OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 100/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei auf deren Briefbogen mit einem DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ unzulässig, da irreführend ist. Auch wenn die beklagte Kanzlei tatsächlich ein entsprechendes Zertifikat erworben habe, liege eine irreführende Handlung vor, da die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der streitgegenständlichen Verwendung des DEKRA-Siegels eine Vorstellung machten, die nicht der Wirklichkeit entspreche und deshalb täuschen könne. Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nehme nämlich bei dieser Art der Werbung mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zur Beklagten gehörenden Anwälte beziehe. Dies hätte die Beklagte auch vermeiden können, indem sie mit einem erläuternden Satz deutlich gemacht hätte, worauf genau sich die Prüfung bezogen habe, und gleichzeitig die Aussage „wir sind zertifiziert“ zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Hamm
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. April 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ so zu verwenden, wie es aus der Ablichtung des anliegenden Briefbogens ersichtlich wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 60.000,- € abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien betreiben Anwaltskanzleien in N2. Sowohl der Kläger als auch der Gesellschafter Dr. N der Beklagten sind im Medizinrecht tätig.
Die Beklagte verwendete jedenfalls am 18. Februar 2010 auf ihren Briefbögen im unteren Bereich links neben einem Hinweis auf ihre Apraxa-Zugehörigkeit ein DEKRA-Siegel über eine Zertifizierung ihres Qualitätsmangements nach DIN EN ISO 9001:2000. Neben dem Siegel war vermerkt: „Qualitätsmanagement. Wir sind zertifiziert. Regelmäßige freiwillige Überwachung nach ISO 9001:2000“. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Briefbogen der Beklagten vom 18. Februar 2010 (Bl.8, 9) Bezug genommen. Das DEKRA-Siegel mit dem Zusatz verwendete die Beklagte auch auf ihren Kanzleischildern oberhalb des Eingangs zur Kanzlei und rechts neben dem Hauseingang. Mit Schriftsatz vom 14. März 2011 teilte die Beklagte mit, dass sie in Zusammenhang mit dem Siegel nicht mehr auf die ISO 9001:2000 hinweise. Stattdessen wurde nunmehr auf die ISO 9001:2008 Bezug genommen. Mittlerweile verwendet die Beklagte nicht mehr das DEKRA-Siegel, sondern ein TÜV CERT Siegel auf ihren Briefbögen (Anlage BB 2 Bl.214).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2010 wegen der Verwendung des DEKRA-Siegels ab. Die Beklagte wies den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. Der Kläger machte den Anspruch zunächst in einem Verfügungsverfahren (42 O 24 / 10) geltend und nahm dann wegen Terminsproblemen den Verfügungsantrag zurück. Mit der am 21. April 2010 eingegangenen und am 17. Juni 2010 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr und/oder mit Werbemaßnahmen, insbesondere auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern das DEKRA-Prüfsiegel mit dem maßgeblichen Inhalt „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ -wie aus der Ablichtung des Briefbogens der Beklagten vom 18.02.2010 (Bl.8) ersichtlich- zu verwenden.
Die Unterlassung sollte gemäß dem Hauptantrag bei Meidung einer an den Kläger zu zahlenden Vertragsstrafe bis zu 250.000,– €, mindestens jedoch 5.000,01 € erfolgen und hilfsweise bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel.
Der Kläger hat gemeint, die Verwendung des Siegels sei irreführend, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck erwecke, die Anwälte der Beklagten seien als zertifizierte Anwälte besonders qualifiziert. Er hat auf Urteile der Landgerichte Köln und Berlin aus dem Jahre 1999 verwiesen, in denen die Gerichte die Verwendung eines fachlichen Prüfsiegels der DEKRA für Rechtsanwälte als unzulässige irreführende Werbung angesehen hätten. Zwar sei das streitgegenständliche DEKRA-Siegel nunmehr anders gestaltet und auf das Qualitätsmanagement nach der DIN EN ISO 9001 (in Zukunft ISO 9001) bezogen. Es sei aber nach wie vor zur Irreführung des Verkehrs über die berufliche Qualifikation der Anwälte geeignet, auf die es dem Verkehr auch entscheidend ankomme. Dieser könnte aus seiner maßgeblichen Sicht ein solches Qualitätssiegel der DEKRA in dieser Präsentation für gleichwertig mit einem Fachanwaltstitel halten. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil das Siegel mit dem zuvor verwandten unzulässigen DEKRA-Siegel verwechselt werden könne. Der Mandant glaube, dass für ihn eine besondere Leistung erbracht werde. Die tatsächlichen Gegenstände der Bewertung wie etwa die Organisation des Büros und die Kundenzufriedenheit hätten aber mit dem anwaltlichen Beruf und der Art von dessen fachlicher Beratung nichts zu tun.
Es komme hinzu, dass das Siegel sittenwidrig und auf strafbare Weise durch die Verletzung der Schweigepflicht der Rechtsanwälte erlangt worden sei und schon deshalb keine Verwendung finden dürfe.
Der Kläger hat ferner gemeint, die Irreführung durch das Siegel ergebe sich auch daraus, dass die Grundsätze der DEKRA im Rahmen der Beurteilung des Qualitätsmanagements nach der ISO 9001 nicht eingehalten worden seien. Insoweit hat er bestritten, dass die Beklagte die geforderten Grundsätze einhalte und dass dies durch die DEKRA überhaupt oder regelmäßig überprüft worden sei. Dagegen spreche, dass zunächst das veraltete auf die ISO 9001:2000 bezogene Siegel verwandt worden sei und erst viel später die neuere ISO 9001:2008 in Bezug genommen worden sei.
Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat gemeint, die Verwendung des von der Ausrichtung her völlig anderen DEKRA-Siegels als das, welches den Entscheidungen der Landgerichte Köln und Berlin zugrunde gelegen hat, sei nicht irreführend. Das Siegel ISO 9001:2008 habe sie damals zu Recht verwendet. Das Qualitätsmanagement-System der DEKRA könne im Hinblick auf die Zertifizierung in Untergruppen eingeteilt werden. Eine Untergruppe habe die Zertifizierung von Anwälten nach ihrem fachlichen Wissen betroffen, mit der die DEKRA vor den Gerichten gescheitert sei. Eine ganz andere Untergruppe betreffe weiter die Zertifizierung von Organisationen und Prozessabläufen in den jeweiligen Anwaltsbüros. Ausschließlich um diese Zertifizierung mit ihren Aussagen zur Qualität der Kanzleiorganisation und Kundenfreundlichkeit gehe es ersichtlich hier. Die ISO 9001:2008 führe Qualitätsstandards ein, die die kanzleiinternen Abläufe prüfe, verbessere und ständig überwache. Die Zertifizierung habe auch nicht zu einer Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht geführt, weil die Mandanten der erforderlichen Untersuchung ausdrücklich zugestimmt hätten. Es sei jedenfalls auch von einer konkludenten oder vermuteten Einwilligung auszugehen. Gerade diese Art der Zertifizierung werde auch für die Mitgliedschaft in der APRAXA, einer Genossenschaft von Anwälten vorausgesetzt. Die Verwendung von Logos zu bestimmten Qualitätsstandards sei den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig und könnte sie deshalb nicht verunsichern. Die Beklagte hat sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen, in der einem Zahnarzt die Verwendung von solchen Logos gestattet worden sei, die über den Kontrolleur nur kurz informierten, wenn der interessierte Verkehr mit leicht zugänglichen sonstigen Mitteln weitere Informationen zum verwendeten Logo und dem geprüften Qualitätsstandard erhalten könnte.
Das Landgericht hat die Klage nach dem Hilfsantrag zugesprochen. Es hat zunächst ausgeführt, warum der Hauptantrag mit der Androhung einer Vertragsstrafe nicht begründet gewesen sei. Dem Kläger stünde aber unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der DEKRA-Zertifizierung in der beanstandeten Form, nämlich der Verwendung des konkreten Siegels auf die konkrete Weise, zu. Zwar bestünden für Anwälte aus berufsrechtlichen Gründen wohl keine grundsätzlichen Hindernisse dafür, mit einer Zertifizierung nach ISO 9001 zu werben. Voraussetzung dafür seien aber zum einen eine auf den Ablauf einer Anwaltskanzlei abgestimmte Überprüfung, zum anderen ein unmissverständlicher Hinweis darauf, was Gegenstand der Überprüfung gewesen sei. An einem solchen Hinweis fehle es aber bei der Verwendung des Siegels mit der Aufschrift „Qualitätsmanagement -wir sind zertifiziert“ und dem Hinweis auf die ISO 9001, so dass sich sowohl beim Abdruck auf dem Briefpapier als auch auf dem Kanzleischild die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs ergebe.
Dem breiten Publikum, das hier angesprochen werde, sei der Prüfungsumfang einer Zertifizierung nach der ISO 9001 ebenso wenig geläufig wie die Bedeutung des Fachbegriffes des Qualitätsmanagements. Im Vordergrund der Wahrnehmung stehe bei diesem das Emblem der DEKRA als Gütesiegel und der Hinweis „Wir sind zertifiziert“. Das begründe die greifbare Gefahr einer Fehlvorstellung dahin, dass sich die Zertifizierung auch auf die anwaltliche Qualifikation beziehe. Diese Fehlvorstellung sei auch relevant, weil vieles dafür spreche, dass ein Mandant auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt einen solchen bevorzuge, der mit dem Prüfsiegel der DEKRA für seine Qualifikation werbe. Der Tatbestand einer irreführenden Werbung sei hier auch nicht aufgrund der erforderlichen Interessenabwägung zu verneinen. Es sei nämlich gut denkbar, dass der Hinweis auf eine Zertifizierung nach ISO 9001 sehr viel aussagekräftiger erfolgen könne. Außerdem stelle eine solche Werbung auch gerade nicht die nach § 43b BRAGO gebotene sachliche Werbung dar.
Die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte kein Briefbogen mehr mit dem DEKRA-Siegel ISO 9001:2000 verwende. Das alte Siegel finde sich weiter auf dem Kanzleischild. Außerdem stelle die Verwendung des gleichen Siegels, auch wenn es nun auf die ISO 9001:2008 abstelle, eine kerngleiche Verletzungshandlung dar.
Die Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Sie rügt zunächst unter auszugsweiser Bezugnahme auf den TÜV-Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs, dass hier eine unzulässige alternative Klagehäufung durch den Kläger vorgelegen habe. Der Kläger habe den Antrag, eine bestimmte Werbung unter Verwendung eines Siegels zu verbieten, mehrfach alternativ begründet, ohne eine Reihenfolge anzugeben, in der die Klagegründe geprüft werden sollten. So habe beispielsweise auf der einen Seite der falsche Eindruck einer fachlichen Qualifikation der Anwälte erweckt werden sollen und auf der anderen Seite das geforderte Qualitätsmanagementsystem der Unabhängigkeit des Anwalts widersprechen sollen. Es sei aufgrund der vielfältigen Klagegründe nicht möglich, sich ordnungsgemäß zu verteidigen oder klar zu erkennen, auf welche Weise sie dem Verbotstitel genügen müsse. Außerdem komme noch hinzu, dass das Verbot widersprüchlich sei, weil es zum einen ein Schlechthinverbot für alle Werbemaßnahmen enthalte und zum anderen auf eine konkrete Verletzungsform abstelle, die die Verwendung des Siegels auf einem Briefbogen zum Gegenstand habe.
Die Beklagte erhebt erstmals die Einrede der Verjährung. Dazu trägt sie vor, der Kläger habe bereits seit dem 4. Mai 2009 und danach auch durch weitere Schriftsätze aus Mai und Juni 2009 Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte auf ihren Schreiben an und für die Mandanten das fragliche DEKRA-Siegel verwendet habe. Zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 1. März 2010 sei deshalb schon Verjährung eingetreten. Jedenfalls hätte die Beklagte angesichts der sonstigen ständigen Streitigkeiten zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen können, dass ihr öffentlicher Auftritt aus Sicht des Klägers keine weiteren zu beanstandenden Elemente mehr enthalten würde.
In der Sache rügt die Beklagte, dass das Landgericht die beanstandete Werbung nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt habe. Das Landgericht habe die Aussagen „ISO 9001:2000“, „DEKRA zertifiziert“ und „Regelmäßige freiwillige Überwachung nach ISO 9001:2000“ nicht mitberücksichtigt. Insbesondere die letzte Aussage könnte von den angesprochenen Verkehrskreisen nur so verstanden werden, dass die Zertifizierung die Organisation der Anwaltskanzlei und nicht die fachliche Qualität der Anwälte betreffe. Deren fachliche Qualität könne nicht überwacht, sondern nur geprüft werden. Von erheblicher Bedeutung sei es auch, an welcher Stelle des Briefbogens sich das DEKRA-Siegel befinde. Es sei dort im unteren Bereich abgedruckt und stehe in keiner Verbindung zu den einzelnen Anwälten, die auf der rechten Seite aufgezählt worden seien. Da es an einem Personenbezug zu dem Siegel fehle, könne es nur so verstanden werden, dass es sich auf die Anwaltskanzlei als solche und deren Organisation beziehe. Dem entspreche auch die Darstellung des Apraxa-Symbols neben dem Siegel, dem die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen, dass insoweit auf eine weitere Organisation Bezug genommen werden sollte. Somit häuften sich aus ihrer Sicht am unteren Rand des Briefbogens Angaben, die allgemein die Kanzlei beträfen. Die Beklagte weist insoweit noch einmal ausdrücklich auf das neue Verbraucherleitbild hin, auf das das Landgericht ersichtlich noch nicht abgestellt habe. Lege man den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher zugrunde, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringe, so hätte dieser angesichts der streitgegenständlichen Werbung keiner zusätzlichen Aufklärung mehr bedurft. Ein solcher Verbraucher wisse jedenfalls mit dem seit über 25 Jahren international und auch in Deutschland verbreiteten Begriff des „Qualitätsmanagementsystems“ etwas anzufangen. Ein hoher Anteil der Bevölkerung habe damit berufsbedingt bereits Erfahrungen gesammelt und danach dazu beigetragen, den Begriff auch der restlichen Bevölkerung bekannt zu machen. Dieser Teil der Verbraucher wisse dann auch, dass beim Qualitätsmanagement systembedingt keine Aussagen über fachliche Qualitäten in Betracht kämen.
Die Beklagte meint, im Hinblick auf die Darstellung des Siegels auf ihren Kanzleischildern fehle es an einer ausreichenden Darstellung der Verletzungsform, so dass nicht klar sei, inwieweit auch bei dieser Darstellung ein ausreichend konkreter Hinweis fehle. Es seien ohne Weiteres auch Werbeformen denkbar, in denen sich deutliche Bezüge auf die Kanzleiorganisation herstellen ließen.
Die Beklagte weist erneut auf eine vom angefochtenen Urteil abweichende Rechtsprechung hin, insbesondere auf die Entscheidung des Landgerichts Detmold vom 14. September 1999, in der die Werbung mit dem Slogan „Diese Kanzleien sind nach DIN ISO 9001 zertifiziert für anwaltliches Dienstleistungs- und Kanzleimanagement“ für zulässig erachtet worden sei. Sie wiederholt den Hinweis auf die bereits in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit näheren Ausführungen macht die Beklagte schließlich noch deutlich, dass sich das Landgericht nicht ausreichend deutlich mit den zur Abwägung bereit stehenden grundrechtlich geschützten Rechtsgütern der Beklagten, insbesondere der durch das Verbot eingeschränkten Werbefreiheit, auseinandergesetzt habe. Sie bezieht sich insoweit im Hinblick auf die erforderliche Abwägung der Interessen auf eine Entscheidung des Kammergerichts (GRUR-RR 2010,437).
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung verspätet erhoben und auch die Tatsachen, auf die die Einrede gestützt werde, verspätet vorgetragen habe. Vorsorglich weist er darauf hin, dass er vor der Antragstellung keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe. Das habe sich in einem Strafverfahren im Anschluss an das Verfügungsverfahren herausgestellt. Außerdem habe es sich bei der gerügten Verletzungshandlung um eine dauerhafte, quasi täglich neu auftretende Verletzungshandlung gehandelt. Bereits das stehe einer Verjährung entgegen. Durch die Erstattung der Strafanzeige habe die Beklagte auch das Recht zur Erhebung der Einrede der Verjährung ohnehin verwirkt.
Der Klageantrag sei auch nicht unzulässig, weil keine unterschiedlichen Streitgegenstände vorlägen. Es gehe allein um die Unterlassung der Verwendung des DEKRA-Prüfsiegels. Unschädlich sei es, dass er diverse Gründe aufgeführt habe, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit der entsprechenden Verwendung ergebe. Antrag und Urteilstenor seien unmissverständlich in dem Sinne, dass die Beklagte die Verwendung des DEKRA-Siegels gleich in welcher Weise und auf welchem Werbeträger zu unterlassen habe. Sie dürfe es insbesondere auch in einer Kanzleibroschüre oder auf einer Webseite nicht verwenden. Selbst mit einem weiteren Hinweis wäre die Verwendung unzulässig. Das wisse die Beklagte auch genau. Der Aussage „regelmäßige freiwillige Überwachung nach ISO 9001:2000“ komme nicht die Bedeutung zu, die ihr die Beklagte beilegen wolle. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht zwischen „Überwachung“ und „Prüfung“ unterscheiden. Selbst wenn jemand bei der Erlangung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt“ zunächst eine Prüfung abzulegen habe, werde er anschließend seitens der Anwaltskammer überwacht. Die Ausführungen der Beklagten zur Platzierung des Logos überzeugten gleichfalls nicht. Das Logo der Beklagten sei dem Briefbogen zentral vorangestellt und habe die gleiche Größe wie das DEKRA-Siegel neben dem Logo der APRAXA. Am rechten Rand seien die Rechtsanwälte lediglich ein zweites Mal namentlich erwähnt. Der angesprochene Verkehr mache sich auch nicht die Gedanken der Beklagten. Man sehe das DEKRA-Siegel und schließe auf eine besondere Qualität der Rechtsanwälte. Zu dieser Qualität komme dann nach dem Verständnis des Verkehrs noch die Mitgliedschaft in der APRAXA hinzu. Der durchschnittlich informierte Verbraucher verfolge nicht jede Werbeaussage bis ins Letzte. Auch der Hinweis im APRAXA-Logo ziele im Übrigen auf die Person des Rechtsanwalts. Er, der Kläger, habe im Hinblick auf das Praxisschild auch genau vorgetragen, wo es sich befinde und wie es aussehe.
Der Kläger weist zusätzlich darauf hin, dass der interessierte Verbraucher seit Jahren
damit konfrontiert werde, dass die Rechtsanwälte sich in Form von Fachanwälten spezialisieren können. Zunächst sei eine Zertifizierung der fachlichen Qualifikation der Anwälte im Rang unterhalb des Fachanwalts gerade auch durch die DEKRA angestrebt worden. Das habe dazu geführt, dass die Wahrnehmung einer besonderen Qualifikation in der Öffentlichkeit sich auf die Person des Rechtsanwaltes erstreckte. Kein Rechtssuchender sei wirklich daran interessiert, wie der Betrieb des Rechtsanwaltes organisiert sei. Gerade auch im Hinblick auf das Qualitätsmanagement sei eine Anwaltskanzlei nicht mit einem beliebigen anderen Wirtschaftsunternehmen zu vergleichen. Dabei gehe es um das Management, unter dem auch die Tätigkeit eines Managers als die ein Unternehmen leitende Person verstanden werde.
Der seinerzeit vom Landgericht Detmold entschiedene Fall sei schon deshalb nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbar, weil es dort um einen Slogan gegangen sei und es hier um ein Siegel gehe, das einen hoheitlichen Charakter vorgebe und eine ganz andere Werbewirkung habe. Mit näheren Ausführungen legt der Kläger dar, warum auch die anderen angesprochenen Entscheidungen den vorliegenden Fall nicht treffen würden. Die Einschränkung der anwaltlichen Werbung sei hier aus ausreichenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, nämlich denen des Zugangs zum Recht und des lauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte hat mit weiterem Schriftsatz vom 30. November 2011 darauf hingewiesen, dass sie nunmehr durch den TÜV Rheinland zertifiziert werde und deshalb auch das DEKRA-Siegel nicht mehr verwende. Im Begleittext heiße es nun: „Büroorganisation zertifiziert durch“. Die Beklagte verweist insoweit auf einen aktuellen Briefbogen vom 29.11.2011, den sie als Anlage BB 2 vorlegt.
II.
Die Berufung ist unbegründet, nachdem der Kläger die konkrete Verletzungshandlung zum Gegenstand des Verbots gemacht und damit seinen Antrag eingeschränkt hat.
1)
Zum Klageziel und zur Antragstellung ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass Verbotsgegenstand des Unterlassungsanspruchs des Klägers die Verwendung des DEKRA-Siegels auf Briefbögen und/oder Kanzleischildern mit dem maßgeblichen Inhalt „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ -war und dass als konkrete Verletzungshandlung diese Verwendung auf einem Briefbogen vom 18. Februar 2010 in den Antrag einbezogen worden ist. Der Kläger hat die in der Verwendung gesehene irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten zunächst auf verschiedene alternativ mitgeteilte Klagegründe gestützt. Insoweit handelte es sich nach der bisherigen Auffassung des BGH (GRUR 2007, 161 -dentalästhetica II) und des Senats nach wie vor um verschiedene Streitgegenstände und damit um eine alternative Klagehäufung. Nach den TÜV-Entscheidungen des BGH ist nunmehr klar, dass dem Landgericht nicht überlassen werde durfte, sich einen vorrangigen Klagegrund herauszusuchen, um das Verbot auszusprechen. Der Kläger hätte damals dartun müssen, in welcher Reihenfolge er welchen der auf eine jeweils andere Art der Irreführung gestützten Klagegründe zur Begründung des begehrten Verbots heranziehen wollte. Daran fehlte es.
2)
Das Landgericht hat aber eine Irreführungsgefahr zuletzt allein daraus hergeleitet, dass das DEKRA-Siegel in der konkreten Verletzungsform ohne unmissverständlichen Hinweis darauf verwendet worden ist, was Gegenstand der Überprüfung gewesen ist, nämlich das anwaltliche Qualitätsmanagement nach der ISO 9001. Der Verkehr könne die Werbung mit dem konkreten Siegel auf die konkrete Weise dann so verstehen, dass sich diese auch auf die anwaltliche Qualifikation bezieht. Diese Fehlvorstellung könne er insbesondere dem Gütesiegel der DEKRA und der Aussage „wir sind zertifiziert“ entnehmen.
Dieses auf eine bestimmte Fehlvorstellung des Verkehrs und damit auf einen bestimmten Klagegrund beschränkte Verbot verteidigt der Kläger im Berufungsverfahren. Damit ist allein diese Form der Irreführung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem hat der Kläger durch eine weitergehende Klarstellung seines Antrages und damit des ausgesprochenen Verbots Rechnung getragen. Es ist insbesondere nicht (mehr) Streitgegenstand, ob die Beklagte mit der Verwendung des Siegels auch zu Unrecht den Eindruck erweckt hat, sie sei von der DEKRA ordnungsgemäß überprüft und zertifiziert worden. Es bedarf deshalb jetzt auch keiner weiteren Erklärungen des Klägers zur Reihenfolge der zur Begründung des Verbots herangezogenen Klagegründe mehr.
3)
Dieses auf den nunmehr eindeutigen Klagegrund gestützte und ausgeurteilte Verbot ist nach der erfolgten Klarstellung des mehrdeutigen Inhalts auch bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist berücksichtigt, dass die Verwendung des Siegels „im geschäftlichen Verkehr“ und „mit Werbemaßnahmen“ keine Alternative sein kann. Nach dem ergänzenden Vortrag des Klägers und einer Vorlage eines Fotos des heutigen Kanzleischildes ist auch klar, dass sich auf dem Schild nicht nur das Siegel als solches, sondern auch die weitere Werbeaussage, die auf dem Briefbogen zusätzlich neben dem Siegel steht, angebracht ist. Somit geht es bei der Verwendung des Siegels auf dem Briefbogen erkennbar um dieselbe Verletzungsform wie die auf dem Kanzleischild. Der Verzicht auf das Wort „insbesondere“ stellt klar, dass es bei dem Verbot nur um die konkrete, abgebildete Verletzungsform geht.
3)
Dem Kläger steht der eingeschränkt geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu. Die Beklagte hat mit der Verwendung des DEKRA-Siegels in der konkreten Verletzungsform auf dem einbezogenen Briefbogen und den Kanzleischildern eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über ihre fachliche Qualifikation enthält. Selbst objektiv zutreffende Angaben können insoweit die Gefahr einer Irreführung begründen, wenn sie aufgrund missverständlicher Verwendung lückenhaft und daher zur Irreführung geeignet sind (vgl. Fezer/ Peifer, UWG, 2. Auflage, § 5 Rdn. 237).
a)
Der Kläger ist als Mitbewerber der Beklagten, der wie diese Anwaltsleistungen auch ähnlicher Art in N2 anbietet, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
b)
Eine irreführende Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG liegt hier vor, weil die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der streitgegenständlichen Verwendung des DEKRA-Siegels eine Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen allgemeinen Verkehrskreise nimmt bei dieser Art der Werbung der Beklagten mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zur Beklagten gehörenden Anwälte bezieht.
Angesprochen werden hier mit der Werbung der Beklagten mit dem „Gütesiegel“ alle Verbraucher, die sich im regionalen Umfeld der Beklagten anwaltlich beraten lassen wollen. Das ist das breite Publikum nach der Diktion des Landgerichts. Es sind keine Fachkreise, sondern die allgemeinen Verkehrskreise. Zu diesen könnten bei entsprechendem regionalen Bezug auch die Senatsmitglieder gehören, so dass der Senat die Verbrauchervorstellung aufgrund eigener Betroffenheit, insbesondere aber aufgrund eigener Sachkunde durch die Befassung mit vergleichbaren Fällen und der Lebenserfahrung selbst beurteilen kann.
aa)
Das von der Beklagten verwendete DEKRA-Siegel weist die angesprochenen Verkehrskreise hier zwar ausdrücklich auf eine Zertifizierung nach der ISO 9001:2000 oder später der ISO 9001:2008 hin. Entsprechend der üblichen Verwendung des Begriffes wird „Zertifizierung“ vom angesprochenen Verkehr als ein Verfahren verstanden, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen nachgewiesen werden kann. Die Zertifizierungen werden dabei bekanntermaßen von unabhängigen Stellen nach festgelegten Standards vergeben (BGH WRP 2012, 75,76 -Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Der Verkehr geht hier somit von einer Überprüfung von Dienstleistungen durch die als unabhängig empfundene DEKRA aus, die auf eine besondere Qualität hinweist. Er sieht darin somit ein Gütesiegel. Da er die ISO 9001:2000 und deren Inhalt nicht kennt, macht er sich nur ganz allgemeine Vorstellungen darüber, worauf sich die Überprüfung und damit auch die Qualität beziehen könnte. In der beanstandeten Werbung ist allerdings auch von Qualitätsmanagement die Rede. Das mag der durchschnittlich gut informierte und aufmerksame Verbraucher, der anwaltlichen Rat benötigt, zwar dann auf das Anwaltsbüro beziehen, wenn er entsprechende Vorkenntnisse über das allgemeine Qualitätsmanagement und die damit verbundene Organisation von Arbeitsabläufen hat. Es ist aber schon fraglich, ob er dann auch annimmt, es gehe hier nur und ausschließlich um die Büroorganisation der Beklagten. Solche Vorkenntnisse sind aber auch nicht zwingend und bei dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht vorhanden. Es verbleibt somit in jedem Fall ein ganz erheblicher Teil von Interessenten, die auch im Rahmen des erwähnten Qualitätsmanagements nicht von sich aus zwischen den Anwälten, um deren Dienste es ihnen vorrangig geht, und dem Anwaltsbüro als modernem Dienstleistungsunternehmen unterscheiden, wenn sie nicht zugleich auf diesen Unterschied hingewiesen werden. Sie gehen dann zwangsläufig davon aus, dass auch die Anwälte selbst überprüft und für gut befunden worden sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass auf dem Briefbogen zwischen der Aufzählung der einzelnen Rechtsanwälte der Praxis der Beklagten auf der rechten Seite und der Stelle ganz im unteren Bereich, an der das Siegel nebst Begleittext abgedruckt wurde, keine Verbindung besteht. Diese Verbindung wird angesichts des nicht genau bekannten Gegenstands der Qualifikation gedanklich hergestellt. Dafür spricht insbesondere auch die zusätzliche Aussage „wir sind zertifiziert“ in der konkreten Verletzungsform, die sich unmittelbar neben dem Siegel befindet. Gerade das Personalpronomen „wir“ deutet in den Augen der Unsicheren eher auf die Anwälte als Personen hin als auf das Unternehmen. Dagegen spricht bei der angesprochenen Vorkenntnis insbesondere auch nicht die zusätzlich angesprochene regelmäßige Überwachung nach der ISO 9001:2000. Der Verkehr kann sich unter der genannten Norm nichts vorstellen und nimmt auch nicht an, dass es ausschließlich um eine Überwachung und um keinerlei Überprüfung gehen kann. Auch das APRAXA-Symbol kann, wenn es im Zusammenhang mit dem Siegel überhaupt wahrgenommen wird, an dem Eindruck der Verbraucher nichts Entscheidendes ändern. Es macht nicht deutlich, dass es bei den in seiner Nähe befindlichen Angaben nur um die Büroorganisation gehen kann. Für das Verbraucherverständnis, wie es der Senat und das Landgericht übereinstimmend annehmen, mag zusätzlich auch noch eine Rolle spielen, dass die DEKRA früher Anwälte gerade auch in Bezug auf ihre Dienstleistungen geprüft und zertifiziert hat, bevor ihr das gerichtlich verboten wurde. So ist es dem Verkehr jedenfalls nicht fremd, dass sich solche Zertifikate auf anwaltliche Leistungen beziehen können.
bb)
Eine solche Verbrauchervorstellung ist unstreitig falsch. Die Zertifizierung und die Prüfung der Qualität durch die DEKRA im Rahmen der Zertifizierung nach der ISO 9001 konnte sich, wie die Beklagte selbst erstinstanzlich dargelegt hat, völlig unabhängig davon, ob sie wirklich stattgefunden hat, ausschließlich auf die Büroorganisation der Anwälte und die Qualität der dortigen Organisationsabläufe beziehen. Die Qualität der anwaltlichen Dienstleistungen wurde nicht überprüft.
e)
Eine solche Fehlvorstellung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Gerade eine falsche Vorstellung über die von neutraler dritter Seite wie der DEKRA mit einem Gütesiegel zertifizierte Qualität von anwaltlichen Dienstleistungen, die entsprechenden Dienstleistungen anderer Anwälte nicht zukommt, kann die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussen, die Dienste des vermeintlich qualifizierteren Anwalts für sich in Anspruch zu nehmen.
f)
Auch wenn es sich insoweit um eine inhaltlich richtige Werbeangabe gehandelt hätte, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag damals tatsächlich nach der ISO 9001 von der DEKRA im Hinblick auf ihr Büromanagement zertifiziert worden ist, rechtfertigt sich das begehrte Verbot in der jetzigen Form. Auch wenn man dann mit dem EuGH eine Interessenabwägung für erforderlich halten wollte (vgl. Fezer/Peifer, a.a.O. Rdn. 538) und es im Interesse einer umfassenden Marktinformationen zulässig wäre, auf ein solches Zertifikat hinzuweisen, kann kein Interesse der Beklagten daran bestehen, gerade auf die hier praktizierte lückenhafte Art und Weise mit der Zertifizierung zu werben. Es hätte der Beklagten keine große Mühe gemacht, dem angesprochenen Verkehr mit einem erläuternden Satz deutlich zu machen, worauf genau sich die Prüfung bezogen hat, und gleichzeitig die Aussage „wir sind zertifiziert“ zu vermeiden. Als Beispiel kann insoweit der Slogan dienen, der im Jahre 1999 Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Detmold war. Dort hieß es „Diese Kanzleien sind nach DIN ISO 9001 zertifiziert für anwaltliches Dienstleistungs -und Kanzleimanagement.“ Da die potentiellen Mandanten durch die Art der Werbung angelockt werden und sich dann bereits näher mit den Anwälten beschäftigen, reicht es auch nicht aus, wenn sie sich später unschwer über Art und Inhalt der Zertifizierung informieren können. Die Information muss vielmehr in Zusammenhang mit der Verwendung des Siegels gegeben werden. Diese vermeidbare Art der lückenhaften Werbung mit der Zertifizierung verlässt jedenfalls auch das Sachlichkeitsgebot und wäre auch als Verstoß gegen die §§ 43 b, 6 BORA unlauter. Ihr Verbot stellt auch schon deshalb keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit der Beklagten dar (vgl. BGH, zertifizierter Testamentsvollstrecker, a.a.O.).
g)
Schließlich scheitert der Unterlassungsanspruch auch nicht an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Die konkrete Verletzungshandlung begründet eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf identische und kerngleiche Verstöße. Diese Wiederholungsgefahr wird nicht bereits dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte auf ihren Briefbögen weder das DEKRA-Siegel noch die beigefügte Erläuterung weiterhin verwendet, sondern nunmehr auf eine TÜV-Zertifizierung in anderer Form hinweist. Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr wäre es vielmehr erforderlich gewesen, dass die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Gerade daran fehlt es aber bis heute.
h)
Eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nach § 11 UWG scheitert hier unabhängig von der Frage der Kenntnis vom Verstoß schon daran, dass es sich bei der Verwendung des Siegels in der streitgegenständlichen Form um ein Dauerdelikt handelte, so dass die irreführende geschäftliche Handlung jedenfalls bis zur Klageerhebung und der erst danach erfolgten Änderung der Werbung dauerhaft fortgesetzt wurde, so dass etwa die konkrete Verletzungshandlung vom 18. Februar 2010 einen eigenen Unterlassungsanspruch begründete. Bei der Klagezustellung am 17. Juni 2010 waren seit dieser neuen Verletzungshandlung noch keine sechs Monate vergangen. Dafür, dass der Kläger hier seinen Unterlassungsanspruch verwirkt haben könnte, spricht nichts. Es fehlt völlig an einem Umstandselement. Die Beklagte konnte gerade nicht darauf vertrauen, dass der Kläger ihren öffentlichen Auftritt seit dem Jahre 2009 über die erhobenen Beanstandungen hinaus nicht mehr angreifen würde. Der Kläger hatte weder die Verpflichtung, den gesamten öffentlichen Auftritt der Beklagten auf Wettbewerbsverstöße zu überprüfen, noch konnte ein Untätigbleiben seinerseits gleichsam als Duldung der Werbung im Übrigen verstanden werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergeben, liegen hier nicht vor, da es sich wegen der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Vorinstanz:
LG Essen, Az. 42 O 30/10