OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2024, Az. I-4 U 87/24
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Das OLG Hamm hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass ein Onlinehändler für eine irreführende Preisauszeichnung auf dem Portal Google Shopping haftet. Der Onlinehändler bestritt seine Verantwortung für den Fehler. Der Senat erkannte gleichwohl seine Verantwortlichkeit für die fehlerhafte Preisangabe, da Google Shopping als Beauftragte des Onlineshops tätig geworden sei, nachdem der Onlineshopp seine Produktdaten an Google Shopping weitergeleitet habe. AUf den Hinweisbeschlusses des OLG Hamm nahm der Onlinehändler seine Berufung gegen das Urteil des LG Bochum (Urteil vom 04.07.2024, Az. I-14 O 19/24) zurück. Auf dieses Verfahren hingewiesen hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. („Wettbewerbszentrale“).