OLG Hamm: Urheber hat keinen eigenen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er die ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten übertragen hat

veröffentlicht am 11. Mai 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011, Az. I-4 U 202/10
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Urheber eines Werkes nach Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten keine eigenen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung gegen einen Verletzer mehr geltend machen kann. Bei einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte sei in erster Linie aktivlegitimiert, wer Inhaber der entsprechenden Rechte sei, also auch der ausschließliche Lizenznehmer. Habe der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, habe er im Regelfall kein schutzwürdiges materielles und ideelles Interesse an Schadensersatzansprüchen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger die streitgegenständlichen Werke (Bilder) auftragsgemäß zur Verwertung durch die F AG geschaffen und dieser somit die Nutzung der Motive zur wirtschaftlichen Verwertung im eigenen Risiko überlassen. Nur diese könne zunächst einen Schaden erleiden, wenn sie in der Nutzung durch die Angebote billiger Plagiate beeinträchtigt werde. Anders liege es, wenn der Urheber selbst auch wirtschaftlich von der Rechtsverletzung betroffen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger ist bildender Künstler. Er hat zwei Bilder mit den Titeln „F1“ und „G“ geschaffen (vgl. Bl.2). Die Beklagte hat in der 50. Kalenderwoche des Jahres 2009 mit einem Prospekt geworben, in dem auch zwei Canvas -Bilder zum Preise von je 2,99 € mit den streitgegenständlichen Motiven unter gleicher Bezeichnung angeboten wurden.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 wurde die Beklagte von der F AG wegen der unberechtigten Verbreitung der Bilder abgemahnt (Anlage B 2 -Bl.42 ff.). Diese bezeichnete sich als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Bildern, die die Beklagte ohne Berechtigung angeboten und vertrieben haben sollte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (Anlage B 3 -Bl.49) bat die Beklagte, dass F AG ihr ausschließliches Nutzungsrecht nachweisen möge. Daraufhin erfolgte keine Reaktion.

Vielmehr mahnte nunmehr der Kläger mit getrennten Schreiben vom 21. Januar 2010 das Angebot und den Vertrieb des Zebra-Bildes „G“ und des Elephanten-Bildes „F1“ ab (Anlagen B 4 Bl.52), wobei er auch jeweils eine eigene Unterlassungserklärung beifügte und jeweils Kostenerstattung auf der Grundlage eines Streitwertes von 100.000,– € geltend machte. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 26. Januar 2010 (Anlage B5 -Bl. 60, 61 f.) auf die voraufgegangene Abmahnung der F AG als angeblich ausschließlich Nutzungsberechtigte an den Bildern hin und bat um Aufklärung über die rechtliche Situation. Außerdem erhob sie den Einwand des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf die Aufspaltung des einheitlichen Verstoßes in zwei Abmahnungen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 (Anlage B 6 -Bl.65) hielt der Kläger an den urheberrechtlichen Ansprüchen fest. Er wies darauf hin, dass er als Urheber wegen der Rechtsverletzungen auch im eigenen Namen neben dem ausschließlich Nutzungsberechtigten vorgehen könne. Im Übrigen sei nicht klar, ob ein Nutzungsvertrag wirksam zustande gekommen sei. Vorsorglich sei der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt worden. Im Schreiben vom 23. Februar 2010 (Anlage B 7 Bl.67) bezog sich der Kläger wegen seines verbleibenden eigenen Anspruchs auf sein schutzwürdiges Interesses als Folge einer vereinbarten Stück-Provision und verwies auf die Entscheidung I-Haus II des OLG N. In einem weiteren Schreiben vom 1. März 2010 (Anlage B 9 -Bl.72) erläuterte der Kläger, dass es bereits mit Schreiben vom 3. März 2008 des Rechtsanwalts I (Bl.73) zur vorsorglichen Kündigung des Kunstverlag-Kooperationsvertrages zwischen dem Kläger und der F AG gekommen sei. Mit Schreiben vom 15. März 2010 (Anlage B 11 -Bl.77) legte der Kläger ein Schreiben der F AG vom 31. Mai 2007 (Bl.79) vor, in dem die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages erklärt wurde.

Die Beklagte gab am 8. Februar 2010 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Hinblick auf die Nutzung der beiden Bildmotive ab. Wegen der unklaren Rechtslage erteilte sie aber die begehrte Auskunft nicht und gab zu einer Schadensersatzverpflichtung keine Erklärung ab.

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen. Er hat gemeint, als Urheber der Bilder, die die Beklagte unberechtigt genutzt habe, stünden ihm diese Ansprüche zu. Es habe zwar ein Kooperationsvertrag mit der F AG bestanden. Dieser Vertrag sei aber vor der Verletzungshandlung im Dezember 2009 gekündigt worden, so dass F AG daraus keine Ansprüche in Zusammenhang mit dem Urheberrechtsverstoß herleiten könne. Dafür spreche auch, dass F AG nach der Abmahnung ihre Ansprüche nicht weiterverfolgt habe. Selbst wenn der F AG aus dem Vertrag ein ausschließliches Nutzungsrecht zustehen sollte, sei er im Hinblick auf die Ansprüche aktiv legitimiert, weil er nach dem Vertrag Anspruch auf eine Stückprovision und damit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche habe.

Die Beklagte hat sich auch gegen die Klage verteidigt. Sie hat behauptet, die Bilder in Unkenntnis der Urheberschaft des Klägers von einem chinesischen Lieferanten bezogen zu haben. Auf ihnen hätte sich keine Signatur des Klägers befunden. Der Kläger sei in Bezug auf etwaige Ansprüche aus der Verletzungshandlung nicht anspruchsberechtigt, weil er in einem Vertrag der F AG das ausschließliche Nutzungsrecht an den streitgegenständlichen Bildern übertragen habe. Durch das Kündigungsschreiben des Klägers vom 3. März 2008 sei nicht klar, dass der F AG nicht noch oder wieder nach erneuter Vereinbarung die Nutzungsrechte zugestanden hätten, weil deren Abmahnung ansonsten nicht zu erklären gewesen wäre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, dass er zur Geltendmachung von Ansprüchen aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG aktivlegitimiert sei. Es sei unstreitig, dass der Kläger Urheber der beiden streitgegenständlichen Motive sei und er der F AG vor der Veröffentlichung der Bilder die ausschließlichen Nutzungsrechte daran eingeräumt hatte. Streitig sei aber, ob der F GmbH das ausschließliche Nutzungsrecht zur Zeit der Verletzungshandlung noch zugestanden habe. Der Kläger habe insoweit schon nicht dargelegt, dass der Vertrag, mit dem der F AG das ausschließlich Nutzungsrecht eingeräumt worden sei, vor Dezember 2009 wirksam gekündigt worden sei. So sei nicht klar, ob der von der F AG angeblich im Mai 2007 gekündigte Kooperationsvertrag die Vereinbarung gewesen sei, mit der der Gesellschaft die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen worden seien. Gleichfalls sei unklar, welche Vereinbarungen mit der F AG der Kläger gekündigt habe und aufgrund welcher Tatsachen er dazu berechtigt gewesen sein sollte. Schließlich habe der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass er auch in dem Fall, dass das Nutzungsrecht der F AG fortbestanden hätte, zur eigenen Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt gewesen wäre. Der Urheber sei zwar trotz Lizenzierung weiterhin anspruchsberechtigt, wenn eine Beeinträchtigung des Verwertungsrechts auch seine materiellen Interessen beeinträchtige. Es fehle aber an einer hinreichenden Darlegung einer solchen Beeinträchtigung eigener Interessen des Klägers. Dazu genüge es nicht, dass unsubstantiiert ohne Vorlage der entsprechenden Vereinbarung dargelegt werde, ihm stehe eine Stückprovision im Hinblick auf die verbreiteten Bilder zu.

Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er verfolgt seine bisherigen Klageanträge weiter. Er meint, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sein Vortrag, dass F AG ihm für die Übertragung der Nutzungsrechte eine Stückprovision schulde, nicht bestritten worden sei. Für den Fall, dass die Zahlung einer gleichstehenden Umsatzprovision vereinbart sei, stehe dem Schutzrechtsinhaber aber auch dann ein eigener Auskunfts- und Schadensersatzanspruch zu, wenn er an dem Schutzrecht eine ausschließliche Lizenz vergeben habe. Der Kläger verweist insoweit auf die Entscheidung Tintenpatrone des Bundesgerichtshofs. Er meint, für den Urheber, der ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt habe, könne nichts anderes gelten. Ein weiterer Hinweis auf seine jedenfalls wiederaufgelebte Aktivlegitimation sei es, dass F AG sich um die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung nach der Abmahnung nicht mehr gekümmert habe. Vorsorglich macht der Kläger geltend, dass das Landgericht seinen Vortrag zur vereinbarten Zahlung einer Stückprovision zu Unrecht als unschlüssig angesehen hätte. Die Vorlage eines entsprechenden Vertrages sei für einen schlüssigen Vortrag nicht erforderlich gewesen. In jedem Fall hätte das Landgericht einen rechtzeitigen Hinweis erteilen müssen, wenn es die Vertragsvorlage für erforderlich gehalten hätte. Nach dem Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung sei ihm dann zu Unrecht keine Gelegenheit zu ergänzenden Vortrag und Beweisantritt mehr gegeben worden. Der Kläger legt nunmehr den Kunstverlags-Kooperationsvertrag vom 1. April 2005 (Anlage BK 1 Bl.120 ff.) vor, in dem in § 8 eine Stückprovision vereinbart worden sei. Er hält in jedem Fall seine Aktivlegitimation für gegeben, und zwar gleichgültig, ob der Vertrag fortbestand oder nicht. Wenn der F AG weiter ein ausschließliches Nutzungsrecht zustände, wäre er aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses an der Verwertung der Motive gleichfalls zur Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche berechtigt. Wenn der Vertrag nicht weiter bestünde, etwa weil er unstreitig von beiden Seiten gekündigt wurde, stünden ihm die Rechte aus § 97 Abs. 1 UrhG ohnehin zu. Auf die Berechtigung einer etwaigen Kündigung käme es deshalb nicht mehr an.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, sowie die Beklagte zu verurteilen,
Auskunft zu erteilen für das D-Bild mit dem Titel „F1“ (darstellend zwei sich gegenüber stehende Elefanten), wie auf Seite 2
der Klageschrift (Bl.2) wiedergegeben;
Auskunft zu erteilen für das D-Bild mit dem Titel „G“ (darstellend
zwei sich gegenüberstehende Zebras), wie auf Seite 2 der Klageschrift (Bl.2) wiedergegeben,

und zwar -untergliedert für die beiden Bilder- betreffend:

die Namen und Anschrift des/der Hersteller und/oder des/der Lieferanten;
die gewerblichen Abnehmer;

die Menge der erhaltenen und verkauften Vervielfältigungsstücke;

die Einkaufspreise.

Rechnung zu legen über die durch den Verkauf der Vervielfältigungsstücke der beiden Bilder erzielten Gewinne, und zwar untergliedert für beide Bilder.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß den vorhergehenden Ziffern 1) und 2) ergibt,

hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, wie sie sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern 1) und 2) ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt mit näheren Ausführungen und unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil. Es bleibe dabei, dass der Kläger seine Aktivlegitimation im Hinblick auf die streitgegenständlichen Ansprüche nicht schlüssig dargetan habe. Der Kläger habe zu Art, Umfang und Inhalt etwaiger mit der F AG abgeschlossener Verträge und zu deren Bestand nicht nur unvollständig, sondern sogar widersprüchlich vorgetragen. F AG habe in der Abmahnung behauptet, dass ihr der Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte an den beiden Motiven eingeräumt habe. Diesen Vortrag habe der Kläger nicht stichhaltig entkräftet. Durch die behaupteten beiderseitigen Kündigungen der bestehenden Verträge hätten sich die Verwirrung und die Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers verdichtet, zumal sich dem vorgelegten Schreiben der F AG vom 31. Mai 2007 entnehmen ließ, dass diese auch zur ausschließlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt worden war. Die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der F AG seien nicht unstreitig gewesen, somit auch nicht die Vereinbarung einer Stückprovision. Zudem sei der Vortrag des Klägers zu den vereinbarten Stückprovisionen auch deshalb unschlüssig gewesen, weil dieser zugleich behauptet hätte, sämtliche Vereinbarungen seien gekündigt. Das Landgericht hätte im Hinblick auf die Unschlüssigkeit des Vortrags auch keine weiteren Hinweise mehr geben müssen, weil in der Klageerwiderung die Rügen der fehlenden Aktivlegitimation und zum unschlüssigen Vortrag in aller Ausführlichkeit erhoben worden seien. Es sei auch bereits in aller Deutlichkeit moniert worden, dass die entscheidende Vereinbarung nicht vorgelegt worden sei. Auch wenn aber eine Stückprovision vereinbart worden wäre, ergäbe sich daraus kein ausreichendes wirtschaftliches Interesse des Klägers in Bezug auf den durch die Nachahmungen bedingten Schaden. Die bei der Entscheidung Tintenpatrone des Bundesgerichtshofs vorliegenden Gegebenheiten seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es gehe hier nicht um ein Schutzrecht und es bestehe hier auch keine ausschließliche Lizenzvereinbarung in Verbindung mit einer Bezugsverpflichtung. Der Vertrieb der Produkte durch sie beeinflusse nicht zwangsläufig den Vertrieb der lizenzierten Motive. Gerade um aber ein etwaiges wirtschaftliches Interesse des Klägers beurteilen zu können, käme es sogar entscheidend darauf an, ob der Vertrag gekündigt worden sei und welche Wirkung dies hätte. Dies gelte umso mehr, als sich aus dem vorgelegten Vertrag, und zwar dem letzten Absatz des § 1 eindeutig ergebe, dass die Lizenznehmerin berechtigt sei, bei Verletzungen Dritter an Stelle des Klägers Unterlassung zu beantragen und Schadensersatz zu fordern. Der Kläger lege sich aber auch in der Berufungsbegründung immer noch nicht fest, ob der Vertrag nun fortbestehe oder nicht und wann denn eine wirksame Beendigung gegebenenfalls erfolgt sein sollte.

Der Kläger legt in einer Replik dar, dass der Vertrag aufgrund der beiderseitigen Kündigung in jedem Fall vor der Verletzungshandlung beendet worden sei. Dafür, dass und warum er hätte wiederaufleben sollen, ergäbe sich keinerlei Anhaltspunkt. Dagegen spreche auch das passive Verhalten der F AG. Selbst wenn der Vertrag noch bestände, könnte sich die Beklagte auf die schuldrechtliche Binnenbeschränkung der Aktivlegitimation nicht berufen. F AG hätte auch die Ermächtigung des Klägers nicht zu widerrufen brauchen, wenn sie schon durch den Vertrag ausschließlich zur Rechtsverfolgung ermächtigt gewesen wäre. Mit näheren Ausführungen macht der Kläger noch deutlich, dass es sich bei einer solchen Ermächtigung in jedem Fall um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung der F AG handeln würde.

Die Beklagte hat auf die Replik erwidert. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 21. März 2011 verwiesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zustehen.

1)
Dem Kläger steht als Urheber der beiden vervielfältigten und vertriebenen Motive nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Einem eigenen Anspruch und damit der Aktivlegitimation des Klägers könnte schon entgegenstehen, dass der Kläger der F AG das ausschließliche Nutzungsrecht an den beiden streitgegenständlichen Motiven übertragen hat. Bei einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte ist in erster Linie aktivlegitimiert, wer Inhaber der entsprechenden Rechte ist, also auch der ausschließliche Lizenznehmer. Hat der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, hat er im Regelfall kein schutzwürdiges materielles und ideelles Interesse an Schadensersatzansprüchen (vgl. Schricker/Wild, 4. Auflage, § 97 Rdn. 48). Das Landgericht hatte den Vortrag des Klägers zur Aktivlegitimation im Hinblick darauf für nicht substantiiert genug gehalten, insbesondere auch deshalb, weil dieser zu den vertraglichen Vereinbarungen und ihrem Bestand nicht ausreichend vorgetragen hatte. Ob das tatsächlich der Fall war oder ob das Landgericht vor einer Klageabweisung nach einem erst im Termin erteilten Hinweis noch eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, kann jetzt dahinstehen. Der Kläger hat nämlich in der Berufungsinstanz den entscheidenden Vertrag vom 1. April 2005 zwischen dem Kläger und der F AG vorgelegt. Dessen Inhalt ist nunmehr bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, zumal er unstreitig ist.

a)
Nach dem vorgelegten Kooperationsvertrag ergibt sich in § 1 eine umfassende Rechtseinräumung für F AG. Dieser wurde das ausschließliche und zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrecht übertragen. Sie war nach dem letzten Absatz des § 1 insbesondere auch ermächtigt, an Stelle des Klägers als Urheber Ansprüche wegen Rechtsverletzungen Dritter gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen. Bei Bestand des Vertrages lässt sich also nicht ersehen, woher der Kläger im Hinblick auf die Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts durch die Beklagte an den von der F AG vermarkteten Motiven und eines dadurch entstandenen Schadens eine eigene Anspruchsberechtigung herleiten könnte.

b)
Der Kläger will in erster Linie geltend machen, dass dieser Vertrag im Hinblick auf die Vertragsverletzungen keine Wirkung mehr entfalten konnte, weil er vor Dezember 2009 gekündigt worden sein soll. In § 10 des Vertrages ist allerdings geregelt, dass der Vertrag erst mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsbeginn gekündigt werden kann, also nicht vor April 2010. Der Kläger hat das Schreiben vom 3. März 2008 (Bl.73) vorgelegt, mit dem er sämtliche Vereinbarungen mit der F AG vorsorglich fristlos gekündigt haben will. Die Kündigung könnte als solche aber unwirksam gewesen sein, weil sie keinen Grund für eine vorzeitige fristlose Kündigung, die nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden kann, benennt. Der Kläger hat auch keinen solchen Kündigungsgrund vorgetragen, wie schon das Landgericht ausgeführt hat. Insoweit führt auch das gleichfalls vorgelegte Kündigungsschreiben der F AG vom 31. Mai 2007 nicht weiter. In diesem Schreiben hat die Lizenznehmerin darauf hingewiesen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mit seiner vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung von 60 Motiven als Auftragsarbeiten jährlich in Rückstand geraten sein soll. Das war für F AG besonders von Bedeutung, weil sie dem Kläger nach dem Vertrag auf die zu erwartende Vergütung in Form einer Stückprovision nach § 8 des Vertrages einen Vorschuss in Höhe von 48.000,– € gezahlt hat. Wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes kündigte die in Vorleistung getretene Lizenznehmerin den Vertrag damals fristlos, hilfsweise ordentlich. Es ist angesichts fehlenden Parteivortrags aber auch nicht klar, ob diese Kündigung wirksam war oder nicht. Es reicht für eine Vertragsbeendigung insoweit auch nicht aus, dass beide Parteien gekündigt haben. Da die Kündigungen einen erheblichen zeitlichen Abstand voneinander haben und sie jeweils einseitige gestaltende Willenserklärungen sind, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass die Vertragsparteien den Willen hatten, den Vertrag einvernehmlich in jedem Fall aufzulösen.

c)
Es kann letztlich auch offen bleiben, ob die Kündigungen berechtigt waren und ob der Vertrag vorzeitig beendet worden ist. Auch in einem solchen Fall wären nämlich die ausschließlichen Nutzungsrechte an den zur Verbreitung überlassenen Motiven nicht an den Kläger zurückgefallen. Der Vertrag macht vielmehr deutlich, dass F AG die ihr zur Nutzung übertragenen Motive dauerhaft zur eigenen Verwertung oder zur Übertragung an Dritte überlassen bekommen sollte. Nach der Vertragsbeendigung sollte das ausschließliche Nutzungsrecht nach § 10 des Vertrages ausdrücklich noch für fünf Jahre bei der F AG verbleiben. Im Falle einer berechtigten Kündigung der F AG sollte angesichts der klaren Regelung des § 10 des Vertrages sicher nichts anderes gelten, ebenso wenig wie im Falle einer einverständlichen Vertragsaufhebung. An einen Rückfall der Rechte vor Ablauf dieser Frist könnte man allenfalls dann denken, wenn es zu der Vertragsbeendigung aufgrund einer berechtigten Kündigung des Klägers aus wichtigem Grund gekommen wäre, für die -wie ausgeführt- schon keine maßgeblichen Umstände vorgetragen worden sind.

d)
Dem Kläger steht auch nicht ausnahmsweise trotz des bei der F AG verbliebenen ausschließlichen Nutzungsrechts ein eigener Anspruch auf Schadensersatz zu. Das könnte nach den Rechtsgedanken der vom Kläger herangezogenen Entscheidungen, insbesondere I-Haus II und (zum Patentrecht) Tintenpatrone nur dann der Fall sein, wenn der Kläger ungeachtet der Übertragung des Leistungsschutzrechtes durch eine Rechtsverletzung wirtschaftlich unmittelbar selbst betroffen sein könnte. Das ist hier aber nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Werke auftragsgemäß zur Verwertung durch F AG geschaffen und dieser somit die Nutzung der Motive zur wirtschaftlichen Verwertung im eigenen Risiko überlassen. Nur diese kann zunächst einen Schaden erleiden, wenn sie in der Nutzung durch die Angebote billiger Plagiate beeinträchtigt wird. Zwar ist es richtig, dass der Kläger als Vergütung eine Stückprovision erhalten soll und somit selbst mittelbar wirtschaftlich davon betroffen sein kann, wie viele Exemplare der Motive die Beklagte absetzt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist es aber, dass der Kläger nach § 8 des Vertrages den Vorschuss in Höhe von 48.000,– € erhalten hat. Mit diesem sollten nach und nach anfallende Provisionen verrechnet werden. Der Streit der Parteien ging nach der Korrespondenz, soweit sie der Kläger überhaupt vorgelegt hat, in erster Linie darum, dass dieser seine Leistungen nicht im geschuldeten Umfang erbracht haben soll. F AG hat in Zusammenhang mit der Kündigung die Rückzahlung eines Teils des Vorschusses verlangt. Mangels anderen Vortrages des Klägers ist davon auszugehen, dass auch die Provisionen für die Verwertung der hiesigen Motive durch den Vorschuss vorfinanziert worden sind. Somit bleibt es beim Regelfall, dass dem Kläger hier durch die Rechtsverletzung kein Schaden entstanden sein kann. Dieser kann nur bei der F AG angefallen sein, die ihr bevorschusstes Kapital nach wie vor noch amortisieren musste, auch wenn der Vertrag schon ein oder zwei Jahre beendet gewesen wäre. Solange also der Kläger nicht im Einzelnen zu den Umständen des Streits mit der Lizenznehmerin vorträgt, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Schaden entstanden sein kann, den die Beklagte ersetzen müsste. F AG hat ihre Ansprüche auch mit der Abmahnung von Dezember 2009 zunächst vollständig geltend gemacht, ungeachtet einer eventuellen Vertragsbeendigung. Dem entspricht es auch, dass F AG eine Ermächtigung des Klägers, auch Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, ausdrücklich widerrufen hatte (Bl.80). Die Tatsache, dass F AG die Ansprüche (zunächst) nicht weiterverfolgt hat, kann an der Rechtslage zugunsten des Klägers auch nichts ändern. Darin ist ohne entsprechende Erklärung weder ein Verzicht zu seinen Gunsten noch eine Abtretung zu sehen. Die Lizenznehmerin mag gute Gründe dafür haben, warum sie als Berechtigte gegen die Beklagte nicht vorgeht.

2)
Auch die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind nicht begründet, weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind bei dieser Einzelfallproblematik nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Vorinstanz:
Landgericht Bochum, Az. I-8 O 194/10

I