OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2019, Az. 4 U 22/19 – nicht rechtskräftig
§ 3a UWG, § 479 BGB, § 312d Abs. 1 S.1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 9 EGBGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein Händler im Internet auf das Produktinformationsblatt des Herstellers verweist, in welchem eine Garantieerklärung enthalten ist. Die hier in Rede stehende Garantieerklärung im Hinblick auf die „X-Garantie“ habe der Händler, so der Senat, unstreitig nicht selbst formuliert. Ob er sich die in dem verlinkten Produktinformationsblatt enthaltene Garantieerklärung zu eigen gemacht habe, seizumindest fraglich. Die Überschrift „Weitere technische Informationen“ über dem Hyperlink zu der „Betriebsanleitung“ spreche eher dafür, dass die Beklagte sich allenfalls die in dem verlinkten PDF-Dokument enthaltenen technisch-praktischen Angaben zu eigen machen wolle und nicht die rechtliche Erklärung zu der Garantie. Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpfe aber allein an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers oder eines Dritten) an. Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie sei also nicht erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen. In der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH diverse Fragen zur Beantwortung vorgelegt (Beschluss vom 11.02.2021, Az. I ZR 241/19). Zum Volltext der Entscheidung:
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Oberlandesgericht Hamm
Urteil
…
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.11.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote für den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu versehen, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben,
wie geschehen am 13.04.2018 auf der Handelsplattform „amazon“ unter der ASIN B002J94KFG „X Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603“ durch den Hinweis: „Die X-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien vertreiben im Wege des Online-Handels u.a. Taschenmesser.
Jedenfalls im Zeitraum vom 19.03.2018 bis zum 13.04.2018 bot die Beklagte auf der Internetplattform „amazon“ unter der Produktbezeichnung „X Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603“ ein Taschenmesser des Schweizer Herstellers „X“ an (Internetausdruck Anlage HKMW 1 = Blatt 5-9 der Gerichtsakte). Die „amazon“-Angebotsseite als solche enthielt keinerlei Angaben zu einer seitens der Beklagten oder seitens eines Dritten gewährten Garantie für das angebotene Taschenmesser, sie enthielt jedoch unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Hyperlink mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Beim Ausführen („Anklicken“) dieses Links öffnete sich ein – auf einem Server des Betreibers der Internetplattform „amazon“ gespeichertes – PDF-Dokument (Anlage HKMW 2 = Blatt 10-12 der Gerichtsakte), das ein aus zwei Seiten bestehendes, vom Hersteller des Taschenmessers gestaltetes und textlich formuliertes Produktinformationsblatt wiedergab. Die erste Seite dieses Produktinformationsblattes enthielt in deutscher Sprache sowie in sechs weiteren Sprachen Erläuterungen zu einem in das Taschenmesser integrierten Mehrzweck-Werkzeug (Dosenöffner, Kapselöffner, Schraubendreher, Drahtbieger und Drahtabisolierer). Die zweite Seite enthielt Hinweise auf weitere in das Messer integrierte Werkzeuge sowie zur Pflege des Taschenmessers und – wiederum in deutscher Sprache und in sechs weiteren Sprachen – einen Hinweis auf die sogenannte „X-Garantie“; dieser Hinweis lautete in deutscher Sprache: „Die X-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu dieser Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht. Am unteren Rand der zweiten Seite des Produktinformationsblattes fanden sich die Postanschriften der in der Schweiz ansässigen „X AG“ sowie der in Deutschland ansässigen „X Retail Düsseldorf GmbH“.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.04.2018 (Anlage HKMW 3 = Blatt 13-18 der Gerichtsakte) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Beklagte mache keine ausreichenden Angaben zu der gewährten Garantie. Eine Garantieerklärung müsse einfach und verständlich abgefasst sein. Sie müsse einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich seien, enthalten, insbesondere Informationen zur Dauer und zum räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie zur Identität des Garantiegebers. Grundlage für diese Informationspflichten seien die Regelungen in § 479 Abs. 1 BGB und in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Die Beklagte reagierte auf diese Abmahnung nicht.
Gegenüber dem Landgericht hat die Klägerin die Argumentation aus ihrer Abmahnung wiederholt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben, wie geschehen am 13.04.2018 auf der Handelsplattform „amazon“ unter der ASIN B002J94KFG „X Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603“ durch den Hinweis: „Die X-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe in dem „amazon“-Angebot nicht mit einer Garantie geworben. Im Übrigen sei die in dem verlinkten Produktinformationsblatt enthaltene Garantieerklärung des Schweizer Herstellers des angebotenen Taschenmessers inhaltlich nicht zu beanstanden und beeinflusse in ihrer konkreten Ausgestaltung die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers nicht.
Mit dem angefochtenen, am 21.11.2018 verkündeten Urteil hat die 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist nunmehr auch auf die Regelung in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB hin.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote für den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu versehen, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben, wie geschehen am 13.04.2018 auf der Handelsplattform „amazon“ unter der ASIN B002J94KFG „X Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603“ durch den Hinweis: „Die X-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
B.
Die – zulässige – Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die – zulässige – Unterlassungsklage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere stellt die von der Klägerin in der Berufungsinstanz – aufgrund einer Anregung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung – vorgenommene Änderung des abstrakt-generell formulierten Teils ihres Unterlassungsantrages keine Klageänderung, sondern lediglich eine den Streitgegenstand unberührt lassende Klarstellung des Antragswortlautes dar. Bereits der Klageschrift ist zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot der von ihr beanstandeten konkreten Verletzungshandlung und etwaiger kerngleicher Verletzungshandlungen begehrt. Hieran ändert sich durch die Änderung des Antragswortlautes nichts. Der neue Wortlaut stellt lediglich eine treffendere Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung dar, weil es in sprachlicher Hinsicht durchaus fraglich sein mag, ob die Beklagte im vorliegenden Falle tatsächlich mit einem Garantiehinweis – im Sinne einer besonderen werblichen Hervorhebung – „geworben“ hat. Selbst wenn die Änderung des Antragswortlautes hier zugleich eine Klageänderung darstellen sollte, wäre diese jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 533 Nr. 1 ZPO.
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit der – als Marktverhaltungsregelung iSd § 3a UWG zu qualifizierenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 88/11 – [Werbung mit Herstellergarantie bei eBay] <juris>, Rdnrn. 7 ff.; Senat, Urteil vom 05.04.2011 – 4 U 221/10 – <juris>, Rdnr. 34; Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – <juris>, Rdnr. 60) – Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB (vormals § 477 Abs. 1 a.F. BGB) zusteht.
a) § 479 Abs. 1 BGB stellt inhaltliche Anforderungen an Garantieerklärungen auf. Es spricht vieles dafür, dass täterschaftlich nur derjenige gegen diese Vorschrift verstoßen kann, der – sei es nun im eigenen Namen, sei es als Erklärungsvertreter oder sei es als Erklärungsbote (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 05.12.2012 – I ZR 88/11 – [Werbung mit Herstellergarantie bei eBay] <juris>, Rdnr. 13) – selbst eine Garantieerklärung abgibt, d.h. im Falle einer – hier vorliegenden – Erklärung in Textform diese Erklärung entweder selbst formuliert hat oder sich eine von einem Dritten formulierte Erklärung zu eigen gemacht hat. Die hier in Rede stehende Garantieerklärung im Hinblick auf die „X-Garantie“ hat die Beklagte unstreitig nicht selbst formuliert. Ob sie sich die in dem verlinkten Produktinformationsblatt enthaltene Garantieerklärung zu eigen gemacht hat, ist zumindest fraglich. Die Überschrift „Weitere technische Informationen“ über dem Hyperlink zu der „Betriebsanleitung“ spricht eher dafür, dass die Beklagte sich allenfalls die in dem verlinkten PDF-Dokument enthaltenen technisch-praktischen Angaben zu eigen machen wollte und nicht die rechtliche Erklärung zu der Garantie.
b) Für eine Gehilfenhaftung der Beklagten bedürfte es eines Gehilfenvorsatzes. Fraglich ist aber insbesondere, ob die Beklagte hinsichtlich der etwaigen Rechtswidrigkeit der Haupttat, d.h. hinsichtlich eines Verstoßes des Verfassers der Garantieerklärung gegen die Vorgaben des § 479 Abs. 1 BGB, vorsätzlich gehandelt hat.
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage aber jedenfalls in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit der – ebenfalls als Marktverhaltensregelung anzusehenden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – <juris>, Rdnr. 52) – Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB.
a) Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen u.a. verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Eine gleichlautende Verpflichtung enthält die – allgemein für Verbraucherverträge geltende – Regelung in § 312a Abs. 2 Satz 1 BGB iVm Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Aus § 312a Abs. 2 Satz 3 BGB folgt indes, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB die speziellere und vorrangige Regelung ist. Gegen diese Regelung hat die Beklagte verstoßen.
aa) Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft (allein) an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers oder eines Dritten) an (vgl. Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – <juris>, Rdnr. 58).
Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist weder nach dem Wortlaut der Regelung noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider eines Vertragsschlusses (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – <juris>, Rdnr. 57), erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorzitierten Entscheidung des Senats: Dort hat der Senat lediglich ausgeführt, dass die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auch dann gilt, wenn es sich bei den zu beurteilenden Angaben (nur) um bloße Werbung mit einer Garantie handelt (Senat, Urteil vom 25.08.2016 – 4 U 1/16 – <juris>, Rdnr. 56); eine Beschränkung des Anwendungsbereiches der Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf besondere werbliche Hervorhebungen von Garantien lässt sich den Ausführungen in der genannten Senatsentscheidung nicht entnehmen.
Es kann dahinstehen ob § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer einer Ware in jedem Falle verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greift indes nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls dann ein, wenn das Warenangebot – wie im vorliegenden Falle – einen Hinweis (in welcher Form auch immer) auf das Bestehen einer Garantie enthält.
bb) Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB kann auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Mit der letztgenannten Vorschrift hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, welche Informationen im Zusammenhang mit Garantien aus seiner Sicht für eine adäquate Information des Verbrauchers erforderlich sind. Diese Wertungen sind zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Widersprüche und Diskrepanzen zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB zu übernehmen. Damit ist auch im Rahmen der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darüber zu informieren, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Entsprechende Informationen enthält das hier zu beurteilende „amazon“-Produktangebot nicht. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Verbraucher diese Informationen zu einem späteren Zeitpunkt eines etwaigen Bestellprozesses erhält.
b) Der Verstoß ist spürbar im Sinne des § 3a UWG. Die Beklagte hat nicht konkret darlegen können, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltenen Informationen für seine Entscheidung nicht benötigte und dass das Vorenthalten der Informationen den Verbraucher nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen konnte, sondern hierzu lediglich pauschale und letztlich substanzlose Ausführungen gemacht.
c) Gesichtspunkte, die geeignet wären, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes tatsächlich zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO.