OLG Hamm: Irreführende Preisangaben für ausgestellte Möbelstücke

veröffentlicht am 22. Mai 2017

OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 166/16
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG, § 3a UWG, § 5a UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; Richtlinie 98/6/EG; Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2005/29/EG

Das OLG Hamm hat das Urteil des LG Paderborn bestätigt und entschieden, dass die Preisauszeichnung eines Möbelhauses z.B. für eine Leder-Rundecke aus 3 Elementen irreführend ist, wenn der angegebene Gesamtpreis nicht alle sichtbaren Ausstattungsteile wie Armteile und -lehnen umfasst und deren zusätzliche Kosten sich erst aus der Rückseite des Preisschildes ergeben. Aus Sicht des Verbrauchers stelle die Rundecke ein einheitliches Leistungsangebot dar, zumal der überwiegende Teil der auf der Rückseite des Preisschildes aufgeführten Ausstattungsmerkmale ohnehin nicht getrennt erworben werden könne. Für die ausgestellte Variante müsse dem potentiellen Kunden dann auch der konkrete Gesamtpreis ersichtlich sein. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Falsche Preisangaben für Möbel).


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