OLG Hamm: Benachrichtigungskarte wettbewerbswidrig, wenn werblicher Charakter nicht offenbart wird

veröffentlicht am 1. Dezember 2010

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2010, Az. I-4 U 66/10
§§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Hinterlassen einer Benachrichtigungskarte im Briefkasten eines Verbrauchers wettbewerbswidrig ist, wenn der Verbraucher dadurch zu einem Anruf animiert werden soll, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt oder ein diesbezüglicher Beratungstermin vereinbart weden soll, ohne über den werblichen Charakter der Karte offen zu informieren. Insbesondere sei dies der Fall, wenn die Karte von der Aufmachung einer Benachrichtigungskarte eines Paketsdienstes nachempfunden sei, so dass der Verbraucher davon ausgehe, bei Anruf Informationen zu einer Paketzustellung zu erhalten. Dabei handele es sich dann gerade nicht, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um eine zulässige sog. „umgekehrte Telefonwerbung“. Diese zeichne sich dadurch aus, dass der Werbende in den üblichen Werbemedien den Interessenten auffordere, bei ihm anzurufen. Dies sei grundsätzlich zulässig. Vorliegend gehe es vielmehr um eine Irreführung insofern, als es gerade keine Transparenz über den vermeintlichen Zustellungsvorgang gebe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 23. Februar 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts die Worte „oder in sonstiger Weise eine solche Benachrichtigungskarte zu hinterlassen oder durch Dritte hinterlassen zu lassen“ entfallen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Am 04.01.2010 wurde die als Anlage AS 1 überreichte Benachrichtigungskarte „Benachrichtigung Paketzustellung“, wie folgt: …

in den Briefkasten des Privathauses am C-Weg in S eingeworfen.

Nach Behauptung des Antragstellers hat der Zeuge S2 die auf der Benachrichtigungskarte angegebene Telefonnummer angerufen. Dort habe sich der Angerufene für die Antragsgegnerin gemeldet und sofort gefragt, ob Interesse am Verkauf oder Kauf von Immobilien bestehe. Es habe ein Beratungstermin vereinbart werden sollen.

Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.01.2010 wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 3, 5 I und 7 I UWG erfolglos ab. Die Antragsgegnerin antwortete: „bla bla bla. Sollten Sie uns weiterhin mit ´Müll´ belästigen, werden wir gegen Sie und Ihren Mandanten vorgehen“.

Durch Beschlussverfügung vom 18.01.2010 hat das Landgericht es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die als Anl. AS 1 in Kopie überreichte Benachrichtigungskarte in Hausbriefkästen einzuwerfen oder durch Dritte einwerfen zu lassen oder in sonstiger Weise eine solche Benachrichtigungskarte zu hinterlassen oder durch Dritte hinterlassen zu lassen, wenn dies darauf abzielt, den Empfänger zu einem Anruf bei der Antragsgegnerin zu bewegen, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt und gegebenenfalls ein diesbezüglicher Beratungstermin mit ihm vereinbart werden soll.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin, mit der diese ihre Passivlegitimation und eine Verbotswidrigkeit in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S2 und T die einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil bestätigt. Es hat in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen §§ 7 und 3 UWG gesehen.

Wegen des weiteren Sachverhalts in erster Instanz und der Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin wehrt sich hiergegen mit ihrer Berufung. Sie bestreitet zunächst, dass es allein Ziel der Benachrichtigungskarte gewesen sei, den Empfänger dazu zu veranlassen, unter der angegebenen Telefonnummer anzurufen. Jedenfalls sei, so ihre Auffassung, die „umgekehrte“ Telefonwerbung mit der Aufforderung, den Werbenden anzurufen, wettbewerblich zulässig. Alsdann greift die Antragstellerin die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die Aussage des Zeugen S2 sei unplausibel. Es könne sich schon deshalb nicht die Antragsgegnerin gemeldet haben, weil es sich bei der auf dem Benachrichtigungsschein angegebenen Telefonnummer nicht um ihre Nummer gehandelt habe, sondern um die Nummer eines Callcenters, das für die I tätig gewesen sei. Durch den Zeugen T sei vielmehr glaubhaft gemacht worden, dass es gerade nicht die Antragsgegnerin gewesen sei, die die Karten verteilt und das Callcenter beauftragt habe, sondern die I, die im Übrigen auch als Absender auf den Benachrichtigungskarten angegeben sei. Die Aussage des Zeugen S2 sei auch unter weiteren Gesichtspunkten merkwürdig. Es sei ausgeschlossen, dass das Gespräch so verlaufen sei, wie der Zeuge S2 es angegeben habe. Die Callcenter-Mitarbeiter hätten mitgeteilt, dass sie dem Gesprächspartner ein Infopaket über Immobilien hätten zukommen lassen wollen. Sie hätten ihm dann angeboten, das Paket zu einem Zeitpunkt zuzustellen, an dem jemand vor Ort sei, der das Paket annehmen könne. Alternativ hätte das Paket auch bei der I abgeholt werden können. Ferner spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen S2, dass die streitgegenständliche Benachrichtigungskarte nur in teilweise geschwärzter Form vorgelegt worden sei. Dies lege nahe, dass die Karte gar nicht dem Briefkasten des Zeugen S2 entnommen worden sei. Bei korrekter Würdigung der Beweise ergebe sich keine Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns, selbst wenn sie sich das Verhalten der I zurechnen lassen müsse. Unstreitig sei es zulässig, Werbebroschüren direkt in den Briefkasten einzulegen oder wie hier eine Benachrichtigungskarte über den Zustellversuch zu hinterlassen, wenn beispielsweise die Infomappe aufgrund ihrer erheblichen Größe nicht in den Briefkasten gepasst habe und sie insbesondere auch bei außen liegenden Briefkästen nicht einfach vor die Tür gelegt werden solle. Sinn und Zweck der Benachrichtigungskarte sei es lediglich gewesen, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, ihm die Infomappe zukommen zu lassen oder, falls dieser kein Interesse daran habe, keine weiteren Zustellversuche zu unternehmen. Es sei dem Empfänger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es um die Zustellung von Katalogen oder von Werbematerial gehe. Er werde nicht wie etwa bei unlauterer Telefonwerbung überrumpelt, da er in dem Telefonat sofort erfahre, um was es gehe, nämlich um eine Infomappe hinsichtlich der Finanzierung von Immobilien. Er könne sich frei entscheiden, ob er sich für dieses Werbematerial, also nicht etwa einen Geschäftsabschluss oder ähnliches, interessiere. Da die Antragsgegnerin bzw. die I transparent gehandelt habe, liege weder eine unzumutbare Belästigung noch sonst irgendein wettbewerbswidriges Verhalten vor.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und – auch unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 18.10.2010 – den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass in der einstweiligen Verfügung die Worte „oder in sonstiger Weise eine solche Benachrichtigungskarte zu hinterlassen oder durch Dritte hinterlassen zu lassen“ entfallen.

Er verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen: Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liege hier kein Fall zulässiger umgekehrter Telefonwerbung vor. Es handele sich anders als bei transparenten Formen umgekehrterTelefonwerbung nicht um eine als solche erkennbare Aufforderung des Werbenden zu Anrufen von Interessenten. Es werde dem Adressaten der streitgegenständlichen Benachrichtigungskarte vielmehr vorgetäuscht, er solle einen Paketdienst wegen einer ihm unzustellbaren Sendung „Infopost-Schwer“ eines Dritten anrufen. Nur durch seinen Anruf bei dem vermeintlichen Paketdienst könne der Adressat klären, was ihm von wem nicht habe zugestellt werden können. Anlässlich des Anrufs sehe sich der Adressat dann unerwartet mit dem werblichen Anliegen der Antragsgegnerin konfrontiert und müsse sich damit wie im Falle unerbetener Telefonwerbung auseinandersetzen. Hierin sei eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 I UWG durch täuschende und aufdrängende Umgehung des Verbots unerbetener Telefonwerbung zu sehen. Zudem liege eine Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen durch getarntes Werbematerial i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG vor. Die streitgegenständliche Benachrichtigungskarte sei unverkennbar einer DHL-Benachrichtigungskarte nachgebildet. Weiter sei hierin eine Irreführung über die Identität des Unternehmens und die Beweggründe für die geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 I Nr. 3 UWG zu sehen. Aus der Benachrichtigungskarte seien weder der Absender noch dessen werbliches Anliegen ersichtlich gewesen. Das Landgericht sei nach sorgfältiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wobei es keineswegs nur auf die Angaben der Zeugen S2 und T angewiesen gewesen sei. Zudem habe der Zeuge T keinerlei Angaben zu dem hier streitgegenständlichen Fall S2 machen können. Die von der Antragsgegnerin in den Angaben des Zeugen S2 gesehenen Widersprüchlichkeiten bestünden nicht. Der Zeuge S2 habe glaubhaft bekundet, dass man sich bei dessen Anruf bei der auf der Benachrichtigungskarte angegebenen Telefonnummer als „H GmbH“ vorgestellt habe. Die Adressatenschwärzung sei lediglich erfolgt, weil die Identität des Empfängers nicht schon unnötigerweise mit der Abmahnung habe offen gelegt werden sollen. Aus diesen Gründen handele es sich keineswegs um eine zulässige Briefkastenwerbung, sondern um einen grob irreführenden und unzumutbar belästigenden Versuch der Anbahnung eines telefonischen Werbegesprächs. Unbeschadet dessen sei die Hinterlassung der streitgegenständlichen Benachrichtigungskarte schon deshalb unveranlasst gewesen, weil am 04.01.2010 im Hause S2 ganztätig jemand zu Hause gewesen sei, der die „Infomappe“ hätte entgegennehmen können. Die vom Zeugen T vorgelegte Mappe hätte auch ohne weiteres in den Hausbriefkasten des Zeugen gepasst.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Der Antragsteller kann von ihr aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 5 I, II Nr. 3 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung die streitgegenständliche Unterlassung verlangen.

I.

Soweit zunächst der Antrag um einen Maßgabezusatz ergänzt worden ist, handelt es sich lediglich im Hinblick i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO um eine klarstellende Konkretisierung, die den Streitgegenstand des Verfahrens nicht ändert und sich auch kostenmäßig nicht auswirkt.

II.

Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund ist gegeben. Er wird nach § 12 II UWG vermutet. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt. Die Benachrichtigungskarte wurde am 04.01.2010 in den Briefkasten des bezeichneten Hauses eingeworfen, woraufhin der streitgegenständliche Anruf erfolgte. Nach erfolgloser Abmahnung vom 13.01.2010 ist zeitnah und innerhalb der vom Senat geforderten „Monatsfrist“ der Verfügungsantrag am 15.01.2010 bei Gericht eingereicht worden.

III.

Der Verfügungs- und Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 5 I, 2 Nr. 3 UWG aus dem Grunde, dass die streitgegenständliche Benachrichtigungskarte den Adressaten darüber täuscht, dass nicht ein Zustellunternehmen eine Paketzustellung eines Dritten vornehmen will, sondern vielmehr die sog. Infopost der Antragsgegnerin verteilt werden und der Adressat zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Eine Verbotswidrigkeit nach § 4 Nr. 3 UWG und/oder § 7 I UWG (als Umgehungsfall des Verbots belästigender Anrufe i.S.v. § 7 II Nr. 2 UWG) kann daneben dahinstehen.

1.

Zunächst sind die Parteien als Immobilenmakler und -vermarkter i.S.v. § 2 I Nr. 3 UWG Mitbewerber. Der Antragsteller ist aktivlegitimiert i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG.

Ohne Zweifel ist auch, dass die Antragsgegnerin, um deren Werbematerial es ging, geschäftlich gehandelt hat i.S.v. § 2 Nr. 1 UWG. Bereits die vorliegende Info-mappe (Anl. zum Protokoll vom 23.02.2010), die verteilt wurde, trägt auf ihrer Verschlussseite das Logo „H“. Auf der Rückseite sind zudem die Firmenbezeichnung „H GmbH & Co. KG“ sowie E-Mail-Anschrift und Internetseite angegeben. Entsprechend ging es auch in Bezug auf die daraufhin veranlassten Anrufe um die Vermarktung der Produkte der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin ist nach § 8 II UWG als passivlegimiert anzusehen. Sie kann sich nicht darauf zurückziehen, dass vermeintlich allein die sog. I GmbH gehandelt haben soll, schon deshalb, weil es diese seinerzeit überhaupt noch nicht gab. Es handelte sich nach der eigenen Erklärung ihres avisierten Geschäftsführes T im Termin vor dem Landgericht vom 23.02.2010 zunächst noch um eine Firma W GmbH, die danach von diesem und dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin gekauft worden war. Auch wenn bereits eine Sitzverlegung nach S und eine Umfirmierung in die I stattgefunden haben mag, ferner die Anmeldung, war eine entsprechende Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt. Die Eintragung soll, wie im Senatstermin geklärt worden ist, erst im April 2010 geschehen sein. Die Werbende war ausweislich des Info-Materials, das sich in der vorgelegten Mappe befindet, die Antragsgegnerin selbst. Diese wird im Prospektmaterial näher vorgestellt. Gerade ihre Produkte sollten vermarktet werden und nicht etwa nur eine Finanzierung durch die „I“. Die Antragsgegnerin hat sich insofern des Vertriebs durch eine noch gar nicht existente I als „das Finanzierungsunternehmen der H-Gruppe“ (so auf der Visitenkarte T im Innendeckel der Mappe) bedient. So sind die Zuwiderhandlungen jedenfalls von einem Beauftragten i.S.v. § 8 II UWG begangen, zumal es sich bei der „I“ gemäß eigener Darstellung der „H Gruppe“ im Internet (Bl. 105) um ein wie auch immer geartetes Beteiligungsunternehmen der Antragsgegnerin handelte.

So kann keineswegs, wie die Antragsgegnerin behauptet und der Zeuge T in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 01.02.2010 erklärt hat, zugrunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin auch durch Dritte die Benachrichtigungskarte nicht habe einwerfen lassen, dass die Antragsgegnerin hiermit „nicht das Geringste zu tun“ habe und dass (allein) die I GmbH die Werbemaßnahme ausgeführt habe und nicht die H. Tatsächlich handelte es sich um das Werbematerial der Antragsgegnerin. Für diese wurde jedenfalls die Vertriebstätigkeit ausgeübt.

Die Haftung, hier der Antragsgegnerin, nach § 8 II UWG rechtfertigt sich nach dem Normzweck daraus, dass der Unternehmer durch den Einsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit auch das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft. Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, soll er auch die damit verbundenen Risiken tragen. So ist für die Zurechnung des streitgegenständlichen Handelns unmaßgeblich, dass und ob die Antragsgegnerin selbst agiert oder sie die noch nicht eingetragene I GmbH mit der Werbung betraut hatte und diese selbst oder wiederum durch Dritte die Karte hat einwerfen lassen.

2.

Es liegt eine Irreführung nach § 5 I 2 Nr. 3 UWG vor, da dem Adressaten der streitgegenständlichen Benachrichtigungskarte der falsche Eindruck vermittelt wurde, er rufe einen Paketdienst zwecks Abholung oder erneuter Zustellung einer ihm unzustellbaren Paket- oder Infosendung an, ohne dass der werbliche Charakter der Sendung offenbart war. Hinzu kommt gemäß den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die insoweit nicht zu beanstanden sind, dass in dem Gespräch vom 04.01.2010 nicht nur die bloße Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert worden sind.

a)

Eine Täuschung liegt vor allem deshalb vor, weil dem Adressaten mit dem Einwurf dieser Benachrichtigung suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe die Sendung eines Dritten nicht zustellen können. Da der Inhalt der Sendung über „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt ist, ist der Empfänger, wenn er eine vielleicht auch georderte oder unbekannte Sendung nicht verpassen will, letztlich genötigt anzurufen, um diesen Vorgang zu klären. Dies gilt umso mehr, als der Benachrichtigung mit Unterschrift und Datum (mit Stempel) eine Art amtlicher Aufmachung gegeben wird. Der Adressat wird sich mitunter auch fragen, ob es für ihn gegebenenfalls etwas Wichtiges sein könnte. Diese Täuschung wird durch verschiedene weitere Umstände unterstützt. Es gibt keinen Absender, der eine bloße Werbemaßnahme offenbart, geschweige denn nähere Unternehmensangaben der sog. „I“ etwa mit Anschrift, Firmendaten und ähnlichem. Die Benachrichtigung ist nach ihrer äußeren Gestaltung und ihrer inhaltlichen Diktion unzweifelhaft einer DHL-Benachrichtigungskarte (wie Anl. AS 11) nachgeahmt. So entsteht unwillkürlich der Eindruck, dass nicht bloß eine Werbung „zugestellt“ werden soll (die man bei fehlendem Interesse ansonsten sofort ignorieren und entsorgen könnte), sondern eine gegebenenfalls für den Adressaten relevante Sendung (welcher Art auch immer). Der Adressat wird ja gerade hierüber nicht informiert. Die Angabe „Info-Post schwer“, auch nur angekreuzt und begrifflich überaus diffus, grenzt den Inhalt des zuzustellenden Gegenstands keineswegs dahin ein, dass es sich tatsächlich nur um nicht bestellte Werbung von einem Immobilienverkäufer handelt, für die man sich interessieren kann oder eben nicht und der man weiter keine Aufmerksamkeit schenken muss. Die offizielle Aufmachung wie die von einem regulären Paketdienst wird ferner unterstrichen durch die Übernahme der weiteren Rubriken „Einschreiben“, „eigenhändig“, „Nachnahmeerklärung“ usw. All diese Konfigurationen, die zwar nicht angekreuzt sind, aber eine quasi richtige „Paketzustellung“ signalisieren, haben mit dem Verteilen von bloßem Werbematerial nichts zu tun. Vielmehr auferlegt die Benachrichtigung dem Adressaten den faktischen Zwang, bei der angegebenen Telefonnummer anzurufen, um zu erfahren, was ihm denn nun von wem entgangen ist oder sein könnte. Es ist für den Adressaten mitnichten transparent und erkennbar, dass ihm nur Werbematerial verabreicht werden soll und man ihn telefonisch bewerben will. Er wird im Wege der Täuschung veranlasst, die angegebene Telefonnummer anzurufen. Die Firma „I“ ist ihm zumeist unbekannt. Dabei könnte es sich angesichts der Aufmachung der Karte wie bei einem herkömmlichen Paketdienst gegebenenfalls auch um einen neuen oder eher unbekannten Paketdienst handeln, zumal dieser Markt liberalisiert wird und hier weite Unübersichtlichkeit besteht.

Keineswegs handelt es sich hier, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um eine zulässige sog. „umgekehrte Telefonwerbung“. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Werbende in den üblichen Werbemedien den Interessenten auffordert, bei ihm anzurufen. Das ist grundsätzlich zulässig. Vorliegend geht es vielmehr um eine Irreführung insofern, als es gerade keine Transparenz über den vermeintlichen Zustellungsvorgang gibt. Es wird vielmehr verschleiert, dass die „Zustellung“ und der Anruf nur in werblichem Zusammenhang stehen. Dem Adressaten ist nicht klar, wofür und in welchem Zusammenhang er anruft. Dieses Vorgehen ermöglicht umgekehrt dem Handelnden, also der Antragsgegnerin bzw. dem von ihr beauftragten Vertrieb, den Adressaten mit der konkreten Werbung „kalt“ zu kontaktieren. Letzterem wird dann auch die Möglichkeit genommen, die Werbung bereits mit Erhalt der Karte schlicht zu ignorieren. Er erfährt nämlich nicht zuvor bereits durch die Benachrichtigungskarte, was es hiermit konkret auf sich hat. Dies erhellt sich auch aus der Berufungsbegründung selbst, die mitteilt, der Adressat erfahre in dem Telefonat sofort, um was es gehe, nämlich um eine Infomappe hinsichtlich des Verkaufs und der Finanzierung von Immobilien. Mit Erhalt der Karte erhält er hiervon noch keine Kenntnis.

b)

Zudem hat das Landgericht für das Berufungsgericht nach § 529 I ZPO bindend festgestellt, dass in dem Gespräch vom 04.01.2010 nicht nur die bloße Zustellung eines Infopakets angesprochen worden ist, sondern sofort die Frage, ob der Anrufer Interesse am Verkauf oder Ankauf von Immobilien hätte. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der diesbezüglichen Feststellungen. Der Zeuge S2 hat den Vortrag des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11.01.2010 und in seiner Aussage vor dem Landgericht glaubhaft bestätigt. Der Zeuge T2 war demgegenüber selbst nicht Teilnehmer des Gesprächs, auch wenn er in seiner Aussage vor Gericht angegeben hat, die Werbeaktion im Zusammenhang der genannten Karte sei von der I durchgeführt worden. Auf die Ungereimtheiten seiner eidesstattlichen Versicherung wurde bereits hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht etwa eruiert und mitgeteilt, von wem das Gespräch in anderer Weise geführt worden sein soll und den dortigen Mitarbeiter eines bestimmten Callcenters benannt. Die vermeintlichen Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Zeugen S2, die die Berufung aufzuzeigen versucht, sind letztlich nicht vorhanden. Die Werbung betraf die Vermarktung der Produkte der Antragsgegnerin. Insofern ist durchaus plausibel und keineswegs lebensfremd, dass sich der Callcentermitarbeiter auch mit „H …“ gemeldet haben mag. Die Schwärzung der Benachrichtigungskarte hat der Antragsteller nachvollziehbar dadurch erklärt, dass die Identität des Empfängers nicht bereits mit der Abmahnung habe offen gelegt werden sollen und der insofern anders lautende Nachname seiner Ehefrau eingetragen gewesen sei. Die Erinnerung des Zeugen an den Namen der Antragsgegnerin lässt sich zwanglos damit erklären, dass der Zeuge in Bezug auf das Angebot von Immobiliengeschäften irritiert war und dieses zeitnah dokumentiert hat. Im Übrigen sind die Geschehnisse um die Benachrichtigungskarte, die unstreitig in den Verkehr kam, in diesem Zusammenhang schwerlich erklärlich, wenn es nur darum gegangen sein soll, den Haushalten eine handliche Mappe mit Infomaterial zuzusenden. Dafür bedarf es des Täuschungsmanövers durch den fraglichen Benachrichtigungszettel nicht. Überdies kann das vorliegende Infomaterial nach Art und Größe durchaus auch in die meisten handelsüblichen Briefkästen eingeworfen werden. Es handelt sich hierbei keineswegs um einen „schweren“ Katalog oder ein Paket, das gesondert durch einen vermeintlichen Paketzusteller „zugestellt“ werden müsste, abgesehen davon, dass der Zeuge S2 auch versichert hat, dass er durchgehend zu Hause gewesen sei, mithin die Sendung hätte entgegennehmen können, und dass die vorliegende Informationsmappe problemlos in dem dortigen Briefkasten hätte hinterlassen werden können.

c)

Die Relevanz der Täuschung ist gegeben, denn der Anrufer sollte zu Immobiliengeschäften befragt und angestoßen werden. Eine Bagatelle i.S.v. § 3 UWG kommt nicht in Betracht.

5.

Die Wiederholungsgefahr ist durch den Verstoß indiziert und nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Die Wiederholungsgefahr wird bestärkt überdies durch die überaus uneinsichtige Antwort der Antragsgegnerin auf die in Rede stehende Abmahnung, wie sie oben im Tatbestand wiedergegeben ist. Danach kann nicht angenommen werden, dass das verbotswidrige Verhalten nunmehr abgestellt werden sollte.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Vorinstanz: Landgericht Bochum, Az. I-12 O 7/10

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