutachtens zu erinnern;
* da auch das ergebnislos blieb, setzte das Landgericht dem Sachverständigen sodann mit Beschluss vom 12.05.1992 eine Nachfrist zur Gutachtenerstellung bis zum 31.05.1992 und verband dies mit der Androhung eines Ordnungsgeldes von nun 1.000,00 DM,
* was nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist und Fehlens jeglicher Reaktion des Sachverständigen unter dem 02.06.1992 die Verhängung des angedrohten Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen nach sich zog;
* nachdem der Kläger die Fristversäumnis des Sachverständigen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30.06.1992 beanstandet hatte, nahm der Sachverständige Prof. y auf diesen ihm unter dem 02.07.1992 zur Stellungnahme zugeleiteten Schriftsatz mit am 27.07.1992 bei Gericht eingegangenem Schreiben Stellung und teilte bei dieser Gelegenheit erstmals mit, dass er sich wegen Ausscheidens seines einzigen Mitarbeiters und längerfristiger Vakanz der dadurch frei gewordenen Stelle nicht in der Lage gesehen habe, das Gutachten fertig zu stellen, was er mit der Zusicherung verband, das Gutachten nach seinem bevorstehenden Urlaub selbst fertig zu stellen, sollte ihm der Gutachtenauftrag nicht entzogen werden;
* das Landgericht reagiert auf diese Mitteilung des Sachverständigen mit Anschreiben vom 27.07.1992, in dem es den Sachverständigen zur Vermeidung eines weiteren Ordnungsgeldes zur Vorlage seines Gutachtens bis zum 30.09.1992 aufforderte,
* bevor es nach fruchtlosem Ablauf auch dieser Frist unter dem 19.10. 1992 erneut bei dem Sachverständigen um Sachstandsmitteilung bat;
* nachdem auch diese Anfrage bis dahin unbeantwortet geblieben war, beantragte der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.11.1992 zur Abklärung des weiteren Prozedere die Anberaumung eines kurzfristigen Verhandlungstermins;
* dem kam das Landgericht nicht nach, sondern setzt dem Sachverständigen Prof. y statt dessen mit Beschluss vom 16.11.1992 eine weitere Nachfrist bis zum 31.12.1992 unter gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes von nun 3.000,00 DM;
* auch diese Frist ließ der Sachverständige abermals ungenutzt verstreichen, der weiterhin auch seine anlässlich eines am 15.02.1993 mit dem Berichterstatter des Landgerichts geführten Telefonats gegebene Zusage einer Fertigstellung seines Gutachtens bis Mitte März 1993 nicht einhielt,
* weshalb das Landgericht gegen ihn mit Beschluss vom 21.04.1993 ein weiteres Ordnungsgeld von 3.000,00 DM verhängte, verbunden mit einer weiteren Nachfristsetzung bis zum 31.07.1993 und der Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes von 5.000,00 DM;
* am letzten Tag der ihm gesetzten Frist teilte der Sachverständige Prof. y dem Landgericht daraufhin mit, dass er sein Gutachten wegen Arbeitsüberlastung und bevorstehenden Urlaubs bislang noch nicht habe fertig stellen können, und bat zugleich um letztmalige Verlängerung der ihm gesetzten Frist;
* als Reaktion hierauf forderte das Landgericht den Sachverständigen am 02.08.1993 auf mitzuteilen, wie weit die Ausarbeitung seines Gutachtens bislang vorangeschritten sei und wie viel Zeit er noch zu dessen Fertigstellung benötige,
* ohne allerdings auch hierauf trotz Erinnerung eine Antwort des Sachverständigen zu erhalten;
* in einem daraufhin am 20.09.1993 mit dem Berichterstatter geführten weiteren Telefonat soll der Sachverständige den Stand seiner Gutachtenerstellung anschließend mit 75 % beziffert und die Fertigstellung seines Gutachtens bis Ende September 1993 zugesagt haben, bevor er am 01.10.1993 die Fertigstellung des Gutachtens anzeigte;
* da eine Gutachtenübersendung gleichwohl nicht erfolgte, hielt der Berichterstatter am 19.10.1993 und 11.11.1993 abermals telefonisch Rücksprache mit dem Sachverständigen, der hierbei zunächst erklärte, sein Gutachten sei inzwischen vervielfältigt und werde mit der Gerichtsakte übersandt,
* bevor er anschließend angab, Fehler im Gutachten festgestellt zu haben und dieses daher nochmals überarbeiten zu müssen;
* dieser Aussage schenkte das Landgericht allerdings offenbar keinen Glauben mehr, da es den Sachverständigen unter dem 02.12.1993 zur Rücksendung der Gerichtsakte binnen Wochenfrist aufforderte;
* auch dieser Aufforderung kam der Sachverständige indes nicht nach, weshalb das Landgericht am 18.01.1994 an die Rücksendung der Gerichtsakte erinnerte,
* bevor dem Sachverständigen anlässlich eines am 26.01.1994 mit dem Berichterstatter geführten weiteren Telefonat Gelegenheit gegeben wurde, sein – nach seiner Behauptung inzwischen fertig gestelltes – Gutachten bis Anfang Februar 1994 vorzulegen, andernfalls ihm der Gutachtenauftrag entzogen werde;
* da auch hierauf keine Gutachtenübersendung durch den Sachverständige erfolgte, entzog ihm das Landgericht schließlich mit Beschluss vom 14.02.1994 den Gutachterauftrag, verbunden mit der Aufforderung zur Rücksendung der Gerichtsakten;
* dieser Aufforderung kam der Sachverständige erst am 22.04.1994 (Akteneingang beim Landgericht) nach,
* nachdem das Landgericht ihm zuvor mit Beschluss vom 21.03.1994 eine Frist zur Rücksendung der Akten binnen einer Woche bei gleichzeitiger Androhung eines Ordnungsgeldes angedroht und der Berichterstatter zudem am 11.04.1994 nochmals telefonisch Kontakt mit dem Sachverständigen aufgenommen und die unverzügliche Aktenrücksendung gefordert hatte.

Die dargelegte Verfahrensführung des Landgerichts war auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes und Berücksichtigung der Komplexität des Streitstoffs jedenfalls ab Ende Juli 1992 mit dem Gebot einer angemessenen Verfahrensförderung und -beschleunigung, um die sich das Landgericht zu diesem Zeitpunkt angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer in besonderem Maße zu bemühen hatte, nicht mehr vereinbar. Nachdem der Sachverständige die ihm gesetzten, wiederholt verlängerte Bearbeitungsfrist mehrfach ohne Vorlage seines Gutachtens hatte verstreichen lassen, hatte das Landgericht begründeten Anlass, seine Verlässlichkeit kritisch zu hinterfragen. Spätestens aber nachdem der Sachverständige trotz vorangegangener Verhängung eines (ersten) Ordnungsgeldes gegen ihn auch seine mit Schreiben vom 25.07.1992 gegeben Zusage, sein Gutachten nach Beendigung eines bevorstehenden Urlaubs fertig zu stellen, ungeachtet der ihm daraufhin mit Schreiben des Landgerichts vom 27.07.1992 unter Ankündigung eines weiteren Ordnungsgeldes gesetzte Nachfrist bis zum 30.09.1992 nicht eingehalten hatte, musste das Landgericht – auch und gerade vor dem Hintergrund der mit Schreiben vom 25.07.1992 erfolgten Mitteilung des Sachverständigen, dass er sich wegen Ausscheidens seines einzigen Mitarbeiters und längerfristiger Vakanz der hierdurch frei gewordenen Stelle ungeachtet einer inzwischen (mehr als) 20-monatigen Bearbeitungsdauer nicht in der Lage gesehen habe, das in Auftrag gegebene Gutachten vorzulegen – Handlungsbedarf sehen. Es hätte daher den Druck auf den Sachverständigen durch weitere Fristsetzung, engmaschige Kontrolle im Wege dicht gestaffelter Sachstandsanfragen und insbesondere konsequente Verhängung der ihm angedrohten Ordnungsgelder – soweit erforderlich nach Schaffung der hierfür notwendigen Voraussetzungen – erhöhen müssen, wodurch sich in Ansehung des weiteren Verfahrensgangs zur Überzeugung des Senats bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt die fehlende Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Sachverständigen Prof. y gezeigt hätte, das ihm in Auftrag gegebenen Gutachten vorzulegen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sachverständige selbst der Aufforderung zur Rücksendung der ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakten nach Entziehung des Gutachtenauftrags nur zögerlich und erst nach neuerlicher Androhung eines Ordnungsgeldes nachgekommen ist, veranschlagt der Senat die auf dem unangemessen nachsichtigen Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen Prof. y beruhende Verfahrensverzögerung mit mindestens 14 Monaten.

(3) Zeitraum 22.04.1994 – 26.04.1996:

Der weitere Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht stellt sich für die Zeit ab dem 22.04.1994 dagegen wie folgt dar:

* nach am 22.04.1994 erfolgtem Eingang der vom Sachverständigen Prof. y zurückgesandten Gerichtsakten unterrichtete das Landgericht die Prozessbevollmächtigten beider Parteien hiervon wie auch von der beabsichtigten Beauftragung des Sachverständigen Prof. C noch mit Anschreiben vom selben Tag;
* nachdem der Kläger dem mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.05.1994 widersprochen und Prof. C sich zudem wegen Arbeitsüberlastung für außerstande erklärt hatte, das einzuholende Gutachten zu erstellen, fasst das Landgericht anschließend am 11.05.1994 den Beschluss, die IHK E2 um Benennung eines neuen Sachverständigen zu ersuchen;
* hierzu kam es allerdings letztlich nicht, weil die IHK E2 mit Schreiben vom 23.06.1994 mitteilte, dass Prof. C nach Fertigstellung eines Gutachtens in anderer Sache nun doch als Gutachter zur Verfügung stehe;
* Prof. C wurde daraufhin mit Beschluss des Landgerichts vom 24.06.1994 gegen den erklärten Widerspruch des Klägers bestellt und die Gerichtsakte unter Vorgabe einer Frist zur Vorlage seines Gutachtens bis zum 31.12.1994 an ihn übersandt,
* was der Kläger zum Anlass nahm, die an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Landgerichts mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.08.1994 als befangen abzulehnen,
* worauf hin die Gerichtsakte von dem Sachverständigen zurückgefordert und anschließend dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter eingeholt wurden, die am 25. und 26.08.1994 zur Akte gelangten;
* mit Beschluss vom 07.09.1994 wurde das Ablehnungsgesuch des Klägers sodann als unbegründet zurückgewiesen, was der Kläger hinnahm;
* unter dem 27.09.1994 wurden die Gerichtsakten erneut an den Sachverständigen Prof. C übersandt, nun mit der Vorgabe einer Bearbeitungszeit bis zum 28.02.1995, die der Sachverständige mit der am 26.04.1995 erfolgten Vorlage seines Gutachtens nach vorangegangener Einzahlung eines beim Kläger angeforderten weiteren Auslagenvorschusses um knapp 2 Monate überschritt;
* das eingeholte Gutachten leitete das Landgericht den Parteien nachfolgend mit Verfügung vom 26.04.1995 zur Stellungnahme zu, verbunden mit einer Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 ZPO bis zum 31.05.1995,
* bevor es nach am 30.05. bzw. 31.05.1995 erfolgtem fristgerechtem Eingang der wechselseitigen Stellungnahmen der Parteien am 06.09.1995 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 10.11.1995 bestimmte, der wie festgesetzt stattfand und bei gleichzeitigem Schriftsatznachlass für beide Parteien in einen auf den 22.12.1995 anberaumten Verkündungstermin mündete;
* mit Schriftsätzen vom 12.12.1995 und 14.12.1995 nahmen anschließend beide Parteien erneut ergänzend Stellung, im nachfolgenden Verkündungstermin am 22.12.1995 beschloss das Landgericht sodann, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, verbunden mit der Ansetzung eines Verhandlungstermins auf den 09.02.1996 und der Auflage an die Fa. C4, abschließend zu von ihr geltend gemachten Gegenansprüchen vorzutragen;
* die Fa. C4 trug daraufhin mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 30. und 31.01.1996 ergänzend vor, worauf der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 06.02.1996 -unmittelbar vor dem Termin vom 09.02.1996- erwiderte;
* der angesetzte Verhandlungstermin vom 09.02.1996 fand anschließend statt und endete mit der Anberaumung eines Verkündungstermins auf den 08.03.1996, der anschließend „aus Gründen der Geschäftslage“- zweifach und zuletzt auf den 24.05.1996 verlegt wurde;
* in diesem Termin wurde ein Schlussurteil verkündet, durch das die Fa. C4 unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 428.046,82 DM nebst Zinsen verurteilt wurde.

Unter dem Gesichtspunkt unzureichender Verfahrensförderung ist das vor dem Landgericht geführte, vorstehend skizzierte Betragsverfahren in der Zeit ab dem 22.04.1994 allein im Hinblick darauf zu beanstanden, dass das Landgericht trotz inzwischen beträchtlicher Verfahrensdauer nicht sogleich mit der am 26.04.1995 erfolgten Übersendung des eingegangenen Gutachtens Prof. C neu terminiert, sondern hiermit bis zum 06.09.1995 gewartet hat, ohne dass sich den beigezogenen Akten eine nachvollziehbare und dies sachlich rechfertigende Begründung entnehmen lässt. Da weder dargetan noch erkennbar ist, dass einer früheren Terminierung Hindernisse entgegen standen, veranschlagt der Senat die hierdurch bedingte Verzögerung des Verfahrens auch unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes für eine sachgerechte Terminierung der umfänglichen Sache mit 4 Monaten.

(4)

Das Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm, in dem sowohl der Kläger als auch die Fa. C4 das Urteil des Landgerichts vom 24.05.1996 angriffen und so den gesamten Prozessstoff erster Instanz erneut zur Überprüfung stellten, gestaltete sich anschließend wie folgt:

* nachdem zunächst am 02.10.1996 die Fa. C4 und sodann am 18.10.1996 auch der Kläger eine Begründung des jeweiligen Rechtsmittels eingereicht hatten, erfolgte die Anberaumung eines ersten (Vorschalt-)Termins vor dem Berichterstatter des zuständigen Senats als Einzelrichter mit Verfügung vom 12.06.1997 auf den 11.08.1997, wobei der Termin allerdings nach Antrag des Prozessbevollmächtigten der Fa. C4 gemäß § 227 Abs. 3 ZPO auf den 01.09.1997 verlegt werden musste;
* der Termin fand nach vorbereitendem ergänzendem Vortrag beider Parteien statt und endete (ergebnislos) mit der Zurückverweisung der Sache an den Senat, dessen Vorsitzender nach einem vorangegangenen, vom Kläger jedoch nicht akzeptierten Vorschlag des Berichterstatters zu einer möglichen Verfahrensbeschleunigung mit Verfügung vom 30.10.1997 einen Senatstermin auf den 05.02.1998 anberaumte;
* beide Parteien nahmen anschließend zur Vorbereitung dieses Termins noch ergänzend Stellung, im nachfolgenden Senatstermin vom 05.02.1998 wurde sodann der Beschluss gefasst, ein ergänzendes schriftliches Gutachten der Sachverständigen Prof. C und Prof. U einzuholen;
* es folgte am 26.03.1998 die Übersendung der Gerichtsakten an den Sachverständigen Prof. C unter Vorgabe einer Bearbeitungsfrist bis zum 30.06.1998, die den Sachverständigen am 18.05.1998 zu der Mitteilung veranlasst, dass wegen des Umfangs des Gutachterauftrags eine Gutachtenerstellung erst bis Ende Oktober 1998 möglich sei;
* tatsächlich verzögerte sich der Eingang des Gutachtens – nach vorheriger Ankündigung des Sachverständigen – bis Mitte November 1998, das Gutachten wurde den Parteien anschließend am 17.11.1998 zur Stellungnahme zugeleitet,
* mit Verfügung vom 09.12.1998 wurde sodann Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 04.02.1999 bestimmt;
* am 22.12.1998, 11.01.1999 und 25.01.1999 reichten beide Parteien umfangreiche Stellungnahmen zum Gutachten Prof. C vom 05.11.1998 zur Gerichtsakte, der Senatstermin vom 04.02.1999 mündet nach Anhörung der zu diesem Termin vorbereitend geladenen Sachverständigen Prof. C und Prof. U in den Beschluss, ergänzende schriftliche Gutachten der Sachverständigen einzuholen,
* die Übersendung der Gerichtsakten an die Sachverständigen erfolgte anschließend am 15.03.1999 unter Vorgabe einer Bearbeitungsfrist bis 15.09.1999, die auf Antrag des Sachverständigen Prof. C nach Anhörung beider Parteien durch den Berichterstatter unter Hinweis auf fehlenden Widerspruch der Parteien stillschweigend bis 15.10.1999 verlängert wurde;
* am 15.10.1999 reichten die Sachverständigen Prof. C und Prof. U ihre ergänzenden Gutachten zur Akte, die das Landgericht den Parteien mit Anschreiben vom 15.11.1999 zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zuleitete; auf Antrag beider Parteien wurde diese Frist später bis zum 21.01.2000 verlängert;
* beide Parteien reichten daraufhin am 21.12.1999, 17.01.2000 und 20.01.2000 Stellungnahmen zu den Gutachten ein,
* bevor anschließend am 10.02.2000 ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 14.08.2000 anberaumt wurde, zu dem vorbereitend erneut die Sachverständigen Prof. C und Prof. U geladen wurden;
* der Termin vom 14.08.2000 wurde anschließend am 24.02.2000 auf Antrag der Bevollmächtigten der Fa. C4 vom 17.02.2000 gemäß § 277 ZPO mit der Ankündigung einer demnächstigen Neuterminierung aufgehoben,
* die am 23.03.2000 auf den 09.11.2000 mit vorbereitender Ladung der Sachverständigen Prof. C und Prof. U erfolgte;
* der Termin fand statt und führte nach Anhörung der Sachverständigen zu einer dem Kläger erteilten Auflage;
* die ihm gesetzte Frist zur Auflagenerfüllung bis zum 31.01.2001 wurde nachfolgend auf Antrag des Klägers bis zum 28.02.2001 verlängert, mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 28.02. und 05.03.2001 trug der Kläger sodann zur ihm erteilten Auflage ergänzend vor, was
* am 15.05.2001 die Anberaumung eines weiteren, auf den 05.09.2001 anberaumten Termins zur ergänzenden Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung vor dem Einzelrichter des Senats nach sich zog,
* der den Rechtsstreit nach Durchführung des Termins und Vernehmung der geladenen Zeugen auf den Senat zurück übertrug,
* dessen Vorsitzender daraufhin am 25.10.2001 unter gleichzeitiger Anordnung der vorbereitenden Ladung der Sachverständigen Prof. C und Prof. U Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den 21.03.2002 bestimmte,
* der wegen am 01.02.2002 erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. N3 und dadurch bedingter Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO allerdings wieder aufgehoben musste;

* nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den über das Vermögen der Fa. N3 bestellten Insolvenzverwalters und am 11.11.2002 erfolgter Zahlung von 347.678,48 EUR an den Kläger aufgrund einer von der Fa. N3 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Detmold vom 24.05.1996 gestellten Prozessbürgschaft endete der Vorprozess schließlich am 01.04.2004 durch Abschluss eines Prozessvergleichs.

Der dargelegte Ablauf des Berufungsverfahrens 18 U 126/96 OLG Hamm wird – wie dem Kläger zuzugeben ist – den mit zunehmender Verfahrensdauer steigenden Anforderungen an eine angemessene Förderung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren nur mit Einschränkungen gerecht. So erschließt sich nach Aktenlage nicht, welche sachliche Rechtfertigung bestand, einen Einzelrichtertermin erst am 12.06.1997 auf den 11.08.1997 statt zeitnah nach Eingang der Berufungsbegründung des Klägers am 18.10.1996 bei am 02.10.1996 vorangegangener Berufungsbegründung der Fa. C4 anzuberaumen. Entsprechendes gilt für die am 23.03.2000 folgende Anberaumung eines Senatstermins erst auf den 09.11.2000, nachdem ein nach Ablauf gesetzter Stellungnahmefristen zu einem ergänzenden Gutachten der Sachverständigen C und U vom 15.11.1999 mit Verfügung vom 10.02.2000 zunächst auf den 14.08.2000 anberaumter Verhandlungstermin auf Antrag der Fa. C4 nach § 277 ZPO hatte verlegt werden müssen. Auch für die spätere Anberaumung eines weiteren Einzelrichtertermins erst am 15.05.2001 statt zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 05.03.2001, mit dem der Kläger einer ihm mit Beschluss vom 09.11.2000 gemachten Auflage nachkam, lassen sich den beigezogenen Akten des Vorprozesses keine Sachgründe entnehmen, ebenso wenig wie auch dafür, dass im Anschluss an den am 05.09.2001 durchgeführten Einzelrichtertermin und Rückübertragung des Rechtsstreits auf denSenat ein Senatstermin anschließend erst am 25.10.2001 auf den 21.03.2002 anberaumt wurde. Die genannten Umstände haben in der Summe nach Überzeugung des Senats zu einer (weiteren) Verzögerung des Vorprozesses um (mindestens) 12 Monate geführt, so dass sich die durch unzureichende Verfahrensförderung und -beschleunigung bedingte Verfahrensverzögerung letztlich auf insgesamt 34 Monate summiert.

d)

Die in der dargelegten unzureichenden Verfahrensförderung liegende Amtspflichtverletzung der hierfür verantwortlichen Richter geschah bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabs schuldhaft, weil fahrlässig i.S.d. § 276 BGB. Die Anlegung eines strengeren, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkten Haftungsmaßstabes, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.07.2003 III ZR 326/02-; NJW 2003, 3052 m.w.N.) bei schuldhaft amtspflichtwidriger Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung durch Berufsrichter maßgeblich ist, erscheint im Streitfall nicht gerechtfertigt, da die hier in Rede stehenden Versäumnisse bei der gebotenen Verfahrensförderung und -beschleunigung nicht vergleichbar sind mit Fehlern bei der in weiten Bereichen durch Wertungen und Subsumtionen bestimmten Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung.

Für nicht durchgreifend erachtet der Senat weiterhin den Verweis des beklagten Landes (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25.11.2008, Bl. 538 ff GA) auf die sogenannte Kollegialgerichts-Richtlinie (BGH NVwZ 1994, 405 f, 406 f; BGH MDR 2000, 952; BGH MDR 2001 BGH NJW-RR 2005, 1148; BGH NJW-RR 2008, 495 f, 496) und die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es schon deshalb an einem Verschulden der auf Beklagtenseite tätig gewordenen Amtsträger fehle, weil das Landgericht eine ihnen anzulastende Pflichtwidrigkeit verneint habe. Die genannte Richtlinie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter der Voraussetzung, dass die Annahme des Kollegialgerichts, die in Rede stehende Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer ausreichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht (BGH NJW 1990, 3206; 2005, 3494 ff, 3497; vgl. weiter Palandt-Sprau, BGH, 68. Aufl. Rn. 53; Staudinger-Wurm, BGB Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 213), was sich im Streitfall nach Auffassung des Senats trotz des erkennbaren Bemühens des Landgerichts um Ausschöpfung des Sachverhalts und umfassende Würdigung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinsichtlich der vorstehend aufgeführten Verzögerungstatbestände nicht feststellen lässt, die das Landgericht in ihrer Bedeutung ersichtlich verkannt hat.

3.

Ob und ggfs. inwieweit die dem Land aus dargelegten Gründen anzulastende unzureichende Förderung des Ausgangsrechtsstreits durch die damit befassten Gerichte auf Seiten des Klägers zu einem zurechenbaren Schaden geführt hat, richtet sich danach, welche weitere Entwicklung der Vorprozess genommen hätte, wenn der dort auf den 21.03.2002 anberaumte, später im Hinblick auf die am 01.02.2002 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. C4 aufgehobene Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme (durch beabsichtigte ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. U und Prof.C) bereits 34 Monate früher und mithin Ende Mai/Anfang Juni 1999 stattgefunden hätte. Da dies Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, gilt dabei insoweit der Beweismaßstab des § 287 ZPO.

a)

Streitig waren zwischen den Parteien des Vorprozesses zum Zeitpunkt der Verfahrensunterbrechung infolge Insolvenz der Fa. C4 (§ 240 ZPO) entsprechend der Ausführungen des beklagten Landes in seiner im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Berufungserwiderung vom 02.10.2006 (dort Ziffer zu I. 4 = Bl. 305 ff GA) noch folgende Punkte, die auch im Falle einer beschleunigten Verfahrensführung streitig gewesen wären:

* die Anzahl und Länge der zurückgelegten Lastenkilometer

* der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung des transportierten Volumens

* die Berechtigung eines Zuschlags von 15 % nach § 13 Nr. 2 GNT

* der Beladungsgrad der eingesetzten Lkw bei Transportfahrten

* der m²-Preis für Einplanierungsarbeiten

* der Zinsanspruch des Klägers.

Nach den im Vorprozess unterbreiteten – mehrfach modifizierten – gerichtlichen Vergleichsvorschlägen, die letztlich auch zum Abschluss des den Vorprozess abschließenden Vergleichs vom 01.03.2004 geführt haben, sieht der Senat es dabei als i.S.d. § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich an, dass ohne Vergleichsabschluss bei einer streitigen Entscheidung des Vorprozesses

* hinsichtlich der streitigen Transportkosten für die Tonnageberechnung nach dem im Senatstermin vom 08.12.2003 (Bl. 2301 f, 2303 der Beiakte 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm) erteilten Hinweis ohne weitere Beweisaufnahme aus Rechtsgründen ein Umrechnungsfaktor von 1,7 statt des im Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 31.03.2003 (Bl. 2267 ff, 2268 der genannten Beiakte) zunächst angesetzten Faktors von 1,54 zugrunde gelegt und

* zum streitigen Beladungsgrad der vom Kläger eingesetzten Lkw nach dem Ergebnis der vor dem Berichterstatter des Senats als Einzelrichter durchgeführten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung entsprechend der im Vergleichsvorschlag vom 31.03.2003 (aaO. Bl. 2270 zu f)) getroffenen Feststellung als bewiesen angesehen worden wäre, dass die vom Kläger eingesetzten Lkw bei den Transportfahrten jeweils voll beladen waren,

* während der vom Kläger in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15 % für den Einsatz von Allradfahrzeugen -wiederum aus Rechtsgründen- entsprechend den Ausführungen im Vergleichsvorschlag vom 31.03.2003 (aaO., dort zu 2. d) als nach § 13 Nr. 2 GNT berechtigt erachtet worden wäre.

* Ob für die Einplanierungsarbeiten ein Preis von 0,30 DM/m² oder aber entsprechend der bestrittenen Behauptung des Klägers ein solcher von 0,50 DM/m² angemessen war, sollte dagegen im auf den 21.03.2002 anberaumten Senatstermin durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H geklärt werden, so dass sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich den Ansatz einer Pauschale von 0,30 DM/m² akzeptiert und diese daher für die hier vorzunehmende Schadensberechnung als (Mindest-) Schaden zugrunde gelegt werden kann (§ 287 ZPO), insoweit allein noch die Frage stellt, ob der Sachverständige H diese Beweisfrage im Termin vom 21.03.2002 (bzw. einem um 34 Monate früher und damit im Mai/Juni 1999 anberaumten Termin) abschließend hätte beantworten können oder ob eine schriftliche Ergänzung notwendig geworden wäre.

* Hinsichtlich der vom Kläger im Vorprozess mit dortigem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.02.2002 erhobenen Einwände gegen die seines Erachtens unzureichende Auswertung der von ihm vorgelegten Tachoscheiben seiner Lkw, die nach Auffassung des beklagten Landes ohne Insolvenz der Fa. C4 eine weitere Beweisaufnahme hierzu erforderlich gemachten hätten, ist auf die Ausführungen zu Ziffer 2. a) des Vergleichsvorschlags vom 31.03.2003 (aaO.) zu verweisen, die nach Einschätzung des Senats als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass hierzu bei streitigem Fortgang des Vorprozesses keine weitere Beweisaufnahme erfolgt, sondern in diesem Punkt auf der Grundlage der bis dahin durchgeführten zum Nachteil des Klägers entschieden worden wäre, wie sich dies auch im später geschlossenen Vergleich niedergeschlagen hat. Wollte man dem nicht folgen, käme es auch insoweit auf die -fiktive- Dauer an, um die sich der Vorprozess durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen U und C mit etwaiger nachfolgender erneuter mündlicher Verhandlung vor dem Senat verlängert hätte.

* Was bleibt, ist der Streit um die Höhe des vom Kläger im Vorprozess geltend gemachten Zinsanspruchs, der im Rahmen des Vergleichsvorschlags vom 31.03.2003 (aaO. Bl. 2273) ungeachtet der bis dahin vorgelegten Unterlagen des Klägers als weiterhin beweisbedürftig angesehen wurde, so dass bei streitigem Fortgang des Ausgangsrechtsstreits hierzu noch ein finanzmathematisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, dessen Ergebnis dabei allerdings für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, nachdem der Kläger sein Einverständnis damit erklärt hat, dass für die Schadensberechnung gemäß § 352 Abs. 1 HGB a.F. ein Zinssatzvon 5 % zugrunde gelegt wird.

Entscheidungserheblich ist danach auch hier letztlich allein die Frage, wie lange es im Vorprozess unter Berücksichtigung etwaiger vom Kläger erhobener Einwände gegen ein nicht seinen Vorstellungen entsprechendes Beweisergebnis gedauert hätte, bis ein entsprechendes Gutachten zum Zinsanspruch eingeholt war und sodann ein abschließender Termin zur mündlichen Verhandlung hätte anberaumt werde können, in dem ein streitiges Urteil hätte ergehen können.

Der Senat geht insoweit davon aus, dass für die Einholung ergänzender Gutachten zu den vorgenannten Punkten (zu Anzahl und Länge zurückgelegter Lastkilometer und Zinsanspruch des Klägers) bei angemessener Verfahrensförderung und zeitnaher Terminierung nach Gutachteneingang insgesamt ein Zeitraum von nicht mehr als 12 Monate erforderlich gewesen wäre (§ 287 ZPO), ausreichend Zeit im Übrigen, um auch etwa notwendige ergänzende Beweiserhebungen zur der Höhe einer hinsichtlich der durchgeführten Einplanierungsarbeiten gerechtfertigten m²-Pauschale durchzuführen. Zur Überzeugung des Senats hätte danach im Vorprozess auch bei einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung weiterer bzw. ergänzender Sachverständigengutachten im Anschluss an einen bei gebotener Förderung des Verfahrens im Mai/Juni 1999 anberaumten Senatstermin (s.o.) jedenfalls bis Mitte 2000 ein vollstreckungsfähiges Berufungsurteil ergehen können, das dabei inhaltlich nach dem für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu unterstellenden Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Einplanierungskosten (wegen Ansatz eines Betrages von nur 0,30 DM/m² statt im Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde gelegter 0,50 DM/m² (jeweils zzgl. 13 % Umsatzsteuer) sowie hinsichtlich der Zinsen (5 % statt im Vergleich angesetzter 7 %) hinter dem Vergleich vom 01.03.2004 zurückgeblieben wäre.

b)

Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussagen der Zeugen M und T zur Überzeugung des Senats weiter fest, dass die Sparkasse E2 als Hausbank der Fa. C4 dieser bei Anmeldung eines entsprechenden -zusätzlichen- Finanzbedarfs auch im Jahr 2000 noch die notwendigen Kreditmittel zur Verfügung gestellt hätte, um bei entsprechender Verurteilung im Vorprozess einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1,5 – 2,0 Mio. DM aus einem der gegen sie erhobenen Klage weitgehend stattgebenden (Berufungs-) Urteil nachzukommen oder – im Falle beabsichtigter Revisionseinlegung hiergegen – durch Gestellung einer Bankbürgschaft die Vollstreckung aus einem solchen Urteil abzuwenden. Beide Zeugen haben bei ihrer Vernehmung im Kern übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass nach ihrer Einschätzung bei Anmeldung eines entsprechenden Kreditbedarfs der Fa. C4 auch diese Mittel unter der Voraussetzung einer persönlichen Mitverpflichtung des Geschäftsführers der Fa. C4 – wie sie im Zuge der ab Ende 1999 unternommenen Anstrengungen um eine Neuordnung des Kreditengagements der Fa. C4 bei der Sparkasse E2, die neben einer Umschuldung bestehender Kredite auch deren Aufstockung zur Stützung der allgemeinen Liquidität der Firma umfassten, durch Übernahme von Bürgschaften und Gestellung von Grundpfandrechten tatsächlich auch erfolgte – im Hinblick auf das vermeintlich erhebliche Privatvermögen des Geschäftsführers N3 noch zur Verfügung gestellt worden wären. Dass die Anmeldung eines durch eine Verurteilung im Vorprozess bedingten zusätzlichen Finanzbedarfs der Fa. C4 wegen fehlender Passivierung dieser Zahlungsverpflichtung in ihren Bilanzen auf Seiten der kreditgewährenden Sparkasse E2 – wie die weitere Entwicklung gezeigt hat: berechtigtes – Misstrauen gegen die Buchführung der Fa. C4 begründet und so weitere Kreditgewährungen vereitelt hätte, lässt sich dagegen nach dem tatsächlichen Gang der Dinge wie auch mit Rücksicht auf die abweichende Erklärung des Zeugen T bei seiner Vernehmung vor dem Senat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Denn nach dessen Bekunden wurden die „Zahlen“ in den ab Ende 1999 geführten Gesprächen zwischen der Sparkasse E2 und der Geschäftsführung der Fa. C4 nicht „so konkret festgelegt“, weshalb der Zeuge es nicht für zwingend hielt, dass ein zusätzlicher Finanzbedarf der Fa. C4 im Falle ihrer (weitergehenden) Verurteilung im Vorprozess ausdrücklich dem Grunde nach hätte deklariert werden müssen und nicht über eine -nicht näher erläuterte- Anhebung des Kreditrahmens hätte aufgefangen werden können. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Aussage des Zeugen M, der zufolge man auf Seiten der Sparkasse E2 seinerzeit ohnehin von einem nur vorübergehenden Liquiditätsengpass der Fa. C4 ausging, da dort die Vorstellung bestand, dass die Liquidität der Firma nach noch ausstehender Abrechnung der von ihr bearbeiteten Großbaustelle A # wiederhergestellt sein werde. Auch dies spricht in den Augen des Senats gegen die Annahme, dass sich die Sparkasse E2 im Jahr 2000 einem zusätzlichen Kreditwunsch der Fa. C4 in genannter Höhe verschlossen hätte.

4.

Die vorstehenden Darlegungen führen in der Konsequenz zu der Feststellung, dass dem Kläger als Folge der unzureichenden Förderung des Vorprozesses in Höhe der Differenz zwischen der voraussichtlichen Urteilssumme bei streitiger Entscheidung im Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm und dem aufgrund der gestellten Prozessbürgschaft an ihn geflossenen Betrag von 347.678,48 EUR (= 680.000,00 DM) ein zurechenbarer Schaden entstanden ist. Dieser berechnet sich dabei im Einzelnen wie folgt:

a)

Aufgrund des in dem Rechtsstreit 3 O 31/84 Landgericht Detmold ergangenen, rechtskräftigen Grundurteils vom 18.04.1985 stand mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren fest, dass der Kläger für seine im Auftrag der Fa. C4 erbrachten Transportleistungen eine Vergütung nach den Tarifen des GüKG mit dem GNT beanspruchen konnte. Aus vorstehend dargelegten Gründen ist für die Schadensberechnung weiterhin davon auszugehen, dass bei einer streitigen Entscheidung im Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm für die Tonnageberechnung ein Umrechnungsfaktor von 1,7 zugrunde gelegt, der vom Kläger in Ansatz gebrachte Zuschlag von 15 % für den Einsatz von Allradfahrzeugen als nach § 13 Nr. 2 GNT berechtigt erachtet und zudem als bewiesen angesehen worden wäre, dass die vom Kläger eingesetzten Lkw bei den Transportfahrten jeweils voll beladen waren und insgesamt 18.881 Lastfahrten durchgeführt wurden. Nach Maßgabe der dem Vergleich vom 01.03.2004 zugrunde liegenden Berechnungen hätte sich danach unter Berücksichtigung der vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit akzeptierten Vergütung von 0,30 DM/m² statt eines im Vorprozess geforderten und im Rahmen des Vergleichs vom 01.03.2004 auch in Ansatz gebrachten Quadratmeterpreises von 0,50 DM/m² für durchgeführte Einplanierungsarbeiten folgende Berechnung ergeben:

– Vergütung für Transportfahrten unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 1,7 netto = 1.296.290,15 DM = 662.782,60 EUR
– Vergütung für durchgeführte Einplanierungsarbeiten unter Zugrundelegung einer Vergütung von 0,30 DM/m² bei einer Gesamtmenge von 129.860,3 m² netto = 38.958,09 DM = 19.918,96 EUR
682.701,56 EUR
zzgl. 13 % USt. 88.751,20 EUR
771.452,76 EUR
abzgl. vorprozessual gezahlter 631.000,00 DM = – 322.625,17 EUR
abzgl. berechtigte Gegenforderungen der Fa. C4 in Höhe von 8.800 DM = – 4.499,37 EUR
444.328,22 EUR

b)

Daneben hätte der Kläger bei streitiger Entscheidung des Vorprozesses unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens und einer ihm danach unter Zugrundelegung seines Berufungsantrags auferlegten Kostenquote von 9 % folgende Kosten zu jeweils 91 % von der Fa. C4 erstattet verlangen können

– Anwaltskosten des Vorprozesses (Gesamthöhe der eigenen Anwaltskosten: 40.231,80 EUR) 36.610,94 EUR
– verauslagte Gerichtskosten (Gesamthöhe: 46.624,72 EUR) 42.428,50 EUR
– Avalkosten für eine beigebrachte Bürgschaft der Commerzbank X (Gesamtkosten: 11.551,00 EUR) 10.511,41 EUR
– Kosten für eingeholte Zinsberechnungen (Gesamthöhe: 4.015,89 EUR) 3.654,46 EUR
93.205,31 EUR

wobei der Senat dem Kläger darin folgt, dass die von ihm im Vorprozess vorgelegten Zinsberechnungen zwar nach Einschätzung des seinerzeit erkennenden 18. Senats (vgl. BA Bl. 2281R) zum Nachweis eines bestehenden Zinsanspruchs ungeeignet gewesen sein mögen, weshalb der Kläger auch auf die bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits bestehende Notwendigkeit der Einholung eines finanzmathematischen Gutachtens hingewiesen wurde (BA Bl. 2281R), der Kläger aber dessen ungeachtet für sich in Anspruch nehmen kann, dass er die kostenverursachenden Zinsberechnungen damals als Reaktion auf einen ihm erteilten rechtlichen Hinweis (vgl. hierzu Vermerk BA Bl. 1816) zum Beleg seines seinerzeit geltend gemachten Zinsschadens in Auftrag gegeben hat und deren Kosten damit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – vergleichbar denen eines Privatgutachtens, das zur vom Gericht geforderten Substantiierung des eigenen Sachvortrags eingeholt wurde (vgl. insoweit Zöller/Herget, ZPO,§ 91 Rn. 13 Stichwort „Privatgutachten“) – dienten, die er im Ausgangsrechtsstreit daher nach § 91 ZPO von der Fa. N3 hätte erstattet verlangen können.

c)

Zu berücksichtigen ist allerdings weiter, dass der Kläger andererseits bei streitiger Entscheidung des Vorprozesses auch die außergerichtliche Kosten der Fa. C4 sowie über den von ihm berücksichtigten, aus eigenen Mitteln verauslagten Betrag hinaus sämtliche Gerichtskosten nach Maßgabe der ihm in diesem Fall auferlegten Kostenquote anteilig hätte tragen müssen. Der Kläger trägt diesem Umstand im Rahmen seiner Anspruchsberechnung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten selbst unter Verweis auf einen von ihm so bezeichneten Kostenausgleichungseffekt durch Verdopplung der ihm mit Beschluss des OLG Hamm vom 04.03.2004 nach § 91a ZPO auferlegten Kostenquote von 5 % Rechnung, treffender ist insoweit allerdings nach Auffassung des Senats der Rückgriff auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 09.05.2005 (Bl. 2423 ff der Beiakte 1 O 199/92 LG Detmold = 18 U 126/96 OLG Hamm = Bl. 61 ff GA) ausgewiesenen Beträge. Hiernach hätte der Kläger 9 % der erstattungsfähigen Kosten der Fa. C4 von 39.739,90 EUR = 3.576,59 EUR sowie 9 % der gesamten Gerichtskosten von insgesamt 81.238,78 EUR (für das Verfahren 1 O 199/92 LG Detmold: 23.087,46 EUR, für das Berufungsverfahren 18 U 151/85 OLG Hamm: 10.676,80 EUR, für das Berufungsverfahren 18 U 126/96 OLG Hamm: 47.474,52 EUR) = 7.311,49 EUR, d.h. über von ihm selbst in Abzug gebrachte (s.o.) 4.196,22 EUR hinaus weitere 3.115,27 EUR tragen müssen, so dass sich folgende Anspruchsberechnung ergibt:

– Hauptforderung (s.o.) 444.328,22 EUR
– zzgl. 91 % der eigenen Anwaltskosten des Vorprozesses 36.610,94 EUR
– zzgl. 91 % der selbst verauslagten Gerichtskosten 42.428,50 EUR
– zzgl. 91 % der Avalkosten für eine beigebrachte Bürgschaft der Commerzbank X (Gesamtkosten: 11.551,00 EUR) 10.511,41 EUR
– zzgl. 91 % der Kosten für eingeholte Zinsberechnungen 3.654,46 EUR
– abzgl. 9 % der außergerichtlichen Kosten der Fa. C4 – 3.576,59 EUR
– abzgl. 9 % der weitergehenden Gerichtskosten (81.238,78 EUR ./. 46.624,72 EUR = 34.614,06 EUR x 9 % =) – 3.115,27 EUR
530.841,67 EUR

d)

Daneben kann der Kläger gemäß § 352 Abs. 1 HGB a.F. Zinsen in Höhe von 5 % einem Betrag von 444.328,22 EUR für die Zeit vom 01.12.1983 bis zum Zeitpunkt einer (fiktiven) Realisierung eines im Ausgangsrechtsstreit titulierten Zahlungsanspruchs beanspruchen, die nach Einschätzung des Senats aus einem Mitte 2000 verkündeten Urteil in Ansehung üblicher Laufzeiten bis zur Zustellung eines vollstreckungsfähigen Titels bis zum 30.09.2000 hätte erfolgen können (§ 287 ZPO). Für die Folgezeit bis zur Rechtshängigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage steht dem Kläger dagegen kein Zinsanspruch zu, da er weder dargetan hat, dass und ggfs. in welcher Höhe ihm in dieser Zeit Anlagezinsen infolge unterbliebener Zahlung der Fa. C4 aufgrund eines gegen sie erstrittenen Berufungsurteils entgangen sind, noch, dass und in welcher Höhe er für bestehende Kreditverbindlichkeiten, die er bei Realisierung seiner Ansprüche aus einem gegen die Fa. C4 erstrittenen Urteil abgelöst hätte, zusätzliche Zinsbelastungen entstanden sind.

Ab Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage hat der Kläger dagegen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Anspruchsmindernd abzusetzen ist mit Anrechnung nach § 367 BGB die aufgrund der angesprochenen Prozessbürgschaft der Stadtsparkasse C3 am 11.11.2002 an den Kläger geleistete Zahlung von 347.678,47 EUR.

5.

Auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) in Gestalt denkbarer Ansprüche gegen den Sachverständigen Prof. y aus Anlass der von ihm aus dargelegten Gründen zu vertretenden Verfahrensverzögerung muss sich der Kläger dagegen nicht verweisen lassen. Eine vertragliche Beziehung mit der Folge etwaiger Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung bestand zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen nicht, Letzterer war vielmehr aufgrund seiner Bestellung gemäß § 404 ZPO allein durch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis dem Gericht bzw. dem beklagten Land als dessen Trägerkörperschaft verbunden, das dabei keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltete (Hans. OLG Hamburg, OLGR 2001, 57 m.w.N.). Deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern dagegen von vornherein daran, dass der Kläger allein den Ersatz reiner Vermögensschäden begehrt, während einem auf § 826 BGB gestützten Anspruch entgegen steht, dass der Kläger nach der für ihn überschaubaren Sachlage schwerlich einen Schädigungsvorsatz des Sachverständigen hätte darlegen und im zu erwartenden Bestreitensfalls dann auch hätte beweisen können, selbst wenn hierfür die Feststellung bedingten Vorsatzes im Sinne eines leichtfertigen Verhaltens des Sachverständigen ausgereicht hätte (Hans. OLG Hamburg, aa0. unter Hinweis auf BGH MDR 1991, 1138 : NJW 1991, 3282; OLG München VersR 1977, 482). Bei dieser Sachlage war dem Kläger ein gegen den Sachverständigen Prof. y zu führender Schadensersatzprozess wegen erkennbar fehlender Erfolgsaussicht nicht zumutbar, zumal sich die in die Verantwortung des Sachverständigen fallende Verfahrensverzögerung ohnehin nicht mit der Gesamtverzögerung des Vorprozesses deckt (s.o.), was im Rahmen der anzustellenden Kausalitätsbetrachtung weitere Probleme und Nachweisschwierigkeiten nach sich gezogen hätte.

6.

Die seitens des beklagten Landes erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einrede der Verjährung greift gleichfalls nicht durch, da der geltend gemachte Schaden des Klägers – wie er zutreffend geltend macht – erst mit am 01.02.2002 erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. N3 und damit entfallender Vollstreckungsmöglichkeit gegen diese entstanden ist, so dass im Zeitpunkt der am 26.01.2005 erfolgten Klageerhebung im vorliegenden Verfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO) die gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2002 in Gang gesetzte und ohne Hemmung mit dem 31.12.2005 endende Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat für das beklagte Land die Revision zugelassen, da die Rechtssache hinsichtlich der für die Verurteilung des beklagten Landes maßgeblichen Erwägungen grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 ZPO.

I