OLG Hamm: Innerhalb einer Widerrufsbelehrung muss ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht enthalten sein

veröffentlicht am 29. Oktober 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008, Az. 4 W 85/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

Das OLG Hamm ist der Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Fall einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht enthalten muss. In Zeiten zunehmender Unsicherheit, auf welchen Verkaufsplattformen welche Wertersatzklausel verwendet werden kann, sind viele Onlinehändler dazu übergegangen, auf einen Wertersatz generell zu verzichten, um dem finanziell größeren Risiko einer Abmahnung – wegen irreführender Wertersatzklausel – zu begegnen. Die begründungsfreie Feststellung des Oberlandesgerichts lautete: „Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Zweibrücken). Dieses hatte detaillierter ausgeführt: „Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer erscheint, der zu schlechteren Konditionen anbietet. Nach § 346 Abs. 2c Nr. 3 BGB verhält es sich aber so, dass bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch die Haftung des Widerrufsberechtigten unabhängig von einer erfolgten Belehrung besteht.“

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In der Rechtssache

gegen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.08.2008 durch … beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert, der den erstinstanzlichen Verfahrenskosten entspricht.

Gründe:

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung billigen Ermessens die Kosten zu tragen hat (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor (vgl. OLG Zweibrücken MMR 2008, 257).

Daran kann auch die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008 nichts ändern. Diese bezieht sich nur darauf, dass eine Regelung europarechtswidrig ist, die dem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, von einem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz: Landgericht Bochum, Az. 13 O 76/08

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