OLG Hamm: Durch den Hinweis „Haarsprechstunde bei Haarausfall“ wirbt ein Friseur irreführend mit Heilkundefähigkeiten

veröffentlicht am 2. Juli 2020

OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 16.06.2020, Az. I 4-U 13/20
§ 1 HeilprG, § 3a UWG, § 5 UWG

Das OLG Hamm vertritt die Ansicht, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn ein Friseur mit Aussagen wie „Haarsprechstunde bei Haarausfall und Kopfhaut-Problemen“ oder mit der Spezialisierung auf Diagnose und Therapien von unterschiedlichen Arten von Haarausfall und Kopfhaut-Problemen auf sich aufmerksam macht, und dabei durch Verwendung einer Vielzahl von für einen Friseur untypischen Begrifflichkeiten aus dem medizinischen Bereich dem Verbraucher suggeriert, eine medizinische Beratung leisten zu können und zu dürfen. Der Friseur verfügte nicht über eine entsprechende medizinische Ausbildung. Heilkundetätigkeiten dürfen nur von Ärzten und Heilpraktikern mit entsprechender Erlaubnis erbracht werden (vgl. auch § 1 HeilprG).


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