OLG Hamm: Pauschaler Schadensersatz in Massenabmahnung spricht für Abmahnmissbrauch

veröffentlicht am 10. Juli 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09
§
8 Abs. 4 UWG

Das OLG Hamm hat erneut über einen Fall des Abmahnmissbrauchs entschieden. Neben den als üblich anzusehenden Kriterien für einen Missbrauchsfall (z.B. sachfremde Interessen in Form eines Gebührenerzielungsinteresses, Missverhältnis zwischen Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes) stellte das Gericht in diesem Fall insbesondere auf eine pauschale Schadensersatzforderung ab, die neben den Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht wurde. Die Antragstellerin machte regelmäßig, in jedenfalls über 30 Abmahnungen, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100,00 EUR geltend. Eine konkrete Schadensberechnung wurde nicht vorgelegt. Das Gericht führt aus: „Wenn als Schaden tatsächlich eine erhebliche Umsatzeinbuße eingetreten wäre, wäre dieser Betrag belanglos und unzureichend. Soweit keine Umsatzeinbuße durch den Verstoß eingetreten ist, ist dieser Betrag insgesamt ungerechtfertigt.“ Die streitige Forderung sowie weitere Ansprüche der Antragstellerin in Parallelverfahren wurden als missbräuchlich zurück gewiesen (vgl. auch Links: OLG Hamm I, OLG Hamm II).


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 02. Dezember 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Verfügungsantrag wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

A.

Die Parteien vertreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Auktionsplattform F u.a. Saunaartikel.

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach einem Testkauf vom 14.10.2008 das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung nach Vertragsschluss gemäß §§ 312 c II 1 Nr. 2, 312 d, 355 BGB; 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO (s. Anl. 2, Bl. 11 ff.) und ein defizitäres Impressum ohne die Nennung des/der Komplementär/in i.S.v. § 5 I Nr. 1 TMG (s. Anl. 1, Bl. 9 f.) vorgeworfen.

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Saunazubehör mit privaten Endverbrauchern 1. Über den Onlinemarktplatz F dem Verbraucher bei Warenlieferung nach Vertragsschluss keine Widerrufsbelehrung zu übermitteln, wie bei dem Testkauf bei dem Artikel mit der Artikelnummer #### geschehen; 2. im Impressum nicht den/die Komplementär/in zu nennen, wie bei dem Artikel mit der Artikelnummer #### und dem Lieferschein vom 16.10.2008 geschehen.

Die Antragsgegnerin hat eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von wettbewerblichen Ansprüchen gerügt und sich auch in der Sache gegen das Verbot gewehrt, zum einen weil eine Widerrufsbelehrung auf S. 3 des Ausdrucks (Anl. 3; „Mich-Seite“) vorhanden sei, zum anderen weil es ihrer Ansicht nach bei einer GmbH & Co. KG ausreichend sei, die Vertretungsperson mit vollem Namen zu benennen. Auch handele es sich allenfalls um unerhebliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs i.S.v. § 3 UWG.

Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung die Verfügung zu 1) antragsgemäß erlassen, den Antrag hinsichtlich der Ziff. 2 hingegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bis zur Lieferung der Ware sei eine Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Die nötigen Angaben nach § 5 TMG habe die Antragsgegnerin indes gemacht. Die von der Antragstellerin gesehene Pflicht, auch die Komplementärin anzugeben, finde im Gesetz keine Stütze. Die Firma der Antragsgegnerin sei vollständig angegeben wie auch ein Vertretungsberechtigter.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 4 f.) Bezug genommen.

Die Parteien wenden sich beiderseitig hiergegen mit den von ihnen eingelegten Berufungen. Die Antragstellerin begehrt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags abändernd den Erlass auch der Verfügung gemäß Antrag zu Ziff. 1). Die Antragsgegnerin begehrt umgekehrt die Aufhebung der Verfügung gemäß Ziff. 2) und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.

Zur Frage der von ihr geltend gemachten Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin führt die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Rechtsstreit LG Bochum 2 O 762/08 aus, dass die Antragstellerin bereits in einer Vielzahl von Fällen durch wettbewerbliche Abmahnungen vor dem LG Bochum in Erscheinung getreten sei. Dabei stehe ihre Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit. Es bestehe kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße, sondern vielmehr nur ein Gebührenerzielungsinteresse. Sowohl die Abmahnung vom 21.10.2008 als auch der streitgegenständliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wiesen geradezu typische Anzeichen einer in einer Vielzahl von Fällen durchgeführten Serien- oder Massenabmahnung auf, die allein oder überwiegend auf die Eintreibung von möglichst hohen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtet seien.

Die Antragstellerin macht demgegenüber geltend, dass sie keineswegs rechtsmissbräuchlich handele, und verweist insoweit zunächst auf ihren diesbezüglichen Berufungsvortrag aus dem Rechtsstreit OLG Hamm 3 U 189/08 = LG Bochum 2 O 762/08. Nach Bekanntwerden des F-Fehlers habe sie die ausgesprochenen Abmahnungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz bis auf eine für gegenstandslos erklärt. Zum Zeitpunkt der Aussprache der Abmahnungen habe sie nicht davon gewusst, dass es sich um einen Software-Fehler des Auktionshauses F gehandelt habe. Sie habe sich berechtigterweise für ein Vorgehen gegen die unmittelbaren Störer entschieden. Eine Gebührenerzielung habe keineswegs im Vordergrund gestanden. Es könne ihr nicht verwehrt sein, die ihr zustehenden Unterlassungsansprüche konsequent durchzusetzen. Auch sei eine umfangreiche Abmahn- oder Prozesstätigkeit als solche noch kein Indiz für eine Missbräuchlichkeit, da eine umfassende Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit liege. Bei ihr handele sich nach der Anzahl der eingestellten Artikel und ihrem Bewertungsprofil um ein stetig wachsendes Unternehmen. Hinzu kämen Verkäufe im Ladengeschäft. Bereits in der Vergangenheit habe es zwischen den Parteien, so in dem Verfahren LG Berlin 15 O 951/07, wettbewerbliche Auseinandersetzungen gegeben. Vor diesem Hintergrund habe sie sich entschieden, im Haus der Antragsgegnerin einen Testkauf durchzuführen, der nunmehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Ihr, der Antragstellerin, könne es nicht, wenn ein Wettbewerbsverstoß vorliege, verwehrt sein eine entsprechende Abmahnung auszusprechen. In der Sache verweist sie auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Saunazubehör mit privaten Endverbrauchern im Impressum nicht den/die Komplementär/in zu nennen, wie bei dem Artikel mit der Artikelnummer #### und dem Lieferschein vom 16.10.2008 geschehen; ferner, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Verurteilung zu Ziff. 1 aufzuheben und die Verfügungsanträge der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen; ferner, die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist unbegründet. Sie kann von der Antragsgegnerin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die begehrte Unterlassung in Bezug auf die Anbieterangaben, sprich die Nennung des/der Komplementärs/in, verlangen. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist demgegenüber begründet und führt insoweit zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des Verfügungsantrags in Bezug auf das beanstandete Fehlen der Widerrufsbelehrung.

Der Verfügungsantrag der Antragstellerin ist im Sinne von § 8 IV UWG – insgesamt – rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. Die Berechtigung der materiellen Verfügungsansprüche kann insofern dahinstehen.

I.

Es existieren erhebliche Hinweise darauf, dass die Antragstellerin ihre Abmahntätigkeit im Streitfall überwiegend dazu benutzt hat, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren, so dass von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln auszugehen ist. Der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs betrifft die Antrags- und Prozessführungsbefugnis. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist der Antrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH GRUR 1999, 509 – Vorratslücken; 2002, 357 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; 2006, 243 – MEGA SALE). Die Frage des Missbrauchs ist insofern in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Piper/Ohly, UWG, § 8 Rn. 176, 189).

II.

Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele des Handelns eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines solchen sachfremden Motivs nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Nach dem letzten Halbsatz des § 8 IV UWG, der mit „insbesondere“ beginnt, ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 4.12). Geht es andererseits dem Gläubiger hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs, genügt es für die Begründung des Missbrauchstatbestands nicht, wenn auch sachfremde Motivationen, ohne vorherrschend zu sein, bei der Anspruchsverfolgung eine Rolle spielen (BGH GRUR 2001, 82 – Neu in Bielefeld I). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden. Anhaltspunkte insoweit bilden Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung auch in anderen und früheren Fällen, das Verletzerverhalten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter (BGH GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Grundsätzlich ist dabei zu berücksichtigen, dass die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und Verbänden und die klageweise Anspruchsverfolgung dem Interesse (auch) der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienen und deshalb, auch bei umfangreichen Tätigkeiten, insoweit für sich allein einen Missbrauch noch nicht hinreichend belegen (BGH GRUR 2005, 433, 434 – Telekanzlei; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; Ohly-Piper, a.a.O., § 8 Rn. 184). Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Anspruchs begründen (BGH GRUR 2001, 354, 355 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; Senat, Urt. v. 01.04.2008, 4 U 10/08, S. 4 f.), so insbes. eine Rechtsverfolgung primär im Gebühreninteresse, eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht gegenüber dem Verletzer, ungerechtfertigte Mehrfachabmahnungen (dazu BGH GRUR 2002, 367, 368 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung), eine selektive Schuldnerauswahl oder auch eine fremdbestimmte Rechtsverfolgung lediglich im Interesse eines Dritten.

III.

Die konkreten Umstände des Streitfalls rechtfertigen in diesem Sinne die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Anspruchsverfolgung, wobei nicht schon maßgeblich ist, dass die Antragstellerin eine Vielzahl von Abmahnungen ausgebracht hat. Die Anzahl der Abmahnungen kann für sich gesehen, wenn spiegelbildlich eine entsprechende Vielzahl von Verstößen vorliegt, noch nicht durchschlagend sein. Allein die Vielzahl der Abmahnungen besagt ohne weitere Umstände wenig. Solche Umstände könnten etwa in einem Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes liegen oder in der Art und Weise der Verfolgung (vgl. Senat Urt. v. 01.04.2008, Az. 4 U 10/08), wie dies hier der Fall ist.

Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitraum in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit steht. Es handelt sich bei ihr, wie sich aus dem am gleichen Tag verhandelten Verfahren 4 U 216/09 ergibt, um einen eher kleinen Betrieb mit ca. 3 Angestellten sowie Aushilfen bei Bedarf mit einem Jahresumsatz von – nach Aktenlage – jedenfalls nicht mehr als 100.000,- €. Im genannten Parallelverfahren hatte die Antragsgegnerin Umsätze der Antragstellerin bei F in 90 Tagen – vom 24.08.2008 bis 21.11.2008 – in Höhe von 19.296,- € mitgeteilt. Die Antragstellerin hat dies nicht, jedenfalls nicht erheblich bestritten, obwohl ihr dies in Kenntnis ihres eigenen Geschäftsumfangs auch unter Vorlage einer Bilanz o.ä. ein Leichtes gewesen wäre. Hochgerechnet auf ein Jahr wären dies knapp 80.000,- €. Auch hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass und in welchem Umfang sie Umsätze aus ihrem Ladengeschäft erzielt. Die Mitteilung der verkauften Stückzahlen, zumal aus einem späteren Zeitpunkt, gibt hierüber keine hinreichende Auskunft. Gleichzeitig ist allein schon durch die eigenen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt, zudem durch die von Rechtsanwalt X aus E vorgelegte Liste (Anl. K 4) aus dem Parallelverfahren, belegt eine überaus große Abmahntätigkeit der Antragstellerin. Aus der genannten Liste, die auch in diesem Verfahren im Einzelnen erörtert worden ist, ergeben sich jedenfalls 81 Abmahn- und Vertragsstrafeverfahren bis Ende 2008, wobei die Antragstellerin nicht überprüfbar ausgeräumt hat, ob und welche Verfahren konkret dort vermeintlich zu Unrecht gelistet sein sollen. Soweit sie nunmehr im Senatstermin durch ihren Prozessbevollmächtigten ausgeführt hat, es habe sich hiervon neben den 30 F-Abmahnungen nur um gut 30 weitere Abmahnungen gehandelt, so bleibt nach wie vor eine erhebliche Abmahndichte gerade im maßgeblichen Zeitraum Mitte bis Ende 2008. Eine außergewöhnlich hohe Abmahntätigkeit der Antragstellerin ist dem Senat aus seinen Berufungs- und Beschwerdeverfahren bekannt. Wenn man die Kosten für – nur – rd. 60 Abmahnungen, wie eingeräumt, mit den angegebenen Streitwerten bezogen auf ein gerichtliches Verfahren und ein etwaiges Berufungsverfahren und die damit verbundenen Prozessrisiken gegenrechnet, so ist damit jedenfalls ein Volumen erreicht, das der Größenordnung nach die eigene Geschäftstätigkeit der Höhe nach deutlich übersteigt, ohne dass dies punktgenau errechnet werden kann und muss. Die Kostenrisiken aus den fraglichen Abmahnvorgängen sind für die Antragstellerin immens. Diese sind mit ihrem eigentlichen Geschäftsumfang und dem Begehren nach einemsauberen Wettbewerb nicht mehr in Einklang zu bringen. Umgekehrt zeigt dies auch die Höhe der geforderten Abmahnkosten. Wenn man nur die geforderten Kosten für 60 Abmahnungen mit überschlägig 859,80 € (wie bei der vorliegenden Abmahnung vom 21.10.2008) hochrechnet, so kommt man auf einen Betrag von jedenfalls 51.588, € für einen im Kern begrenzten Zeitraum. Das Verhältnis Umsatz und Kosten erweist sich insgesamt als unverhältnismäßig.

Ganz wesentlich und durchschlagend ist der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihren Abmahnungen neben den Abmahnkosten durch die Einschaltung ihres Anwalts (hier in Höhe von 859,80 €) regelmäßig einen pauschalen Schadensersatz von 100,- € gegen die jeweiligen Empfänger geltend gemacht hat (Bl. 21 d.A.), wie folgt:

„(…) Auch steht meiner Mandantschaft gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch zu. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre meine Mandantin mit einer Schadenspauschale von 100,00 € einverstanden. Damit wäre der meiner Mandantschaft entstandene Schaden abgegolten. Dieses Angebot gilt nur bis zur o.g. Frist. Nach Fristablauf behält sich meine Mandantin vor, den wirklich entstandenen Schaden geltend zu machen.“

Hierbei handelte es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein systematisches Vorgehen, wie sich dies gerichtsbekannt in gleicher Weise etwa aus den Abmahnungen vom 05.08.2008 im Verfahren 4 U 216/08, vom 29.07.2008 im Verfahren 4 U 23/09, vom 15.09.2008 im Verfahren 4 W 147/08 und vom 29.07.2008 im Verfahren 4 W 3/09 ergibt. Dieser Ersatzbetrag wird letztlich als fällig dargestellt, obwohl sich bei den vorliegenden Massengeschäften beim Verkauf von einschlägigen Verbraucherartikeln mit einer großen Vielzahl von Mitbewerbern erfahrungsgemäß kaum eine konkrete Schadensberechnung anstellen, geschweige denn beweisen lässt. Die Antragstellerin war dabei keineswegs zu der Einforderung einer solchen Kostenpauschale berechtigt. Eine solche Berechtigung wird alsdann weder im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung dargelegt oder begründet, noch werden im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche zur konkreten Schadensberechnung geltend gemacht. Dieser Posten wird in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren alsdann ersichtlich nicht mehr weiter verfolgt. Zudem war in den fraglichen Fällen keineswegs das für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG erforderliche Verschulden angesprochen und geklärt. Die Antragstellerin hat sich insofern ähnlich wie ein Wettbewerbsverband geriert, der unter bestimmten Voraussetzungen seinen Abmahnaufwand pauschaliert realisieren kann (vgl. Bornkamm, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl. 2009, § 12 Rn. 1.98). Hierzu war die Antragstellerin, zumal die Pauschale zusätzlich zu den Anwaltskosten nach dem RVG verlangt wurde, jedoch nicht berechtigt. Dies zeigt, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging. Dies gilt umso mehr, als der fragliche Betrag von 100,- € auch der Höhe nach jeder Grundlage entbehrt. Denn wenn als Schaden tatsächlich eine erhebliche Umsatzeinbuße eingetreten wäre, wäre dieser Betrag belanglos und unzureichend. Soweit keine Umsatzeinbuße durch den Verstoß eingetreten ist, ist dieser Betrag insgesamt ungerechtfertigt.

Die Antragstellerin hat sodann eine Vielzahl, nach eigenen Angaben 30 Abmahnungen, ausgesprochen, nachdem es aufgrund eines technischen Fehlers bei F bei einer Vielzahl von Verkäufern in der Zeit vom 22.10. bis 27.10.2008 zu einer fehlerhaften Darstellung der Rücknahmebedingungen auf der Artikelseite kam. Dabei wurde zeitweise an Stelle der vorhandenen Widerrufsbelehrung automatisch der generierte Satz

„der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“

bzw. „Siehe Artikelbeschreibung“ auf der Artikelseite angezeigt. Dies war auch dann erfolgt, wenn im Angebot eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten war. Auch wenn die Antragstellerin selbst hiervon nicht betroffen gewesen sein mag, war die Verantwortlichkeit der Verkäufer hierbei von vornherein sehr zweifelhaft, schon deshalb, weil es lebensfremd und klar auffällig erscheint, wenn plötzlich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vielzahl von auch namhaften Anbietern krass verbotswidrig mitteilen, den jeweiligen Artikel, zumal ohne Begründung, nicht mehr zurückzunehmen. Ersichtlich hatte sich dieser Softwarefehler bei F auch übergreifend bei einer weiteren und offenen Vielzahl von Anbietern ausgewirkt, abgesehen auch davon, dass hierüber bereits am 25.10.2008 etwa auf der Internetseite wortfilter.de berichtet wurde. Gleichwohl wurde am 28.10.2008 eine große Anzahl von Abmahnungen an entsprechende gewerbliche Verkäufer ausgebracht, wobei es zudem nahe gelegen hätte, sich an F zu wenden, um dort die Quelle es Übels zu stopfen. Ohne dass es noch darauf ankommt, sei weiter darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in diesem Zusammenhang insofern falsch vorgetragen hat, als sie etwa im Rechtsstreit 3 U 189/08 OLG Hamm mit Schriftsatz vom 21.02.2009 (S. 10) einschränkungslos ausgeführt hatte, dass man sich entschlossen habe, die ausgesprochenen Abmahnungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz für gegenstandslos zu erklären, wohingegen sich aus der Senatssache 4 U 10/09 wiederum ergibt, das eben dieser Fehler gegen die Fa. Berlet nunmehr doch auch noch weiterverfolgt worden ist.

Weitere Indizien kommen hinzu. Die Kostenrechnungen wurden mit dem Hinweis oder vielmehr der Androhung begleitet (s. Abmahnung vom 21.10.2008), dass im Falle einer gerichtlichen Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht auszuschließen sei,

„dass ein Gericht ein weitaus höheren Gegenstandswert ansetzen“

werde, obwohl die angesetzten Werte regelmäßig bereits den vom Senat üblicherweise festgesetzten Werten entsprachen. Zweck der Abmahnung ist es, den Verletzter zu einem wettbewerbsgemäßen Verhalten anzuhalten. Insofern ist dieser Hinweis einerseits überflüssig, andererseits verständlich nur vor dem Hintergrund, dass es nicht primär um das Abstellen der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße ging.

Alsdann werden die abgemahnten Verkäufer ersichtlich in Bezug auf Fehler in Anspruch genommen, die gerade in großer Vielzahl bei F oder bei anderen Verkaufsforen vorhanden sind und die „massenhaft“, sprich auch mit einem geringem Aufwand, parallel verfolgt werden können, so wenn es wie bei dem F-Fehler die fehlende Widerrufsbelehrung oder wie hier das Impressum betrifft. Dabei ist zu konstatieren, dass die Antragstellerin selbstredend als Wettbewerberin ihrerseits grundsätzlich gegen entsprechende Wettbewerbsverstöße vorgehen und sich gegen die Angriffe ihrer Wettbewerber „wehren“ kann. Indes zeigt vorliegend, wie ausgeführt, die Gesamtschau, dass bei der Rechtsverfolgung in der streitgegenständlichen Sache nicht Wettbewerbsinteressen, sondern vielmehr ein Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stand.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.

I