OLG Hamm: Zu der Zulässigkeit einer Bezeichnung als „Massenabmahner“ / Wann ist ein Boykottaufruf zulässig?

veröffentlicht am 9. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.02.2008, Az. I-3 U 189/08
§§ 823, 1004 BGB

Das OLG Hamm räumt dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des LG Bochum (Link: LG Bochum) keine Erfolgschancen ein. Der Journalist Axel Gronen hatte ein Unternehmen als „Massenabmahner“ bezeichnet. Nunmehr erklärten die Hammer Richter u.a. in ihrem Hinweisbeschluss, auf den die Gegenseite nunmehr innerhalb von zwei Wochen reagieren kann: Die Verfügungsklägerin habe tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang zutreffend verwendet worden sei. Keineswegs besage der Begriff der „Massenabmahnung“ etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziere er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend habe beispielsweise der Wettbewerbssenat des OLG Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe. Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ gesprochen habe, sei nach alledem nicht zu beanstanden und berechtige nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.


Oberlandesgericht Hamm

Hinweisbeschluss

In dem Einstweiligen Verfügungsverfahren

Der Senat weist nach Vorberatung der Sache darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 17.11.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.


Gründe

1.
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das ihre Anträge im Einstweiligen Verfügungsverfahren zurückweisende Urteil des Landgerichts Bochum vom 17.11.2008 bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

2.
Das Landgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die in den Anträgen der Verfügungsklägerin bezeichneten Äußerungen öffentlich (erneut) zu tätigen bzw. zu verbreiten. Das gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Berufungsvorbringen der Verfügungsklägerin rechtfertigt den
Erlass der begehrten Unterlassungsverfügungen gegen den Verfügungsbeklagten nicht; die notwendigen Voraussetzungen der geltend gemachten zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche sind teils nicht vorgetragen und im Übrigen nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht (§§ 920 11,936 ZPO).

3.
Soweit die Verfügungsklägerin ihr Unterlassungsbegehren zu 1. darauf stützt, dass der Verfügungsbeklagte unzutreffend oder jedenfalls nicht erweislich wahr die (rufabträgliche) Aussage verbreitet habe, die abmahnende Ebay-Verkäuferin … sei selbst Opfer der Ebay-Panne vom Ende Oktober 2008 mit falsch eingeblendeten Widerrufsbelehrungen gewesen, ist ungeachtet des diesbezüglichen Berufungsvorbringens die Wahrheit der betreffenden Aussage glaubhaft gemacht worden, so dass sie nicht zu unterlassen ist.

Das angefochtene Urteil hat zu Recht schon der im Kammertermin vorgelegten schriftlichen Auskunft des EU Legal Counsel von Ebay Dr. … vom 10.11.2008 entnommen, dass sämtliche gewerblichen Verkäufer auf dem deutschen Ebay-Marktplatz gleichermaßen von dem zwischen dem 22.10. und 27.10.2008 aufgetretenen technischen Fehler bzgl. des Widerrufsbelehrungstextes betroffen waren – und dies auch für die wegen dieses Fehlers abmahnende Verfügungsklägerin galt. Dass die Verfügungsklägerin in ihren über die Ebay-Plattform verbreiteten Angeboten dem gegenüber gar nicht von der genannten Ebay-Panne betroffen war, ergibt sich weder aus den Aussagen ihres Mitarbeiters … vor dem Landgericht (BI. 44 Rs. GA) noch aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Email-Ausdruck einer Frau … vom 19.11.2008 (BI. 69 GA) noch aus dem zuletzt nachgereichten Emailinhalt derselben Mitarbeiterin vom 16.02.2009 (BI. 193 GA). Nach der Aussage des Mitarbeiters … der Verfügungsklägerin will dieser „an dem besagten Samstag“ lediglich auf einer „Mischseite“ der Verfügungsklägerin eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gesehen haben. Nach dem Inhalt der im Berufungsverfahren vorgelegten Email der Frau …- deren Authorisierung zu verbindlichen Auskünften namens des Online-Marktplatzes von Ebay bereits offen ist – hat die angebliche Überprüfung des Mitgliedskontos der Verfügungsklägerin in den USA überdies nur ergeben, dass bzgl. des Mitgliedskontos … keiner der im genannten Zeitraum eingesteIlten Artikel die fehlerhafte Darstellung der Rücknahmebedingungen auf der Artikelseite zeigte. Über die fehlende Betroffenheit der Verfügungsklägerin von der .Ebay-Panne im Rahmen ihres Onlinehandel-Gesamtangebotes (also für alle ihre im Internet angebotenen Artikel) besagt die genannte Email dagegen nichts. Entsprechendes gilt für die Folge-Email der Frau … vom 16.02.2009, der zufolge unterschiedliche Angaben im Feld „Rücknahmebedingungen“ unterschiedliche Ursachen haben können und sich technische Fehler auf der Ebay-Webseite oder auf den Seiten von Afterbuy nicht ausschließen lassen. Schließlich bieten die mit Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 06.02.2008 eingereichten Angebotsausdrucke nebst eidesstattlicher Versicherungen (Anlagen B 1 – B 8, BI. 140 ff. GA) gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass auch das Ebay-Angebot der Verfügungsklägerin Ende Oktober 2008 von der fehlerhaften Einblendung der Rücknahmebedingungen „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ betroffen war. Dass dies jedenfalls für die österreichische Ebay-Plattform der Fall war, stellt der Schriftsatz des Verfügungsklägervertreters vom 18.02.2009 – ungeachtet der dort angeführten Zweifel an der Echtheit der im Übrigen vorgelegten Ausdrucksbelege – ersichtlich nicht in Abrede.

4.
Der Verfügungsbeklagte, der die Webseite www.wortfilter.de betreibt und darauf die Verfügungsklägerin wegen ihrer Abmahntätigkeit im Zusammenhang mit dem Ebay-Fehler vom Ende Oktober 2008 als „Massenabrnahnerin“ bezeichnet hat, ist entgegen dem Verfügungsantrag zu 2. nicht verpflichtet, mit Blick auf die Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin die Verwendung des Begriffs der „Massenabmahnung“ zu unterlassen. Es ist unstreitig, dass die Verfügungsklägerin jedenfalls 30 Abmahnungen an Mitbewerber im Online-Handel hat versenden lassen, deren gewerbliches Warenangebot durch den Software-Fehler von Ebay zeitweise im Internet mit rechtsfehlerhaften Widerrufsbelehrungen präsentiert wurde. Die Verfügungsklägerin hat daher tatsächlich anlässlich des vom Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite behandelten Ebay-Fehlers eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, so dass der (in sich wertneutrale) Begriff der „Massenabmahnung“ in diesem Zusammenhang völlig zutreffend verwendet worden ist (vgl. etwa zur Begrifflichkeit der Massenabmahnung in diesem Sinne: LG Braunschweig, GRUR-RR 2008, 214 ff.). Keineswegs besagt der Begriff der „Massenabmahnung“ – wie die Berufung meint – etwas über die Berechtigung oder Missbräuchlichkeit der entfalteten Abmahntätigkeit, auch impliziert er keine drei- oder vierstellige (Mindest-)Anzahl ausgesprochener Abmahnungen. Dementsprechend hat beispielsweise der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm für die Fallkonstellation eines berechtigten Unterlassungsbegehrens gegen Mitbewerber nach dem UWG durchaus schon eine  Abmahnung von Wettbewerbsverletzungen in nur 20 Fällen als „Massenabmahnung“ bezeichnet, wobei – so der Senat – „massenhaften“ Verstöße von Mitbewerbern fraglos auch durch eine Vielzahl von Abmahnungen begegnet werden dürfe (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008 – 4 U 172/07). Dass der Verfügungsbeklagte hier angesichts von jedenfalls 30 Abmahnungen namens der Verfügungsklägerin wegen ein und desselben wettbewerbsrechtlichen Beanstandung von „Massenabmahnung“ sprach, ist nach alledem nicht zu beanstanden und berechtigt nicht den Erlass des beantragten Äußerungsverbots.

5.
Auch für das mit dem Antrag zu 3. formulierte Unterlassungsbegehren fehlt es an einem entsprechenden Verfügungsanspruch. Entgegen der durch die Verfügungsklägerin vorgenommenen Würdigung der veröffentlichten Texte des Verfügungsbeklagten auf den von ihm verantworteten Internetseiten bzw. Newslettern zu www.wortfilter.de hat er sie nicht durch entsprechende Verlinkungen oder auf sonstige Weise mit dem Verein „Ehrlich währt am längsten“ in Verbindung gebracht. Wie die Verfügungsklägerin selbst vorträgt und sich aus den von ihr vorgelegten Internetausdrucken (BI. 13 und 15 GA) ergibt, hat der Verfügungsbeklagte vielmehr im Rahmen seiner kritischen Berichterstattung zu Abmahnvorgängen im Bereich des Internethandels über die von der Verfügungsklägerin konkret veranlasste „Massenabmahnung“ unter besonderem Hinweis auf deren dazu beauftragten Anwalt berichtet; ausschließlich und eindeutig in Bezug auf diesen (die Abmahnungen der Verfügungsklägerin durchführenden) Rechtsanwalt hat er die unstreitig zutreffende Information verbreitet, dass er „früher den Betrügerverein ‚Ehrlich währt am längsten‘ vertrat“. Die Verlinkung mit weiteren Informationen über die Abmahnbetrugsvorgänge um den besagten Verein ist dabei nicht mit dem Namen der Verfügungsklägerin oder ihren Produkten etc. erfolgt, sondern ausschließlich über die Bezeichnung ihres aktuellen Anwaltes unter Kennzeichnung von dessen früherer an waItlich er Tätigkeit vorgenommen worden. Die dem Leser der Webseite und ihrer Verlinkungen so zutreffend vermittelte Information, dass die Verfügungsklägerin für ihre im Herbst 2008 veranlassten Abmahnungen an Mitbewerber des Onlinehandels einen „Abmahnanwalt“ eingeschaltet hatte, der früher einmal einen betrügerischen Abmahnverein anwaltlich vertreten hatte, vermittelte dem verständigen Durchschnittsleser nicht den Eindruck einer Verbindung“ oder eines „Zusammenhangs“ der Verfügungsklägerin selbst zu diesem Verein. Nachdem auch kein Anhalt dafür besteht, der Verfügungsbeklagte werde zukünftig (erstmals) Behauptungen des mit dem im Antrag zu 3. formulierten
Inhaltes zum Nachteil der Verfügungsklägerin aufstellen oder verbreiten, fehlt es für einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB sowohl an der Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr.

6.
Der Verfügungsbeklagte hat schließlich mit seinen bisherigen Appellen an die Leser seiner Webseite bzw. der von ihm verfassten Newsletter und an drei mit der Veriügungsbeklagten im Internethandelbereich vertraglich verbundene Dienstleister keine unzulässigen Boykottaufrufe veranlasst, die die Unterlassungbegehren der Verfügungsklägerin zu 4. und 5. rechtfertigen würden.

Es ist unstreitig, dass der Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf die (oben behandelte) Massenabmahnung der Verfügungsklägerin wegen der Fehleinblendungen zum Widerrufsrecht infolge des Ebay-Softwarefehlers Kontakt zu drei ihm persönlich bekannten Mitarbeitern der Online-Marktplatz-Anbieter Ebay, Afterbuy und Seil it smart aufgenommen und bei diesen eine Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin wegen deren Abmahnpraxis angeregt hat. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte – nachdem eine Reaktion von Ebay ausblieb – ab dem 06.11.2008 die Leser seiner Webseite zum Onlinehandel dazu aufgefordert, sich schriftlich bei Ebay für einen Ausschluss von … vom Handel einzusetzen. Beide Aktionen folgten zeitlich unmittelbar auf das Bekanntwerden der durch die o.g. technische Softwarepanne ausgelösten Abmahntätigkeit einiger Onlinehändler (zu denen die Verfügungsklägerin gehörte), wobei Ebay selbst in seinem Rechtsportal unter dem 30.10.2008 die Abmahnungen als „zu Unrecht ausgesprochen“ kritisiert hatte. Seine Aufrufe zum Abbruch der Vertragsbeziehungen zu der Verfügungsklägerin und zu ihrem Ausschluss vom Ebay-Onlinehandel begründete der Verfügungs beklagte ausweislich der Darstellungen auf seiner Webseite damit, dass es „juristisch schwer sei, gegen Massenabmahner anzukommen“ (BI. 14 GA) bzw. es „in Deutschland schwer sei, Abmahnanwälten das Handwerk zu legen“, so dass man „an die offiziellen Auftraggeber für die Abmahnungen – hier eben die … – heran müsse“ und „deutlich machen, was man von solchen dubiosen Abmahnungen halte“ (BI. 13 Rs. GA).

Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass diese den Veriügungsanträgen zu 4. und 5. zugrunde liegenden „Aktionen“ des Verfügungsbeklagten nicht die Schwelle unzulässiger Boykottaufrufe erreichten, so dass unter keinem rechtlichen  Gesichtspunkt diesbezügliche Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin bestehen.

Zwar können sich grundsätzlich bei dem organisierten Ausschluss eines boykottierten Unternehmens vomGeschäftsverkehr durch eine Boykottaufforderung seitens eines sog. Verrufers an die Adresse Dritter (sog. Boykotthelfer) Unterlassungsansprüche nach §§ 3 I UWG, 21 I GWB und §§ 823,826 BGB ergeben (vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auf!., 75. Kapitel, Rdnr. 3 – 5). Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (aus § 3 UWG und § 21 I GWB) dürften allerdings im Verhältnis der Parteien hier schon deshalb keine Anwendung finden, weil der Verfügungsbeklagte mit den genannten Aufrufen zum Ausschlusses der Verfügungsklägerin vom (Ebay- )onlinehandel nicht zum Zwecke des Wettbewerbs mit ihr (i.S.d. Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbes zum Nachteil der Verfügungsklägerin) handelte. Öffentliche Aufforderungen zum Ausschluss eines Unternehmens vom Geschäftsverkehr durch (dritte) Boykotthelfer verstoßen dann nicht gegen die guten Sitten i.S.v. § 826 BGB und sind auch keine unlauteren Wettbewerbshandlungen oder unzulässigen Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn die betreffende Äußerung bei Abwägung aller Umstände durch die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und/oder Pressefreiheit gedeckt ist (Löffler/Ricker, aaO., 75. Kapitel, Rdnr. 8; Löffler, Presserecht, Kommentar, 5. Aufl., § 6 LPG, Rdnr. 149). Auch die Aufforderung, bestimmte Gegner vom Geschäftsverkehr abzusperren, kann insoweit eine von der Meinungs- und Pressefreiheit geschützte Form der Meinungsäußerung sein (vgl. grundlegend: BVerfG, NJW 1969, 1161). Für die im Einzelfall zu treffende Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen gelten nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung die folgenden Grundsätze (vgl. dazu etwa:  BVerfG, B.v. 08.10.2007 – 1 BvR 292/02; LöfflerfRicker, aao, Rdnr. 8/9):  Unter Würdigung von Motiven, Ziel und Zweck der zu beurteilenden Aufforderung sind Boykottaufrufe, denen – wie hier – eine bestimmte Meinungskundgabe des sog. Verrufers zugrunde liegt, durch Art. 5 I GG insbesondere dann geschützt, wenn sie als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt werden – wenn ihnen also die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit zugrunde liegt  (BVerfG, NJW 1969, 1161 f.; BGH, NJW 1985, 62 f.). Ferner müssen die eingesetzten Mittel des Verrufers verfassungsrechtlich zu billigen sein; sie dürfen das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder Betroffenen nicht überschreiten; insbesondere hat sich der Verrufer auf Mittel der geistigen Überzeugung des Adressaten des Boykottaufrufes zu beschränken – darf also keine Mittel bemühen, die dem Angesprochenen die Möglichkeit nehmen, seine Entscheidung in voller innerer Freiheit und ohne (insb. wirtschaftlichen) Druck zu treffen (BVerfG, aaO; BGH, NJW 1985, 1620 f.).

Wie die zu den Akten gereichten Inhalte der vom Verfügungsbeklagten verfassten Webseite www.wortfilter.de und der von ihm herausgegebenen Newsletter zeigen, ging es ihm sowohl beim Ansprechen der Mitarbeiter von Ebay, Afterbuy und Seil it smart als auch bei dem Aufruf an seine Leserschaft darum, die Praxis missbräuchlich oder unfair erscheinender Massenabmahnungen gegenüber Onlinehändlern anzuprangern, wobei konkreter Anlass die aktuell bekannt gewordene Abmahnwelle aufgrund eines von den Abgemahnten nicht zu verantwortenden Softwarefehlers des Onlinemarktplatzanbieters Ebay war. Der Verfügungsbeklagte hat mit seiner Aktion als privater Betreiber eines Informationsportals zu Themen des Onlinehandels (einschließlich dessen rechtlich sicherer Gestaltung) anhand eines aktuellen Falles von Massenabmahnungen deutlich erkennbar dem auch öffentlich diskutierten „Abmahnungswesen“ im Bereich des Internethandels entgegen treten wollen. Dass es sich bei Fehlentwicklungen der Abmahnpraxis im Bereich des Internethandels um eine die Öffentlichkeit berührende und interessierende Frage handelt, ergibt sich nicht zuletzt aus zahlreichen Presseveröffentlichungen – die auch nach entsprechenden Gerichtsurteilen zu den Voraussetzungen rechtsmissbräuchlicher Vielfachabmahnungen – ergangen sind (vgl. etwa die Darstellung bei: Roggenkamp, Anm. zu OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2006, Az. 6 U 129/06 -, juris-PK-ITR 3/2007 Anm. 2). Ersichtlich verfolgte der Verfügungsbeklagte mit den Boykottappellen gegen die Verfügungsklägerin das Ziel, einer ihm unredlich erscheinenden Abmahnpraxis zu Lasten rechtlich unzureichend informierter Onlinehändler entgegen zu treten, wobei es konkret um die Brandmarkung einer Abmahntätigkeit ging, die Opfer eines (mittlerweile öffentlich bekannt gemachten) Ebay¬Softwarefehlers bzgl. der Widerrufsbelehrung betraf. Dass der Verfügungsbeklagte mit der von ihm unterhaltenen Webseite nebst News/ettern (etwa durch Werbeschaltungen und Verlinkungen) auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt haben mag, steht der Geschäftspartner der Verfügungsklägerin und Kunden des betroffenen Onlinemarktplatzanbieters Ebay nicht entgegen. Denn die in Rede stehenden Boykottappelle – um deren Berechtigung es geht – zielten primär und konkret darauf ab, die Abmahnproblematik im Onlinehandelbereich am Beispiel einer aktuell tätigen .Massen-abrnahnerln“ zu verdeutlichen und die angesprochenen Beteiligten des Onlinehandels dazu anzuhalten, angesichts von Missständen im Abmahnwesen ihre Rolle und Einflussmöglichkeiten zu reflektieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die Verfolgung nicht wirtschaftlicher Interessen im Zuge der Interessenabwägung im Übrigen auch dann von Belang, wenn als Nebeneffekt eines Boykotlaufrufes wirtschaftliche Folgen eintreten, selbst wenn diese mitbeabsichtigt sind (BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007, aaO).

Sowohl der an Geschäftspartner der Verfügungsklägerin als auch der an die Kunden des betroffenen Onlinemarktplatzanbieters gerichtete Boykottappell des Verfügungsklägers (sog. gestaffelter Aufruf – vgl. BVerfG, aao) stellten ein nach den Umständen noch angemessenes und verhältnismäßiges Mittel geistiger Auseinandersetzung dar, das sich auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf einen auch öffentlich ausgetragenen geistigen Meinungskampf beschränkte.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattete dem Verfügungsbeklagten, seinen Standpunkt zur Abmahnpraxis im Internet – insbesondere auch zu derjenigen der Verfügungsklägerin anlässlich des im Oktober 2008 aufgetretenen Ebay-Softwarefehlers – innerhalb der Schranken des Art. 5 11 GG in der Öffentlichkeit nachdrücklich und wirkungsvoll zu vertreten (vgl. insoweit: BGH, NJW 1995, 16201. ). Seine Kontaktaufnahme mit drei Online-Marktplatzbetreibern unter Äußerung der Bitte, die Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin als Massenabmahnerin einzustellen, beließ den so Angesprochenen zweifelsfrei die freie Entscheidung, ob sie auf dem Hintergrund des Abmahnverhaltens der Verfügungsklägerin ihre vertraglichen Beziehungen zu dieser fortsetzen oder „ein Zeichen setzen“ wollten. Dies gilt ebenfalls, soweit der Verfügungsbeklagte ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.11.2008 in den Gesprächen „anregte, die Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin zu beenden, weil andernfalls zu befürchten sei, dass der eigene Ruf unter der Verbindung zu dieser Massenabmahnerin leiden könnte“, Der Verfügungsbeklagte hat insoweit lediglich mit argumentativen Mittel geistiger  Auseinandersetzung ohne Anwendung von Druckmitteln wirtschaftlicher, sozialer oder sonetiqer Art versucht, die jeweiligen Gesprächspartner für seinen Standpunkt einzunehmen, wonach das Abmahnverhalten der Verfügungsklägerin zu missbilligen und ihr dies durch Konsequenzen der Onlinemarktplatzbetreiber zu verdeutlichen sei. Durch den auf inhaltliche Argumente beschränkten Appell zur „Beendigung/Einstellung der Zusammenarbeit“ ist insbesondere nicht zu einem vertragswidrigen Verhalten der so angesprochenen Boykottadressaten gegenüber der Verfügungsklägerin aufgerufen worden (was vom Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gedeckt gewesen wäre). Auch bezüglich des zeitlichen oder inhaltlichen Umfangs des angeregten Boykotts einschließlich etwaiger Voraussetzungen für seine Beendigung hat der Verfügungskläger keine – erst recht keine unangemessene – Einflussnahme auf die Geschäftspartner der Verfügungsklägerin unternommen, so dass der von ihm propagierte Boykottappell an die drei kontaktierten Vertragspartner insgesamt die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit noch wahrte.

Für die ab dem 06.11.2008 auf der Webseite des Verfügungsbeklagten veröffentlichte „Bitte“ an die Leser, Ebay schriftlich aufzufordern … vom Handel auszuschließen“, gilt Entsprechendes. Der Verfügungsbeklagte hat den Lesern seiner zum Thema Onlinehandel unterhaltenen Internetseite unter der Überschrift „Aktionen gegen …“ seine für sinnvoll erachtete Strategie dargestellt,- nämlich „gegen die Massenabmahner-Firma vorzugehen“. Er hat des Weiteren dargestellt, dass die (vorstehend erörterte) Kontaktaufnahme zu Ebay, Afterbuy und Seil it smart nicht zu dem von ihm befürworteten Ziel (Einstellung der Zusammenarbeit) geführt habe – wobei eine Reaktion von Ebay ausstehe. Dies vorausgeschickt hat der Verfügungsbeklagte die persönlich formulierte Bitte („meine Bitte“) angefügt, Ebay anzuschreiben und zu einem Ausschluss der Verfügungsklägerrn vom dortigen Handel aufzufordern. Im Anschluss hat er Vorschlägen aus seiner „Leserschaft“ die Absage erteilt, die Verfügungsklägerin durch Warenbestellungen mit anschließender missbräuchlicher Ausübung des Widerrufsrechtes zu schädigen. – Der so ergangene Aufruf an die Leser der Webseite www.wortfilter.de. den Onlinemarktplatzbetreiber Ebay ebenfalls um einen Boykott der Verfügungsklägerin zu ersuchen, beinhaltete ein noch vom Grundrecht aus Art. 5 I GG umfasstes angemessenes Mittel zum geistigen Meinungskampf. Der Verfügungsbeklagte hatte seinen Standpunkt zum Abmahnverhalten der Verfügungsklägerin als Onlinehändlerin erläutert und seine Leserschaft aufgefordert, sich seiner Boykottbitte gegenüber Ebay anzuschließen – wodurch ersichtlich verdeutlicht werden sollte, dass es sich bei der  Missbilligung des Abmahnverhaltens der Verfügungsklägerin nicht um einen nur vereinzelt (von ihm) vertretenen Standpunkt handelt. Der Verfügungsbeklagte hat dabei weder seine Leser unter Druck gesetzt, entsprechend zu verfahren, noch hat er ihnen nahe gelegt, ihrerseits Druck (insbesondere wirtschaftlicher Art) auf Ebay auszuüben. Mit dem genannten Aufruf an die Leser von www.wortfilter.deist vielmehr der zulässige Versuch unternommen worden, dem ohne positive Reaktion gebliebenen einzelnen Boykottappell an Ebay auf einer breiteren Basis gleichgesinnter Meinungen Nachdruck zu verleihen.

Die Gesamtabwägung der vom Verfügungsbeklagten mit seinen Boykottaufrufen verfolgten Motive sowie der dazu eingesetzten Mittel einerseits und der schützenswerten Interessen der Verfügungsklägerin an der berechtigten Ausübung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes (insbesondere durch Onlinehandel) andererseits führt nach Auffassung des Senates mit dem Landgericht dazu, dass die niederschwellig gehaltenen Boykottaufrufe des Verfügungsbeklagten anlässlich des Abmahnverhaltens der Verfügungsklägerin wegen der Ebay-Panne vom Oktober 2008 von ihr aus Gründen der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Pressefreiheit hinzunehmen sind und die diesbezüglich geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen.

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