OLG Hamm: Einwilligung in die Zusendung von Werbung kann nicht per AGB fingiert werden

veröffentlicht am 12. April 2011

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10 – nicht rechtskräftig
§§ 7 Abs. 2 UWG; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Das OLG Hamm hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen nicht per AGB die Einwilligung der Kunden für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax oder Telefon fingieren kann. Die vorformulierte Einwilligungserklärung „Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“ sei für alle diese Fälle unwirksam. Hinsichtlich Postwerbung sei die Einwilligung nicht gegenüber anderen Klauseln hervorgehoben gewesen, hinsichtlich Fax-, E-Mail- und Telefon-Werbung sei eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Auch gegenüber Unternehmern sei die Klausel nicht ausreichend, um eine (sonst ausreichende) mutmaßliche Einwilligung zu fingieren.

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