OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2010, Az. 3 U 106/09
§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 767 ZPO; Art. 1, 5 Abs. 3 GG; § 79 BVerfGG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vollstreckung eines Unterlassungsurteils mit einer Vollstreckungsgegenklage unterbunden werden kann, wenn sich nach Erlass des Urteils die verfassungsgerichtlichen Vorgaben geändert haben. Im entschiedenen Fall war vom LG Hagen die Aufführung eines Theaterstücks untersagt worden, weil es nach Auffassung des urteilenden Gerichts die Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Tochter der Beklagten verletzte. Nach Verkündung dieses Urteils erschien jedoch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche neue Vorgaben für die Auslegung der betroffenen Normen lieferte. Hätte das LG Hagen erst später entschieden, hätte es diese Vorgaben berücksichtigen müssen und in der Folge nicht zur Unterlassung verpflichten dürfen. Diese Tatsachen seien im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage zu berücksichtigen. Somit sei das ursprüngliche Unterlassungsurteil zwar rechtskräftig, aber die (weitere) Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil sei analog § 79 Abs. 2 BVerfGG als unzulässig.