OLG Hamm: Die zweimalige Veränderung einer befristeten Rabattaktion ist wettbewerbsrechtlich zulässig

veröffentlicht am 1. Februar 2010

OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2009, Az. 4 U 95/09
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass Verkaufsförderungsmaßnahmen, die ursprünglich befristet waren, auch verlängert werden dürfen, soweit dies nicht von vornherein geplant war. Im vorliegenden Fall stritten zwei Möbelhäuser, wobei der Kläger vortrug, das Möbelhaus habe die Kunden über den wahren Zeitraum der Rabattaktion getäuscht, um zusätzlichen Druck aufzubauen. Der Senat wies dies zurück. Eine Irreführung scheitere daran, dass ein entsprechender Entschluss gefehlt habe; die Verlängerung sei erst nachträglich beschlossen worden. Höchst interessant ist, dass das OLG Hamm hier dem Kläger wohl die Beweislast dafür auferlegt, ob der Wettbewerber bei der Planung der Verkaufsförderung bereits eine Verlängerungsabsicht gehabt habe. Das KG Berlin sieht dies anders. Einmal befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen dürfen nicht verlängert werden (KG Berlin, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 5 U 75/07). Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.

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