OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2018, Az. 4 U 4/18
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „15 % Rabatt auf alle Artikel*“ und dem nachgestellten Sternchenhinweis „Von den Rabatten ausgenommen sind reduzierte Artikel, Ausverkaufsware, Bücher, Zeitschriften, Gase, bereits bestehende Kaufverträge, Gutscheinkartenerwerb, Serviceleistungen, Pfand, Lebensmittel, Getränke und Angebote aus unserem aktuellen Prospekt.“ einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Werbende habe dadurch, dass sie keine konkreten Angaben zu den von der Aktion durch die „Angebote aus dem aktuellen Prospekt“ ausgeschlossenen Waren zur Verfügung stelle, irreführende Angaben getätigt. Selbst wenn der Prospekt zusammen mit dem streitgegenständlichen Werbeflyer verteilt worden sei, genüge dies nicht für einen unmittelbaren Zusammenhang, der für den Ausschluss von Produkten erforderlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Rabatt auf alle Artikel).
Ist Ihre Rabattwerbung nicht eindeutig?
Haben Sie deshalb eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung wegen der Irreführung von Verbrauchern erhalten und müssen Ihre Werbung ändern? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen gern.