OLG Hamm: Wer mit einem „Vollprogramm“ von Leistungen wirbt, muss auch das volle Programm anbieten

veröffentlicht am 12. Dezember 2013

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2013, Az. 4 U 64/13
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens zur Vermittlung von zahnärztlichen Leistungen mit der Aussage „deutschlandweit das einzige Vollprogramm“ irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn nicht tatsächlich alle Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, angeboten werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei die Beklagte auch nicht der einzige Anbieter mit dem von ihr angebotenen Leistungsumfang. Zur Pressemitteilung vom 11.12.2013:


„Die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm als „deutschlandweit das einzige Vollprogramm“, bei dem der Patient zahnärztliche Leistungen erhält, ist irreführend und damit unzulässig, wenn nicht alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Leistungen angeboten werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2013 entschieden und insoweit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Essen bestätigt.

Die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes klagende Firma aus Düsseldorf und die beklagte Firma aus Essen bieten Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen an. Sie vermitteln Zahnpatienten aus den mit ihnen kooperierenden gesetzlichen Krankenversicherungen zahnärztliche Leistungen, die von der gesetzlichen Regelversorgung nicht umfasst sind und deswegen vom Patienten regelmäßig selbst bezahlt werden müssen. Die Beklagte bewarb das von ihr angebotene Zahngesundheitsprogramm im Internet u.a. mit folgender Aussage:

„Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten.“

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat diese Werbeaussage als in doppelter Hinsicht irreführend untersagt. Der Senat hat zunächst festgestellt, dass die Werbung mit den Mitgliedern der Partner-Krankenkassen der Beklagten das allgemeine Publikum anspreche, welches an zahnärztlichen Leistungen interessiert sei, die nicht zur gesetzlichen Regelversorgung gehörten.

Der so angesprochene Verbraucher werde, so die Senatsentscheidung, durch die Werbeaussage der Beklagten irregeführt, weil er den Eindruck vermittelt bekomme, das als „Vollprogramm“ bezeichnete Zahngesundheitsprogramm der Beklagten decke alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden zahnärztlichen Leistungen ab. Tatsächlich erfasse das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten nicht alle zahnärztlichen Leistungen in diesem Sinne, sondern klammere mit konservierend-chirurgischen Leistungen und Röntgenleistungen wesentliche Leistungen aus.

Der angesprochenen Verbraucher verstehe die Werbeaussage der Beklagten zudem so, dass das Zahngesundheitsprogramm der Beklagten das einzige Zahngesundheitsprogramm sei, das die von der Beklagten im Einzelnen aufgeführten Leistungen beinhalte. Auch diese Alleinstellungsbehauptung der Beklagten sei unzutreffend, weil es nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin zumindest ein weiteres Zahnprogramm eines anderen Anbieters mit dem von der Beklagten angebotenen Leistungsumfang gebe.“

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