OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2016, Az. 4 U 1/16
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3a UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Onlinehändlers mit „5 Jahre Garantie“ wettbewerbswidrig ist, wenn nicht auf die Bedingungen der Garantie sowie auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingewiesen werde. Der Unternehmer sei gesetzlich verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen, und zwar gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung. Dies sei auch dann der Fall, wenn es sich bei der Erklärung lediglich um Werbung mit einer Garantie und nicht etwa um eine Garantieerklärung handeln solle. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Werbung mit Garantie).
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