OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010, Az. 4 U 193/09
§§ 936, 929 II ZPO
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ohne Empfangsbekenntnis nicht wirksam ist. Das schriftliche Empfangs bekenntnis sei ein wesentliches Erfordernis der Zustellung und diene nicht nur dem Nachweis der Zustellung, sondern gehöre begrifflich zur Zustellung auch im Falle der Parteizustellung nach § 195 ZPO. Habe das Gericht den Anwalt des Antragsgegners in das Passivrubrum der Beschlussverfügung aufgenommen, müsse der Antragsteller zur Wahrung der Frist des § 929 II ZPO diesem Anwalt zustellen. Es sei jedoch lediglich eine Übersendung per Telefax erfolgt, diesem sei ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis nicht beigefügt gewesen, und ebenso wenig habe das Anschreiben eine irgendwie geartete Aufforderung, den Empfang der Verfügung nebst Anlagen in irgendeiner Weise zu bestätigen, enthalten. Vor allem habe es an einer Bestätigung oder Mitteilung des Erhalts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bzw. an einer Dokumentation ihres Empfangswillens innerhalb der Vollziehungsfrist gefehlt, so dass letztlich die Vollziehungsfrist ohne wirksame Zustellung verstrichen und die einstweilige Verfügung aufzuheben sei. Die ebenfalls erfolgte Zustellung an die Antragsgegnerin per Gerichtsvollzieher habe zur Wahrung der Vollziehungsfrist ebenfalls nicht ausgereicht. Die Zustellung hätte, wie ausgeführt, an ihren Prozessvertreter erfolgen müssen.