OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei nur unzureichendem Eigenumsatz und einer nur zögerlichen Rechtsverfolgung ist rechtsmissbräuchlich

veröffentlicht am 15. Mai 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 211/08
§ 8 Abs. 4 UWG

Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein deutlicher Fall von Rechtsmissbräuchlichkeit vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass für die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Abmahnverhaltens spreche, wenn stets der gleiche Wettbewerbsverstoß mit einem formelhaften Abmahnschreiben (Musterschreiben) abgemahnt werde, der Umsatz des Abmahners eher bescheiden sei (der Jahresumsatz belief sich auf 2.400,00 EUR, während die ausgesprochenen 13 Abmahnungen einen „Umsatz“ von 9.331,53 EUR ergaben), sich die Geschäftskreise der Parteien nur geringfügig überschneiden und – zur Krönung – zwischen dem abmahnenden Unternehmen und seinem Prozessbevollmächtigten ein Verwandschaftsverhältnis näheren Grades vorliege.

Auch die Frage, wie der Abmahner mit der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße nach Abmahnung umgegangen sei, spreche für eine Rechtsmissbräuchlichkeit: So zeige die eigene Darstellung der Klägerin schon, dass hier von einer konsequenten Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht die Rede sein könne. Die Klägerin habe sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lasse. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei dem Mitbewerber aber gerade deshalb die Klagebefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegeben, um seine eigenen Wettbewerbsinteressen verfolgen zu können. Diesen Interessen sei aber regelmäßig erst dann gedient, wenn der abgemahnte Wettbewerbsverstoß endgültig und mit Sicherheit abgestellt sei, also durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Abgemahnten oder durch dessen Verurteilung.

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