OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit „c/o“-Zusatz ist eintragungsfähig

veröffentlicht am 5. August 2015

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015, Az. 27 W 51/15
§ 378 Abs. 2 FamFG, § 382 Abs. 4 FamFG; § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG; § 31 HGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH im Handelsregister mit einem „c/o“-Zusatz eintragungsfähig ist, soweit dieser Zusatz der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dienen soll und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Vorliegend hatte eine GmbH in Liquidation als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ die Anschrift des für sie handelnden Rechtsanwalts angegeben, was das Gericht als unproblematisch ansah. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 17.04.2015 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 21.04.2015, aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

Gründe

Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340). Der vom Registergericht angeführte Beschluss des Senats vom 23.12.2014 (27 W 154/14) ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil der c/o-Zusatz in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt keine (zustellungsbevollmächtigte) Person erkennen ließ.

Vorliegend hat die Beteiligte, eine im Liquidationsstadium befindliche GmbH, als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ den gemäß § 378 Abs. 2 FamFG für sie handelnden Rechtsanwalt und Notar und dessen Kanzleianschrift angemeldet. An den obigen Grundsätzen gemessen sind jedenfalls derzeit (vgl. § 65 Abs. 3 FamFG) Zustellungsprobleme nicht zu erwarten.

Vorinstanz:
AG Essen, Az. HRB 23869

I