OLG Hamm: Kein Schadensersatz bei kostenlos, aber rechtswidrig vertriebener Open-Source-Software

veröffentlicht am 7. August 2017

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16
§ 97 Abs. 2 UrhG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch kostenlose Verbreitung von Open-Source-Software unter Verstoß gegen die sog. „GNU General Public License“ kein Schadensersatzanspruch besteht. Der Rechtsinhaber habe lediglich Anspruch auf Unterlassung und könne die mit einer hierfür ausgesprochenen rechtsanwaltlichen Abmahnung verbundenen Gebühren (hier: 1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 50.000 EUR) ersetzt verlangen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sein könne. Nach den für eine Schadensberechnung zu berücksichtigenden Grundsätzen der Lizenzanalogie sei zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14). Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche Programmversion für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich vertrieben habe und damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts vollständig verzichtet habe. Der „objektive Wert“ der Nutzung der hier in Rede stehenden Programmversion könne vor diesem Hintergrund nur mit Null angesetzt werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (OLG Hamm – Kein Schadensersatz bei kostenloser Open-Source-Software).


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