OLG Hamm: Cold Calling auch bei ehemaligen Kunden verboten

veröffentlicht am 27. August 2009

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2009, Az. 4 U 54/09
§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das OLG Hamm hat zur wettbewerbsrechtlich nicht zulässigen Praxis des so genannten „Cold Calling“, also das Anrufen von Verbrauchern ohne deren Einwilligung, diese aktuelle Entscheidung getroffen. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Anrufe bei ehemaligen Kunden eines Geschäfts zu bewerten sind. Dabei seien nach Auffassung des Gerichts jedoch keine Besonderheiten gegenüber üblichen Werbeanrufen zu berücksichtigen. Es stelle eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers dar, diesen ohne Einwilligung anzurufen, um zu werben. Dabei spiele es keine Rolle, dass in der Vergangenheit eine Kundenbeziehung bestanden habe. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil ihr zur Kenntnis gelangt war, dass die Beklagte Kunden der Klägerin, die ehemalige Kunden der Beklagten waren, angerufen und beworben hatte.

Daraufhin hatte die Klägerin Unterlassung gefordert. Den Einwand der Beklagten, dass dieser Anspruch verjährt sei, weil die Klägerin nach Kenntnis eines ersten Anrufs bei einer Kundin zu lange gewartet habe, ließ das Gericht nicht gelten. Die Klägerin hätte nämlich ihren Anspruch geltend gemacht, als sie von einem zweiten Fall erfuhr. Dieser sei noch nicht verjährt gewesen. Den Einwand, dass die Klägerin nur grob fahrlässig von dem zweiten Fall nichts wusste, weil sie keine Kundenbefragung durchgeführt hätte, entkräftete das Gericht ebenfalls: Eine Befragung ihrer Kunden nach Werbeanrufen der Konkurrenz sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, da sie das Vertrauensverhältnis gegenüber den Kunden als höherwertiger einstufen durfte.

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