OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009, Az. 4 U 222/08
§§ 3, 5 UWG
Das OLG Hamm hatte über die Werbung mit einer unzutreffend beschriebenen Marke zu entscheiden. Die Klägerin ist Inhaberin einer registrierten deutschen (nationalen) Wortmarke für Kaminöfen. Sie warb in Prospekten und ihrem Internetauftritt mit den Worten „die große internationale Marke“ sowie hinzugefügten englischen und französischen Texten. Nach Auffassung des Gerichts lag dadurch eine Irreführung über den Geltungsbereich der Marke vor. Den Einwand der Klägerin, dass sich die Äußerung lediglich auf die Bekanntheit ihrer Produkte im Ausland beziehe und so auch vom Verbraucher verstanden werde, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei einem großen Teil der Verbraucher bekannt, dass es länderübergreifende Marken gebe. Eine solche Tatsache könne auch mittelbaren Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers haben, weil die Inhaberschaft internationaler Marken die Reputation eines Unternehmens hebe. Deshalb stelle sich die Klägerin mit der beanstandeten Werbung besser dar, als sie sei, was den Verbraucher zu seiner Kaufentscheidung bewegen könne. Der Klägerin wurde untersagt, den Slogan „die große internationale Marke“ im Zusammenhang mit der Angabe der Wortmarke selbst zu unterlassen. Eine Abwandlung der Wortmarke selbst, die einen Buchstaben als stilisierte Flamme darstellte, empfand das Gericht jedoch als unschädlich, solange auch in der Abwandlung das Ursprungszeichen zu erkennen ist.