OLG Hamm: Handelt der Abmahner selbst irreführend, steht ihm kein Unterlassungsanspruch gegenüber Konkurrenten zu

veröffentlicht am 28. Januar 2019

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Amazon-Händler (X), der für sog. „no-name-Artikel“ eine ASIN erstellt und darunter Produkte als „von X“ anbietet, gegen einen Konkurrenten, der sich an dieses Angebot „anhängt“, keinen Unterlassungsanspruch hat, wenn er selbst irreführend handelt. Im entschiedenen Fall war der abmahnende Kläger selbst auch nicht Hersteller der Ware, sondern lediglich Händler, so dass sowohl Kläger als auch Beklagter über die betriebliche Herkunft täuschten. In diesem Fall sei dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zuzusprechen, da dieses Verhalten über den Einwand der „unclean hands“ hinausgehe. Der Kläger begehe exakt denselben Verstoß, den er abgemahnt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Täuschender Abmahner ohne Unterlassungsanspruch).


Sollen Sie Ihre Kunden getäuscht oder in die Irre geführt haben?

Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten? Glauben Sie, Ihr Konkurrent macht es auch nicht besser? Oder möchten Sie Ihre Werbung prüfen lassen, um Abmahnungen möglichst zu vermeiden? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend dabei, eine Lösung zu finden.


I