OLG Hamm: Etiketten zum Energieverbrauch müssen nicht auf verpackter Ware angebracht werden

veröffentlicht am 26. November 2015

OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2015, Az. 4 U 165/14 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 4 EnVKV; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Elektro-Haushaltsgeräten keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch angebracht werden müssen, wenn die Geräte undurchsichtig verpackt sind. Auch auf den jeweiligen Verpackungen müssten dann keine Etiketten vorhanden sein, da sich die Etikettierungsvorschriften nur auf „ausgestellte“ Ware beziehen. Nicht sichtbare Ware sei jedoch gerade nicht ausgestellt und auf den Geräten aufgebrachte Etiketten seien nicht erkennbar. Auch auf der Verpackung sei kein Etikett erforderlich, da sich die Vorschrift ausschließlich auf die Geräte selbst und nicht auf deren Verpackung beziehe. Der BGH prüft diese Rechtsauffassung noch in der Revision. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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