OLG Hamm: Wer sich gutgläubig auf die Urheberrechte des Vertragspartners verlässt, kann fahrlässig handeln / Zum Wirtschaftsprüfervorbehalt im Urheberrecht

veröffentlicht am 3. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 24.06.2008, Az. 4 U 25/08
§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG; § 242 BGB

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass fremde Videoaufnahmen nicht mit dem Argument genutzt werden können, man habe an die Berechtigung der Person, von welcher man die Aufnahme erhalten habe, geglaubt. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie sich nicht mit gehöriger Sorgfalt danach erkundigt habe, ob die Person, von der sie glaubte, Rechte herzuleiten, selbst im Besitz solcher Verwertungsrechte gewesen sei. Grundsätzlich würden im Urheberrecht, ebenso wie im Wettbewerbsrecht, an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (BGH GRUR 2002, 248, 252 – Spiegel CD-Rom). Der Handelnde müsse alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns zu überprüfen (Vinck, in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 81 Rn 37). Fahrlässig sei daher bereits das Nichteinholen näherer Informationen über die Rechtekette, die Grundlage einer Lizenzberechtigung des Verletzers sein solle (Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 97 Rn 57). Dass die Beklagte solche Nachprüfungen angestellt habe, werde nicht behauptet.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, mit der im Mediengeschäft üblichen Sorgfalt die Rechtekette überprüft und danach keinen Anlass gefunden zu haben, an der Rechtsinhaberschaft der Person zu zweifeln, von der sie ihre Rechte glaubte erworben zu haben. Ein besonderer für Pressezwecke abgemilderter Sorgfaltsmaßstab gelte nur, wenn es um die Tatsachenrecherche bei der Nachrichtenberichterstattung gehe (BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1288, 1289 – Abgeordnetenbestechung; BGH NJW 1987, 2225, 2226). Die hierdurch vermittelten besonderen Maßstäbe spielten aber nur eine Rolle, wenn und soweit es um pressemäßige Berichterstattung in persönlichkeitsrechtlich sensiblen Bereichen gehe. Der Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung könne dabei nicht allein erfolgsbezogen, d.h. vom Eingriff her als verletzt angesehen werden, sondern nur durch einzelfallbezogene Abwägung zweier gleichrangiger Rechtsgüter ermittelt werden. Aufgrund dieser Besonderheit einer handlungsbezogenen Prüfung könne es daher genügen, wenn die in Persönlichkeitsrechte eingreifende Presse mit presseüblicher Sorgfalt die Grenzen ihrer Handlungsbefugnisse überprüft habe.

Dieser Maßstab gelte aber nicht, wenn es um den Eingriff in ein objektbezogen, d.h. gegen jeden Eingriff geschütztes Immaterialgüterrecht gehe. Bereits der Eingriff indiziere hier die Rechtswidrigkeit. Auch Presse und Medien hätten keine erweiterten Handlungs- oder Einschätzungsspielräume, wenn es um die Beurteilung von Eingriffen in Eigentums- oder Immaterialgüterrechte gehe. So hafte für eine Urheberrechtsverletzung nicht nur der Verfasser eines Berichts, sondern auch der Verleger oder Herausgeber (Schricker/Wild, Urheberrechtsgesetz § 97 Rn 52). Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Güter hätten sich alle Beteiligten mit der allgemeinüblichen Sorgfalt über Existenz und Umfang urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse zu informieren (vgl. Schricker/Wild, § 97 Rn 53; Dreier/Schulze, § 97 Rn 57). Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der ihr gegenüber nicht als „Urheber“ der Laufbilder auftretende Herr M die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung selbst wirksam erworben hatte.

Der Kläger könne schließlich verlangen, dass die Auskunft an ihn selbst erteilt werde. Er müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass die Auskunft lediglich an einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen habe, wie es die Beklagte hilfsweise beantragt hatte. Zwischen den Parteien seiunstreitig, dass der Kläger kein Wettbewerber der Beklagten sei. Für diejenigen Umstände, welche die Einschränkung des Verlangens rechtfertigten, trage die Auskunftspflichtige die Darlegungs- und Beweislast (BGH GRUR 1981, 535 – Wirtschaftsprüfervorbehalt). Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass Konkurrentenbeziehungen durch die begehrte Auskunft gefährdet seien. Sie habe lediglich allgemein den Verdacht geäußert, der Kläger könne die Werbeumsatzdaten an Dritte weiterleiten. Einen konkreten Anlass für diesen Verdacht habe sie nicht genannt. Er sei auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kommt eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs nicht in Betracht. Der sog. Wirtschaftsprüfervorbehalt trage dem Umstand Rechnung, dass ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht in Betracht komme, wenn aufgrund der Auskunft geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgegeben würden. Umsatzdaten seien allerdings nicht generell als geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Soweit ein Auskunftsbegehren durch die Rechtsprechung bislang durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt beschränkt worden sei, geschehe dies stets vor dem Hintergrund, dass es dem Auskunftspflichtigen nicht zumutbar gewesen sei, Wettbewerbern Auskünfte über den Kundenstamm zu erteilen (BGH GRUR 1980, 227, 232 – Monumenta Germaniae Historica; von Wolff in Wandtke/Bullinger, § 97 Rn 46) oder vertrauliche Auskünfte über die eigenen Kunden preiszugeben (OLG Frankfurt/M. Ufita 93/1982, S. 197: Auskünfte von einem Verein, der Pornofilme vermietet). Auch in der Literatur werde darauf hingewiesen, dass die Einschränkung des Auskunftsanspruchs nur mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage (Schricker/Wild, § 97 Rn 83) und gegenüber einem Konkurrenten erfolgen dürfe (Lütje in Möhring/Nicolini, § 97 Rn 237). Ansonsten werde betont, dass an die Einschränkung des Auskunftsverlangens hohe Anforderungen gestellt werden müssten (Schricker/Wild, § 97 Rn 83 mit Hinweis auf OLG Frankfurt/M. ZUM 1989, 355, 357 – Hängender Panther: kein Vorbehalt, wenn ein Einbruch in die Lieferbeziehungen des Auskunftspflichtigen nicht zu befürchten sei).

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