OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, Az. 12 U 52/16
§ 312g BGB, § 312i BGB, § 312j BGB; Art. 246a § 1 EGBGB; § 2 UKlaG, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG, § 5 UKlaG; § 12 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die grundsätzlich zulässige Beschränkung eines Internetangebots auf Gewerbetreibende bestimmte Voraussetzungen einzuhalten sind. Es müsse ausreichend deutlich darauf hingewiesen werden, dass lediglich Gewerbetreibende als Kunden akzeptiert würden und es müsse zudem in ausreichendem Maß sichergestellt werden, dass Verträge mit Verbrauchern nicht abgeschlossen würden. Die Bestätigung des Status als Gewerbetreibender muss von potentiellen Kunden in klarer, hervorgehobener Weise gefordert werden, eine Klausel in den AGB genüge dafür nicht. Vorliegend seien die o.g. Punkte nicht eingehalten worden, so dass das Angebot auch als an Verbraucher gerichtet angesehen werden müsse. Deshalb seien auch Pflichtinformationen wie z.B. eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Deren Fehlen stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamm – Internetangebot für Gewerbetreibende).
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