OLG Hamm: Das Angebot von Fahrzeugteilen ohne erforderliches amtliches Prüfzeichen ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 7. Juli 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 22 a Abs. 1 S. 1 StVZO

Das OLG Hamm hat entschieden, dass beim Angebot von Fahrzeugteilen (hier: Leuchtmittel über die Handelsplattform eBay) das Fehlen erforderlicher amtlicher Prüfzeichen wettbewerbswidrig ist. Ein Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen!“ genüge nicht, wenn gleichzeitig eine rechtswidrige Nutzung (Kennzeichenbeleuchtung) im Angebotstext als Verwendungsbeispiel genannt werde. Darüber hinaus komme es allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes an, denn die Vorschriften der StVZO sollen im Interesse der Verkehrssicherheit die Verwendung gefahrenrelevanter Bauteile ohne Prüfzeichen gänzlich verhindern. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juli 2013 verkündete Urteil der 15. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Klage wird in Bezug auf den Klageantrag zu 2 e) (Informationen zur Vertragssprache) abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagten zu 95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Der Kläger vertreibt gewerbsmäßig bundesweit Autoteile und Folierungen (Fahrzeugverklebungen), sowohl im stationären Handel als auch im Internet, dort über seinen eigenen Internetauftritt unter der Internetadresse „www.##########.de“ sowie über die Handelsplattform „ebay“.

Die Beklagte zu 1), deren Alleingeschäftsführer der Beklagte zu 2) ist und die neben ihrem Geschäftsführer drei Mitarbeiter beschäftigt, vertreibt ebenfalls Autoteile.

Am 10.12.2012 bot die Beklagte zu 1) über „ebay“ das Leuchtmittel „2x SMD LED Soffitte 36 mm C5W 12V 3 Power-SMD“ zum Preis von 2,99 € an (Internetausdruck Anlage K3 = Blatt 83-91 der Gerichtsakte). Das Leuchtmittel wird in der Angebotsüberschrift als „Kennzeichen- & Leselicht“ bezeichnet. Im weiteren Angebotstext werden die angebotenen Soffitten als „verwendbar als Innenraumbeleuchtung, Kofferraumbeleuchtung, Leseleuchten, Kennzeichenbeleuchtung usw.“ beschrieben. Unter einer Abbildung einer Soffitte befindet sich der Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen !“. Unter der Überschrift „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ findet sich u.a. folgende Formulierung: „(…) Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. (…)“

Die von der Beklagten zu 1) angebotenen, aus China stammenden Soffitten, die über kein amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen verfügen, sind tatsächlich – jedenfalls auch – als Lichtquellen für Kennzeichenbeleuchtungen geeignet.

Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2012 (Anlage K4 = Blatt 19-26 der Gerichtsakte) mahnte der Kläger die Beklagten ab. Zur Begründung seiner Abmahnung führte er sinngemäß aus, das Feilhalten der in dem „ebay“-Angebot der Beklagten zu 1) beschriebenen Soffitten verstoße gegen § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO. Die in der Widerrufsbelehrung der Beklagten zu 1) enthaltene Aussage zu den Rücksendekosten sei unzutreffend, da die Beklagte zu 1) mit ihren Kunden keine entsprechende vertragliche Vereinbarung treffe. Das „ebay“-Angebot der Beklagten zu 1) enthalte darüber hinaus nicht die in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nrn. 1, 2 und 4 EGBGB vorgeschriebenen Informationen. Er forderte die Beklagten ferner unter Fristsetzung bis zum 21.12.2012 zur Erstattung der nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € berechneten Abmahnkosten (Geschäftsgebühr 839,80 € zzgl. Auslagenpauschale iHv 20,00 €) auf.

Der Kläger hat behauptet, zu dem von ihm angebotenen Sortiment an Autoteilen gehörten auch Beleuchtungsartikel. So handele er z.B. mit H1-, H3- und H4-Birnen der Marke N. Er hat hierzu einen Ausdruck seines Internetauftrittes bei „ebay“ (Anlage K1 = Blatt 9-10 der Gerichtsakte) vorgelegt. Infolge der teilweisen Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die anwaltliche Vergütung für den vorliegenden Rechtsstreit reduziere sich seine Abmahnkostenforderung auf 439,90 €.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

1. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland bei Fernabsatzverträgen im Internet Autoteile und -zubehör anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind,

wie geschehen bei dem „ebay“-Artikel 270895140338 gemäß Anlage K3 zum Schriftsatz vom 28.05.2013;

2. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Autoteile und -zubehör anzubieten und dabei

a) im Falle des Widerrufs dem Kunden bis zu einem Warenwert von 40,00 € die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, ohne hierfür eine vertragliche Vereinbarung begründet zu haben;

b) nicht zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;

c) nicht über das Zustandekommen des Vertrages zu informieren;

d) nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, zu informieren;

e) nicht über die Vertragssprache zu informieren;

wenn dies geschieht wie bei dem „ebay“-Artikel 270895140338 gemäß Anlage K3 zum Schriftsatz vom 28.05.2013;

3. die Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 439,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe ein völlig anderes Betätigungsfeld als die Beklagte zu 1). Er biete ausschließlich Autofolien, Lackierungen, Gebäudefolien, Tuning, Leistungssteigerungen für Kraftfahrzeuge sowie einen Autoglas-Service an. Darüber hinaus biete er keine Autoteile oder Autozubehör an, insbesondere keine Kennzeichenleuchten und insbesondere keine Soffitten mit einer C5W-Fassung. Es fehle daher bereits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Das Verbot nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO greife im vorliegenden Fall nicht ein. Die Vorschrift sehe eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Fahrzeugteilen nur insoweit vor, soweit diese „zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung (StVZO)“ angeboten würden. Die StVZO gelte nur auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Bundesrepublik Deutschland und sehe auch nur für bestimmte Verwendungen eines Bauteils eine vorherige Bauartgenehmigung vor. Soweit Bauteile nur zur Verwendung im privaten Bereich oder für nicht bauartgenehmigungspflichtige Verwendungen angeboten würden, greife das Verbot des Feilbietens nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO nicht ein. Entscheidend sei nicht die objektive Verwendungsmöglichkeit eines Bauteiles, sondern die subjektive Verwendungsabsicht. Die hier in Rede stehende Soffitte sei vielseitig einsetzbar. Zum einen könne sie außerhalb des Kraftfahrzeugbereiches eingesetzt werden, zum anderen könne sie im Kfz-Bereich auch für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke, zum Beispiel für die Innenraum-, Handschuhfach- oder Kofferraumbeleuchtung eingesetzt werden. Durch den Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen !“ habe die Beklagte zu 1) in ausreichender Weise auf Verwendungsbeschränkungen aus rechtlichen Gründen hingewiesen. Im Übrigen sei ein etwaiger Unterlassungsanspruch des Klägers verjährt.

Die vom Kläger beanstandete „40,00-€-Klausel“ finde sich in dem „ebay“Angebot unter dem ausdrücklichen Hinweis „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“. Der Widerrufsbelehrung komme daher eine Doppelfunktion zu: neben der Belehrungsfunktion handele es sich zugleich um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1). Im Übrigen habe die Beklagte zu 1) die beanstandete Klausel faktisch zu keinem Zeitpunkt angewendet.

Die Informationen über das Zustandekommen des Vertrages und die hierfür im Einzelnen erforderlichen Schritte ergäben sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen von „ebay“ (Anlage B2 = Blatt 114-119 der Gerichtsakte), mit denen sich jedes Mitglied bei der Registrierung einverstanden erkläre.

Bei den vom Kläger gerügten Verstößen handele es sich im Übrigen nur um Bagatellen.

Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger sei überdies rechtsmissbräuchlich. In der der Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung sei ein Vertragsstrafenversprechen auch für nicht schuldhafte Verstöße enthalten gewesen. Dies lasse erkennen, dass die Abmahnung nur im Gewinnerzielungs- und Gebühreninteresse ausgesprochen worden sei.

Das Landgericht hat die Beklagten mit dem angefochtenen, am 03.07.2013 verkündeten Urteil antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung streben die Beklagten die vollständige Klageabweisung an.

Die Beklagten wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.

B.
Die – zulässige – Berufung der Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.
Die Klage ist zulässig.

1.
Die erstinstanzlich (zuletzt) gestellten Klageanträge sind mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („ebay“-Angebot der Beklagten zu 1)) hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2.
Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Er ist Mitbewerber der Beklagten zu 1) im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Er steht mit der Beklagten zu 1) in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger und die Beklagte zu 1) sind auf demselben sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt – hier dem bundesweiten Markt für Autoteile und -zubehör – tätig. Der Kläger vertreibt ausweislich der von ihm vorgelegten Anlage K1 – wie die Beklagte zu 1) – sogar Leuchtmittel für den Einsatz in Kraftfahrzeugen. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass die beteiligten Unternehmen auch das genau gleiche Produkt vertreiben. Vielmehr sind grundsätzlich im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 2 Rdnr. 95 m.w.N.).

3.
Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Die Beklagten weisen zwar zutreffend darauf hin, dass das Fordern eines Vertragsstrafenversprechens auch für nicht schuldhaft begangene Verstöße ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 29.06.2010 – I-4 U 24/10 -, BeckRS 2010, 20192; Senat, GRUR-RR 2011, 196). Der Kläger hat indes ein solch weitgefasstes Vertragsstrafenversprechen von den Beklagten nicht verlangt. Der der Abmahnung beigefügte vorformulierte Text einer Unterwerfungserklärung enthält zwar die Formulierung, dass „für den Fall der Zuwiderhandlung“ (nicht: „für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung) eine Vertragsstrafe verwirkt sei. Dieser Formulierung lässt sich indes nicht entnehmen, dass auch schuldlose Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe nach sich ziehen sollen. Die vom Kläger gewählte Formulierung orientiert sich vielmehr ersichtlich am Wortlaut des § 339 Satz 2 BGB, der auch nur von einer „Zuwiderhandlung“ und nicht von einer „schuldhaften Zuwiderhandlung“ spricht und der gleichwohl nach allgemeiner Auffassung eine schuldhafte Zuwiderhandlung voraussetzt (Palandt, BGB, 73. Aufl. [2014], § 339 Rdnr. 15 a.E.). Die den beiden vorstehend zitierten Entscheidungen des Senats zugrundeliegenden Sachverhalte wiesen dagegen die Besonderheit auf, dass es in den Unterwerfungserklärungen jeweils eine (ausdrückliche) Regelung zum Ausschluss des Verschuldenserfordernisses gab, die indes so (geschickt) in den Erklärungstext eingebettet war, dass sie ohne Weiteres überlesen werden konnte. Dies ist hier nicht der Fall.

II.
Die Klage ist im Wesentlichen – mit Ausnahme des Klageantrages zu 2 e) (Informationen zur Vertragssprache) – begründet.

1.
Ansprüche gegen die Beklagte zu 1)

a)
Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG zu.

aa)
Das in Rede stehende Internetangebot der Beklagten zu 1) stellt eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

bb)
Diese geschäftliche Handlung war unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Sie erfüllt den Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG, weil sie gegen § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO verstößt.

(1)
Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben, oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Senat, Urteil vom 13.06.2013 – 4 U 26/13 – ). Sie dient dem Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und damit dem Schutz seiner durch die Marktteilnahme berührten Interessen (Senat, a.a.O.). Derartige Bestimmungen stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, a.a.O. m.w.N.).

(2)
Die Beklagte zu 1) hat in dem streitgegenständlichen Internetangebot ein Fahrzeugteil feilgeboten, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, ohne dass dieses Fahrzeugteil über das vorgeschriebene Prüfzeichen verfügt.

(a)
Die von der Beklagten zu 1) angebotene Soffitte ist unstreitig als Leuchtmittel für Kennzeichenbeleuchtungen geeignet. Lichtquellen für Kennzeichenbeleuchtungseinrichtungen unterliegen nach § 22a Abs. 1 Nr. 18 iVm Nr. 21 StVZO der Bauartgenehmigungspflicht. Über das amtlich vorgeschriebene Prüfzeichen verfügt die Soffitte unstreitig nicht.

Dass die Soffitte nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt (vgl. Senat, a.a.O.). Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ausgesprochenen Verbotes besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringe Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden (vgl. Senat, a.a.O.). Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (Senat, a.a.O.). Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu – auf den ersten Blick – ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb „multifunktional einsetzbarer Bauteile“ führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für besonders sicherheitsrelevante Bauteile.

Der Hinweis der Beklagten, § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO sehe ein Verbot des Feilbietens nur insofern vor, als das Feilbieten „zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO“ erfolge, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff „Geltungsbereich dieser Verordnung“ ist lediglich eine Umschreibung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Vom Verbot des Feilbietens oder der Veräußerung ist damit nur das auf den direkten Export in das Ausland gerichtete Angebot ausgenommen (Senat, a.a.O.).

(b)
Selbst wenn es – entgegen der hier vertretenen Auffassung – auf die subjektive Verwendungsabsicht (des Anbieters) ankäme, ergäbe sich im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung. Die Beklagte zu 1) hat die Soffitte in ihrem Internetangebot ausdrücklich auch als „Kennzeichenlicht“ angeboten. Dass dieses Angebot allein auf die Verwendung außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes in Deutschland, also z.B. nur auf den Einsatz bei Show- oder Tuningveranstaltungen auf Privatgrundstücken, ausgerichtet sein soll, ist – gerade bei einem Leuchtmittel für Kennzeichenbeleuchtungen – lebensfremd, auch wenn sich das streitgegenständliche Internetangebot bei „ebay“ unter der Rubrik „Auto-Tuning & -Styling“ befand. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem in dem Angebot enthaltenen Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen !“. Die Beklagte zu 1) gibt hiermit lediglich zu erkennen, dass sie keine Verantwortung dafür übernehmen will, wenn es beim Einsatz der Soffitte (zur Kennzeichenbeleuchtung) im öffentlichen Straßenverkehr zu Problemen mit Behörden kommen sollte (vgl. hierzu auch Senat, a.a.O.).

(3)
Der Verstoß stellt schon deshalb eine im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbare Beeinträchtigung dar, weil die verletzte Norm – hier § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO – dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher dient (Senat, a.a.O.).

cc)
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des begangenen Verstoßes vermutet. Umstände, die geeignet sind, die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auszuräumen, sind nicht ersichtlich.

dd)
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung mit sechsmonatiger Verjährungsfrist (§ 11 UWG) ist durch die rechtzeitig vor Fristablauf erfolgte Klageerhebung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dass der in der Klageschrift angekündigte (ursprüngliche) Antrag noch keinen ausdrücklichen Verweis auf die Anlage K3 enthielt, ist unschädlich. Aus der Klageschrift ergab sich unzweideutig, welcher Unterlassungsanspruch aufgrund welcher konkreten Verletzungsform geltend gemacht werden sollte.

b)
Dem Kläger steht ferner der mit dem Klageantrag zu 2.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Anspruchsgrundlage sind auch insoweit § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15.04.2010 – 4 U 207/09 – ).

Eine Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rücksendekosten setzt nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher voraus. Eine solche Vertragsvereinbarung trifft die Beklagte zu 1) mit ihren Kunden indes nicht. Dem bloßen Hinweis im Rahmen des Textes der „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ kommt die Qualität einer vertraglichen Vereinbarung (in Gestalt einer AGB-Bestimmung) nicht zu (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Senat, a.a.O.). Die Belehrung besitzt lediglich einseitigen Charakter und beansprucht nicht, zugleich selbst Vertragsbestandteil zu sein (Senat, a.a.O.). Der Verbraucher vermutet die Vertragsregeln nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung (Senat, a.a.O.). Im Gegenteil: in einer Belehrung über seine gesetzlich vorgegebenen Rechte wird er nicht zugleich ein Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten (Senat, a.a.O.). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich im vorliegenden Fall unter der Überschrift „Widerrufs- oder Rückgabebelehrung“ noch die – kleiner gedruckte – weitere Überschrift „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ befindet. Dies gilt schon allein deshalb, weil der Sinn dieser weiteren Überschrift völlig unklar ist. Überdies führt allein die Verwendung des Begriffes „Rücknahmebedingungen“ nicht dazu, dass der Verbraucher die Widerrufsbelehrung zugleich als Vertragsangebot zu seinem Nachteil versteht.

Ob etwas anderes gilt, wenn die Widerrufsbelehrung formell Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters ist (so wohl die von den Beklagten angeführte Entscheidung OLG München, Beschluss vom 07.02.2012 – 29 W 212/12 -, BeckRS 2012, 12766; a.A. Senat, Urteil vom 02.03.2010 – 4 U 174/09 -, BeckRS 2010, 06648), bedarf hier keiner Entscheidung.

Auch dieser Verstoß stellt keinen Bagatallverstoß dar (Senat, Urteil vom 15.04.2010 – 4 U 207/09 – ).

c)
Dem Kläger steht ebenfalls der mit dem Klageantrag zu 2.b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Auch insoweit beruht der Anspruch auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG.

Die entsprechende Unterrichtungspflicht ergibt sich aus Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Senat, Urteil vom 23.10.2012 – 4 U 134/12 – ). Unstreitig enthielt das streitgegenständliche Angebot der Beklagten zu 1) keine entsprechende Unterrichtung.

Da die Bestimmung in Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) dient, gehört die geforderte Unterrichtung zu den wesentlichen Informationen iSd § 5a Abs. 4 UWG, so dass sich eine gesonderte Spürbarkeitsprüfung erübrigt (Senat, a.a.O.).

d)
Auch der mit den Klageanträgen zu 2.c) und 2.d) geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 4 Nr. 11 UWG zu. Verletzte Marktverhaltensregelung ist insoweit die in Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB angeordnete Informationspflicht.

Der Klageantrag zu 2.c) hat dabei neben dem Klageantrag zu 2.d) keine eigenständige inhaltliche Bedeutung. Er ist offensichtlich in Anlehnung an Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB formuliert. Die in dieser Norm begründete Hinweispflicht ist indes inhaltlich Bestandteil der – umfassenderen – Hinweispflicht nach Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB (vgl. Palandt, a.a.O., Art. 246 § 3 EGBGB Rdnr. 2). Auf der letztgenannten Norm wiederum beruht der Klageantrag zu 2.d).

Nach Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer umfassend und in laiengerechter Sprache über die Schritte informieren, die zum Vertragsschluss führen; erforderlich sind vor allem Angaben darüber, durch welche Erklärung der Kunde eine vertragliche Bindung eingeht und durch welche Handlung (z.B. elektronische Bestätigung, Warenauslieferung) der Vertrag zustandekommen soll (Palandt, a.a.O.). Ist das Internetangebot – wie häufig – kein bindendes Vertragsangebot, sondern lediglich eine invitatio ad offerendum, ist auch hierüber aufzuklären (Palandt, a.a.O.).

Eine entsprechende Information enthält das streitgegenständliche Internetangebot der Beklagten zu 1) unstreitig nicht. Der Hinweis der Beklagten auf die „ebay“-Geschäftsbedingungen vermag die Beklagte zu 1) schon allein deshalb nicht zu entlasten, weil nicht erkennbar ist, ob ein etwaiger Vertragsschluss hier überhaupt in den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen gefallen wäre. So ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot um ein Angebot im sogenannten „Inseratformat“ (siehe § 12 der von den Beklagten vorgelegten „ebay“-Geschäftsbedingungen) handelte. Vertragsschlüsse aufgrund derartiger Inserate unterfallen den „ebay“-Geschäftsbedingungen von vornherein nicht (siehe § 12 Nr. 1 der „ebay“-AGB). Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass ein Verbraucher, der kein „ebay“-Mitglied ist und daher die Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers nicht kennt, das „ebay“-Angebot der Beklagten zu 1) einsieht und z.B. über die dort angegebene E-Mail-Adresse Kontakt zu der Beklagten zu 1) zum Zwecke eines etwaigen Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr aufnimmt.

Da Art. 246 § 3 Nr. 1 EGBGB ebenfalls der Umsetzung europäischen Rechts (hier: Art. 10 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2000/31/EG) dient, erübrigt sich auch insoweit eine gesonderte Spürbarkeitsprüfung.

e)
Der mit dem Klageantrag zu 2.e) geltend gemachte Anspruch besteht indes nicht. Er könnte allenfalls auf eine Verletzung der in Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB geregelten Unterrichtungspflicht gestützt werden. Danach ist über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren. Diese Pflicht hat die Beklagte zu 1) nicht verletzt.

Der Unternehmer kann sich grundsätzlich auf eine Vertragssprache beschränken. Ein entsprechender Wille kann sich konkludent aus der Fassung des Angebotes ergeben (Palandt, a.a.O., Art. 246 § 3 EGBGB Rdnr. 5). Werden mehrere Sprachen angeboten, müssen alle Informationen in diesen Sprachen zur Verfügung stehen, und der Kunde muss durch eine sichere Navigation zu der ihm vertrauten Sprache hingeführt werden (Palandt, a.a.O.).

Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass im vorliegenden Falle ein Vertragsschluss in deutscher Sprache erfolgen kann, bedurfte es nicht. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass das streitgegenständliche Internetangebot ausschließlich in deutscher Sprache abgefasst ist.

Das Angebot enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Vertragsschluss (auch) in einer anderen Sprache möglich sein könnte. Dementsprechend war auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Vertragsschluss nur in deutscher Sprache erfolgen kann, entbehrlich. Aus dem Hinweis „Im Bereich der StVO/StVZO nicht zugelassen !“ sowie aus dem Angebot eines „weltweiten“ Versands lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass neben der deutschen Sprache noch eine andere Sprache für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen könnte.

f)
Der zuerkannte Zahlungsanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Angesichts der äußerst geringen Bedeutung des in der Abmahnung zu Unrecht gerügten Verstoßes gegen Art. 246 § 3 Nr. 4 EGBGB besteht keine Veranlassung zu einer Aufteilung der Abmahnkosten auf den gerechtfertigten und den nicht gerechtfertigten Teil der Abmahnung. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

2.
Ansprüche gegen den Beklagten zu 2)

Soweit die Beklagte zu 1) verurteilt wird, besteht auch eine entsprechende Haftung ihres (Allein-)Geschäftsführers, des Beklagten zu 2). Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person ist neben dieser passivlegitimiert, wenn er die Rechtsverletzung entweder selbst begangen hat oder die Rechtsverletzung eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (BGH, GRUR 2005, 1061; Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 8 Rdnr. 2.20). Angesichts der überschaubaren Mitarbeiterzahl der Beklagten zu 1) ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) das streitgegenständliche Angebot zumindest kannte, wenn nicht sogar selbst abgefasst und veröffentlicht hat. Gegenteiliges haben die Beklagten nicht vorgetragen.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Vorinstanz:
LG Bochum, Az. 15 O 10/13

I