OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016, Az. 4 U 65/15
§ 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts durch einen Onlinehändler für Sexspielzeug bei Öffnung der Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels durch den Verbraucher rechtmäßig ist. Aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes sei eine solche Ausnahme gerechtfertigt, um zu gewährleisten, dass nur mit originalverpackter Ware gehandelt werde. Die Revision wurde für dieses Urteil zugelassen. Zur Pressemitteilung des OLG Hamm nachfolgend:
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„Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute die Berufung der klagenden Firma aus Bielefeld gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) als unbegründet zurückgewiesen.
In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.
Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2016 (4 U 65/15), nicht rechtskräftig, Revision zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift zugelassen.“