OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009, Az. 4 U 19/09
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Aussage „Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“ im Rahmen der Google-AdWord-Werbung nicht irreführend ist, wenn diese Werbung mit einer weiteren Website verlinkt ist, auf der darauf hingewiesen wird, dass für eine fristgerechte Auslieferung eine Bestellung bis 16.45 Uhr am Vortag von Nöten ist. Im vorliegenden Fall lautete der Hinweis des Händlers: „Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen. Die Antragstellerin hatte gerügt, dass die Werbung eine unbedingte Auslieferung am nächsten Tag verspreche und insoweit irreführend sei.
Dies lehnte der Senat ab. Die schlagwortartigen Werbeaussage zur Lieferung „innerhalb 24 Stunden“ sei keine irreführende Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Dabei komme es darauf an, wie die angesprochenen Verbraucher, die im Internet Druckerpatronen kaufen wollen, die Werbeaussage verstünden. Zwar möge ein Teil der Verbraucher Erfahrungen mit dem 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen gemacht haben und daher wissen, dass es wegen der erforderlichen Lieferung durch Versandunternehmen in der Regel zu zeitlichen Beschränkungen kommen müsse. Diese Verbraucher könnten sich dann denken, dass die Angabe wegen des begrenzten Platzes unvollständig sei und sie weitere Einzelheiten im Internetauftritt der Antragsgegnerin erfahren. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte Verbraucher, auf den es ankomme, möge auch ohnehin wissen, dass am Sonntag nicht geliefert werde. Das ändert aber nichts daran, dass die Herausstellung der Lieferung innerhalb 24 Stunden ohne „wenn und aber“ Verbrauchern wie eine Garantie erscheine, die den besonderen Vorzug des Angebots von „Internetadresse“ bilden könnte. Jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nehme den eindeutigen Wortlauf für bare Münze und entnehme der beanstandeten Aussage deshalb, dass es in allen Fällen zu einer Lieferung innerhalb 24 Stunden komme, insbesondere auch, wenn er am frühen Abend bestelle. Dieser Eindruck sei aber schon deshalb unrichtig, weil die Lieferung innerhalb 24 Stunden nach den eigenen Angaben auf der Startseite der Antragsgegnerin voraussetze, dass die Bestellung bis 16.45 Uhr erfolge.
Die so bewirkte Fehlvorstellung reiche aber für die Annahme einer Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis 16.45 Uhr erführen, also nachträglich aufgeklärt würden. Regelmäßig reiche es zwar für die Gefahr einer Irreführung aus, wenn sich der Verkehr als Folge der unrichtigen Angabe überhaupt erst und näher mit dem Angebot des Werbenden befasse. Aufklärende Hinweise in einem nachfolgenden Werbetext könnten die durch gesonderte Werbeaussagen eingetretene Irreführung im Hinblick auf die missbilligte Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr beseitigen(vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Diese für die herkömmlichen Werbeformen aufgestellten Grundsätze könnten allerdings für den hier vorliegenden Fall der Werbung nicht übernommen werden.
Denn die verknappte schlagwortartige Werbung bei Google stehe in einem kaum trennbaren Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der Startseite der Antragsgegnerin, auf die der Verbraucher stets gelange, wenn er sich näher auf das Angebot einlassen wolle. Dort erfahre er sofort in nicht zu übersehender Weise die Einschränkung und werde in der erforderlichen Weise aufgeklärt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen könne. Der Fall könne nicht anders behandelt werden als der Fall einer Blickfangwerbung. Die Werbung der Antragsgegnerin sei hier aber keine dreiste Lüge, sondern vielmehr ein Fall, in dem in der schlagwortartigen Aufmerksamkeitswerbung nur die halbe Wahrheit mitgeteilt werde. In einem solchen Fall scheide eine Irreführung schon dann aus, wenn der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu dem aufklärenden Hinweis geführt werde (Hefermehl/ Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 5 Rdn, 2.98). Hier werde für Interessenten an Druckerpatronen bei Google besonders herausgestellt, dass binnen 24 Stunden geliefert werde. Die Einschränkung, dass die Bestellung dann aber bis 16.45 Uhr erfolgen müsse, werde dagegen erst im eigenen Internetauftritt mitgeteilt. Zu dem aufklärenden Hinweis werde der Verbraucher zwar nicht per Sternchenhinweis geführt, aber mit einem Link, den er benutzen müsse, um näheres über das Angebot zu erfahren, den er somit zwangsläufig benutzen müsse. Es bleibe somit nur die Anlockwirkung, dass ein Teil der Verbraucher die Startseite der Antragsgegnerin aufsuche, der es sonst nicht getan hätte. Diese Wirkung sei aber nicht damit zu vergleichen, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt werde. So sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt sei, verlasse er sie auch wieder, wenn er erkenne, dass eine solche Lieferzeit ihm nichts nutze. In der Tatsache, dass er die Seite überhaupt angesehen habe, sei in der flüchtigen Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft. Es sei in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der Kaufinteressent nur deshalb dort bestelle, weil er sich nun einmal auf der Seite befinde oder sich auf den Erwerb anderer Waren einlasse. Die geringere Beeinflussung des Wettbewerbs sei hier jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine in der Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung der Mitbewerber außer Betracht zu bleiben habe (vgl. Hefermehl/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 2 192 ff., 2 196 unter Hinweis auf BGH GRUR 1999, 1122, 1124 -EG-Neuwagen I und BGH GRUR 1999, 1125,1126 -EG-Neuwagen II).