OLG Hamm: Die Werbung für Komplettküchen mit Elektrogeräten muss Hersteller und Typenbezeichnungen nennen

veröffentlicht am 27. Februar 2018

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 174/16
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der Werbung für Komplettküchen die Hersteller- und/oder Typenbezeichnungen der mitbeworbenen Elektrohaushaltsgeräte genannt werden müssen. Diese Angaben seien – auch bei so genannten „No Name“-Geräten – für den Verbraucher wesentliche Informationen, welche die Kaufentscheidung beeinflussen, da der Wert einer Küche ganz erheblich durch die Leistungsmerkmale der in der Küche eingebauten Elektrogeräte bestimmt werde. Sowohl für eine Bewertung des konkreten Angebots als auch für einen Vergleich mit anderen Anbietern seien diese Angaben zwingend erforderlich. Mit dieser Entscheidung folgte das OLG der Vorinstanz (LG Dortmund). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Werbung Komplettküche).


Fehlen in Ihrer Werbung Pflichtangaben?

Haben Sie deshalb eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, die für Sie beste Lösung zu finden.


I