OLG Hamm: Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Berichterstattung mittels eines YouTube-Videos

veröffentlicht am 4. Dezember 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, (Hinweis-)Beschluss vom 07.08.2013, Az. 3 U 71/13
§ 1004 BGB, § 823 BGB, § 12 BGB, § 193 StGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Hochladen eines Videos, welches zulässt, dass die an einem Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung verbundenen Personen identifiziert werden können, vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt sein kann. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Bei der Berichterstattung über eine Straftat sei die Sozialsphäre betroffen, da ein Verkehrsunfall mit zwei Toten nicht nur das eigene Privatleben betreffe. Zum einen sei der Unfall auf einer öffentlichen Straße erfolgt, zum anderen sei nicht nur die Lebensgestaltung des Klägers, sondern auch die der Opfer und Angehörigen betroffen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster hat gemäß § 522 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Denn die weitere Rechtsverfolgung hat für den Kläger keine existentielle Bedeutung. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Änderung des Nachnamens des Klägers. Darüber hinaus ist der Kläger im Kammertermin persönlich angehört worden. Einer weiteren mündlichen Verhandlung oder Sachverhaltsaufklärung bedarf es daher nicht.

II.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 522 Abs.2 S.4 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter.

Er ist der Auffassung, es sei fehlerhaft, dass das Landgericht die in den Videobeiträgen aufgestellten Tatsachenbehauptungen pauschal als wahr unterstellt habe. Die unwidersprochenen russischen Presseberichte seien mit einer in Deutschland unwidersprochenen Presseberichterstattung nicht vergleichbar. Zudem behauptet er, erstmals auf „Z“ von einer derartigen Berichterstattung erfahren und dies sofort moniert zu haben. Er meint, es komme im Übrigen auf den Aussagegehalt nicht an, wenn eine Verletzung nach dem Kunst- und Urhebergesetz (KUG) geltend gemacht werde.

Fehlerhaft sei es auch gewesen, es dahinstehen zu lassen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, da diese jedenfalls nicht rechtswidrig sei. Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sei nämlich die Schwere der Rechtsgutverletzung für die Abwägung maßgeblich. Zudem hätte der strafrechtlich relevante Inhalt der Tags zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Das Gericht habe es fehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob die Darstellung einer unverpixelten Fotografie und die Nennung seines vollen Namens notwendig seien, um das öffentliche Informationsinteresse zu befriedigen. Weiterhin habe das Gericht bei der Prüfung des Anspruchs gemäß §§ 22 f. KUG das abgestufte Schutzkonzept nicht geprüft. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er nur ein Fahrlässigkeitsdelikt begangen habe. Hinsichtlich der Namensnennung sei das KUG überhaupt nicht geprüft worden, obwohl es analog anwendbar gewesen sei.

Auch der Vergleich der Plattform „Z“ mit den in der Rechtsprechung ergangenen Entscheidungen zu Online-Archiven sei fehlerhaft, da „Z“ eine ganz andere Breitenwirkung als die Online-Archive entfalte, mit denen sich die zitierten Urteile befassten. So seien bei „Z“ eingestellte Videos über „google.de“ verlinkt und einfach und für eine große Masse auffindbar. Zudem sei sein besonderes persönliches und berufliches Umfeld unzureichend gewürdigt worden.

Darüber hinaus meint der Kläger, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich der Anspruch auf Löschung des Benutzerkontos „I“ erledigt. Eine konkrete vorgerichtliche Hinweispflicht durch ihn gegenüber der Beklagten habe nicht bestanden, da es der Beklagten mittels einer Filtersoftware möglich und zumutbar gewesen sei, aufgrund der bereits gemeldeten Rechtsgutsverletzungen Vorsorge zu treffen, damit es nicht zu weiteren Verletzungen komme.

Dem begehrten Auskunftsanspruch stünde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht entgegen, da nur die Herausgabe von Bestandsdaten gefordert werde, auf welche die Fernmeldevorschriften keine Anwendung fänden.

Selbst bei Zugrundelegung der rechtlichen Würdigung des Landgerichtes, müsse geprüft werden, ob im Hinblick auf den erfolgreichen Klageantrag ein Schmerzensgeldanspruch bestehe, was das Gericht unterlassen habe.

Schließlich sei die Kostenentscheidung falsch, da § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht einschlägig sei. Weiterhin sei ihm die beantragte Schriftsatzfrist zu Unrecht nicht gewährt worden und das Landgericht habe seine Hinweispflicht im Hinblick auf die Auswirkungen des Videomaterials und den Wahrheitsgehalt der Tatsachen verletzt.

III.

1. Antrag zu 1)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sich der geltend gemachte Löschungsanspruch hinsichtlich der sechs im Antrag zu 1) genannten Links erledigt hat. Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der Videos bestand bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Löschung bzw. Sperrung durch die Beklagte nicht.

a)
Es bestand zunächst kein Anspruch auf Löschung gem. § 12 BGB. Diese Vorschrift umfasst Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nur im Falle der Namensleugnung und der Namensanmaßung. Eine solche liegt in Bezug auf die vom Kläger genannten Links jedoch nicht vor. Die Nennung des Klägers in den Videos stellt weder sein Namensrecht in Frage, noch benutzt ein Dritter seinen Namen als eigenen Namen oder ruft durch die Namensnennung eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung hervor, die für die Erfüllung des Tatbestandes erforderlich wäre.

b)
Es bestand auch kein Anspruch auf Löschung analog §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG.

Insoweit hat das Landgericht zutreffend eine widerrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers nicht festzustellen vermocht.

Das Persönlichkeitsrecht gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Achtung der Würde und der Individualität des Menschen. Es schützt den Einzelnen vor der Verletzung der Menschenwürde, wobei die Schutzintensität davon abhängt, in welchem Bereich des Lebens das Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Zu unterscheiden sind die Sozialsphäre, die Privatsphäre sowie die Intimsphäre. Die Sozialsphäre umfasst die Beziehung einer Person zu seiner Umwelt durch sein öffentliches, berufliches oder wirtschaftliches Auftreten, während die Privatsphäre die private Lebensgestaltung in dem der Öffentlichkeit entzogenen Bereich (z.B. häuslicher Bereich, Ehe und Familie) schützt (Sprau in Palandt, § 823 Rn. 87).

Bei der Berichterstattung über eine Straftat ist die Sozialsphäre betroffen, da ein Verkehrsunfall mit zwei Toten nicht nur das eigene Privatleben betrifft. Zum einen ist der Unfall auf einer öffentlichen Straße erfolgt, zum anderen ist nicht nur die Lebensgestaltung des Klägers, sondern auch die der Opfer und Angehörigen betroffen.

Ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers ist auch nicht durch die Einblendung der privaten Telefonnummer sowie der Wohnanschrift des Klägers erfolgt. Der Kläger kann sich dann nicht auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen, wenn er die Telefon-/ und Adressdaten selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. Bamberger in: BeckOK BGB § 12 Rn. 40). Die Beklagte hat vorsorglich bestritten, dass diese Daten nicht in einem Telefonbuch oder anderen zugänglichen Quellen vorgehalten wurden. Durch den Kläger ist hierzu nichts vorgetragen. Jedoch geht aus der Klageschrift hervor, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits nicht mehr unter der im Video gezeigten Adresse „H-Straße, N“ wohnte. Vielmehr lebt er nunmehr anonymisiert, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er auch unter den übrigen Kontaktdaten im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr erreichbar war. Daher ist die Privatsphäre jedenfalls zur Zeit der Löschung der Videos durch die Beklagte nicht mehr betroffen gewesen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gerade unter diesen Links die Adress- und Telefondaten eingestellt wurden. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der erledigten Links nur, dass er in den Überschriften und Tags benannt wird und ein Foto von ihm zu sehen ist. In einem Tag soll zudem der Begriff „betrunkener“ enthalten sein (vgl. GA 37 f., 170). Da trotz Hinweises der Beklagten, dass zum Inhalt der Videos Vortrag fehlt (vgl. GA 90), keine weitere Darlegung erfolgt ist, ist im Rahmen der weiteren Prüfung bezüglich dieser Links nur von dem dargestellten Inhalt auszugehen.

Durch die Videos auf der Plattform „Z“ wird somit allein der soziale Geltungsanspruch des Klägers beeinträchtigt, indem er als unverantwortlicher Verkehrsteilnehmer dargestellt wird und in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 266 ff.). Durch seine namentliche Benennung ist er auch eindeutig identifizierbar.

Das Landgericht hat es dahinstehen lassen, inwieweit der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist und hat seine Beeinträchtigung keiner Schutzsphäre zugeordnet. Dies hat es damit begründet, dass eine Verletzung jedenfalls nicht rechtswidrig sei. Indes ist die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung für die Prüfung der Rechtswidrigkeit maßgeblich. Dies folgt daraus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, sondern positiv festzustellen ist. Dabei ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zwischen den Rechten und Interessen des Klägers und denen der Beklagten vorzunehmen.

Jedoch stellt sich das Vorgehen des Landgerichts deshalb nicht als fehlerhaft dar, weil im Rahmen der Abwägung alle Belange des Klägers ausreichend berücksichtigt wurden. Das Landgericht hat in der Prüfung der Rechtswidrigkeit eine umfassende Abwägung der Belange des Klägers mit den Interessen der Beklagten vorgenommen. Dabei hat es insbesondere die Art und Weise seiner Darstellung und ihre Folgen, die Natur und Schwere der Tat sowie die Person des Klägers berücksichtigt. Darin, dass das Landgericht eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht festgestellt hat, liegt daher kein Fehler. Zutreffend hat das Landgericht im Ergebnis eine Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers verneint.

Zugunsten des Klägers war hier sein verfassungsrechtlich garantiertes Persönlichkeitsrecht in die Abwägung einzustellen. Welches Gewicht diesem konkret zukommt, hängt davon ab, wie viel Schutz der Sozialsphäre als solcher zukommt, wie schwer der Eingriff und seine Folgen sind. Zudem ist das eigene Verhalten des Klägers zu berücksichtigen, welches der Verletzung vorausging. Ein Eingriff in die Sozialsphäre ist grundsätzlich als weniger schwer zu bewerten, als ein Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre (Sprau in: Palandt, BGB, § 823 Rn. 87).

Bei einer identifizierenden Berichterstattung über Straftaten sowie über den Täter sind insbesondere das Anonymitätsinteresse und das Recht auf Resozialisierung des Täters zu berücksichtigen. Es soll dem Täter ermöglicht werden, wieder Fuß in der Gesellschaft zu fassen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob eine Freiheits- oder eine Bewährungsstrafe verbüßt wurde. Auch bei einer Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe hat der Täter ein Recht auf Resozialisierung.

Der Kläger hat behauptet, aufgrund der Berichterstattung von seinen Schülern regelmäßig mit dem Unfall konfrontiert worden zu sein und letztlich deswegen auch keine dauerhafte Beschäftigung als Lehrer gefunden zu haben, was von der Beklagten bestritten wurde. Unstreitig ist die vom Kläger durchgeführte Namensänderung, deren Notwendigkeit er in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft auf die Berichterstattung zurückgeführt hat.

Zugunsten des Klägers spricht zudem, dass der Unfall bereits im Jahr 2008 erfolgte, das Strafverfahren bereits 2009 beendet wurde und die einjährige Bewährungszeit Ende des Jahres 2010 ablief, somit das Geschehen inzwischen insgesamt bereits über zwei Jahre vollständig abgeschlossen ist.

Zulasten des Klägers ist indes zu berücksichtigen, dass er die Berichterstattung durch sein eigenes Verhalten hervorgerufen hat, indem er eine Straftat begangen hat. Das Verhalten des Klägers ist durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht im Ergebnis als fahrlässige Tötung bewertet worden. Dass der Kläger Täter einer fahrlässigen Tötung ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Übrigen kann dies auch gem. § 190 S. 1 StGB, der als Beweisregel im Zivilprozess anwendbar ist und auch Strafbefehle erfasst, zugrunde gelegt werden (vgl. BGH NJW 1985, 2644).

Die Beklagte kann sich im Rahmen der Abwägung zwar nicht auf eigene Rechte berufen, da sie als außereuropäische juristische Person keine Grundrechtsträgerin im Sinne des Grundgesetzes ist. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG können nur inländische juristische Personen Grundrechte geltend machen. Auch Art. 10 EMRK findet auf die Beklagte keine Anwendung, da sie ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsstaat der EMRK hat. Zu ihren Gunsten ist jedoch das öffentliche Informationsinteresse zu berücksichtigen, das gem. Art. 5 Abs. 1 S.1 GG geschützt wird.

Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse, über Gerichtsverfahren und zumindest solche Straftaten informiert zu werden, die einen aktuellen Bezug haben und sehr schwer wiegen oder aus anderen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse begründen (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 2000, 1036; s. auch BVerfG NJW 1973, 1226 – Lebach I.). Je mehr sich die Tat in ihrer Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, umso größer ist das Öffentlichkeitsinteresse. Es bezieht sich dabei grundsätzlich auch darauf, nähere Informationen über den Täter zu erlangen, zum Beispiel seinen vollständigen Namen oder sein Aussehen zu erfahren (Engels in: BeckOK, KunstUrhG § 23 Rn. 8).

Für die Abwägung im Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt daher Folgendes:

Bei der aktuellen Berichterstattung über eine Straftat überwiegt grundsätzlich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Wer die Rechtsordnung und damit den Rechtsfrieden bricht sowie Dritte verletzt, der ruft selbst ein öffentliches Informationsinteresse hervor und muss neben einer strafrechtlichen Sanktion daher hinnehmen, dass sich die Öffentlichkeit mit seiner Tat auseinandersetzt und sich über diese auf den üblichen Wegen umfassend informiert (BGH NJW 2010, 757). Dazu gehört auch die Information über eine Internetplattform. Insofern handelt es sich um Berichte aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Wann eine Berichterstattung noch aktuell ist, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Daher sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Je weiter die Tat zurückliegt, desto schwerer wiegt das Interesse des Täters, in Ruhe gelassen zu werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Täter seine Strafe verbüßt hat und die Öffentlichkeit bereits ausreichend informiert wurde (BGH NJW 2010, 757).

Vorliegend ist nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die mittlerweile gelöschten Berichte hochgeladen wurden. Jedoch hat der Kläger sämtliche Links am 10.04.2010 bei der Beklagten beanstandet (vgl. GA 266), so dass die Videos spätestens Anfang des Jahres 2010 hochgeladen worden sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Strafverfahren und die als milde empfundene Strafe noch Gegenstand der öffentlichen und politischen Diskussion (aus dem Video *Internetadresse* ergibt sich, dass das Treffen mit dem Bundesaußenminister, bei dem das Thema angesprochen wurde, erst nach der strafrechtlichen Verurteilung stattfand, an die sich zudem ein zivilrechtlicher Prozess im Jahr 2010 unter medialer Beachtung anschloss). Das Öffentlichkeitsinteresse war daher zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung groß. Auch wegen der besonderen Umstände der Tat, etwa der Tatsache, dass der Kläger ein diplomatisches Kennzeichen hatte, seiner Ausreise, ohne sich in Russland einem Strafverfahren zu stellen sowie der schweren Folge, dem Tod zweier Menschen, bestand ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich letztlich nur um ein fahrlässiges Vergehen im Straßenverkehr gehandelt hat. Selbst bei einer bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung kann eine Berichterstattung unter namentlicher Nennung erfolgen, wenn besondere Umstände hinzutreten, welche die Öffentlichkeit berühren (vgl. BVerfG NJW 2006, 2835). Außerdem sind zwei Menschen tödlich verunglückt, so dass keinesfalls ein geringes Vergehen Gegenstand der Berichterstattung ist.

Insgesamt handelt es sich daher um ein Ereignis der Zeitgeschichte, das zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch als aktuell eingestuft werden kann. Da der Kläger dies selbst hervorgerufen hat, treten seine Interessen hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurück.

Eine verpixelte Darstellung seiner selbst oder eine abgekürzte Namensnennung würden das öffentliche Interesse, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht ausreichend befriedigen. Vorliegend besteht nämlich gerade ein besonderes Interesse an der Person des Klägers, weil er als junger Lehrer Diplomatenstatus genoss und deshalb nicht in Russland belangt werden konnte. Dass ein Lehrer diplomatischen Schutz gewährt bekommt, stellt sich für den Laien als ungewöhnlich dar. Zudem erstreckt sich das Öffentlichkeitsinteresse zumindest bei aktueller Berichterstattung auch auf das Aussehen eines Menschen, der eine folgenreiche Straftat begangen hat.

Für die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung ist weiter danach zu differenzieren, ob es sich bei den Äußerungen über die Tat und deren Umstände um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht hinzunehmen, wahre Tatsachenbehauptungen müssen hingegen grundsätzlich akzeptiert werden (Sprau in: Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a). Tatsachenbehauptungen beziehen sich auf objektive Umstände. Sie sind dem Beweis zugänglich (Sprau in Palandt, § 824 Rn. 2). Meinungsäußerungen und Werturteile sind hingegen subjektive Einschätzungen. Sie können nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden (Sprau in Palandt, § 824 a.a.O.).

Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises über den Inhalt der Videos nicht substantiiert vorgetragen, sodass insoweit keine Prüfung stattfinden kann. Jedoch ist nach seinem Vortrag zumindest ein Video unter dem „Tag“ „betrunkener“ auffindbar, beziehungsweise im Quelltext entsprechend bezeichnet gewesen. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese suggeriert, der Kläger sei betrunken gefahren und ist damit geeignet, seinen sozialen Geltungsanspruch zu verletzen.

Ob diese Behauptung wahr ist, ist streitig. Ist eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit Gegenstand der Äußerung, muss der Äußernde wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB nur darlegen, dass er bei seinen Recherchen materielle Sorgfaltspflichten erfüllt hat (Sprau in: Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a). Andernfalls könnten risikofrei nur noch unumstößliche Gewissheiten geäußert werden, was den Gebrauch des Rechts auf freie Meinungsäußerung gefährden könnte (BVerfG NJW 1999, 1322). Kann sich eine Privatperson in diesem Fall auf unwidersprochene Presseberichte zu der Tatsache berufen, so ist die Äußerung rechtmäßig, sog. Laienprivileg (Sprau, a.a.O.). An die Presse werden höhere Anforderungen gestellt, sog. pressemäßige Sorgfalt (Sprau a.a.O.). „Z“ gehört zwar zu dem Massenmedium „Internet“, das im weiteren Sinne zur Presse gezählt werden kann, jedoch handelt es sich bei der Beklagten nicht um ein Presseorgan, da sie beliebigen Dritten nur eine Plattform zur Verfügung stellt, auf der ungeprüft Videos hochgeladen werden können. Sie genießt daher auch kein erhöhtes Vertrauen, was die inhaltliche Richtigkeit der Videos betrifft. Folglich ist das sog. Laienprivileg auf sie anwendbar. Der Kläger hat der russischen Presseberichterstattung unstreitig nicht widersprochen. Die Beklagte durfte sich daher auf diese beziehen. Die Tatsachen gelten im Zeitpunkt der Veröffentlichung somit als wahr.

Der Berichterstattung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, Drohanrufe erhalten sowie unter Polizeischutz gestanden zu haben. Zwar sind dies schwerwiegende Folgen für den Kläger, jedoch liegt kein wesentlicher Unterschied zu anderen Straftätern vor, über die berichtet wird. Straftäter, deren Straftaten so einschneidende Folgen für Dritte hatten, wie die des Klägers, sehen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung oftmals einer wütenden, drohenden Öffentlichkeit ausgesetzt. Hierbei ist auch der raue Ton zu berücksichtigen, der im Internet regelmäßig herrscht. Würde man in allen diesen Fällen die Berichterstattung beschränken, würde das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über die Person des Täters letztlich leer laufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine tatsächlichen Angriffe auf Leib und Leben des Täters erfolgt sind. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die Videos auf „Z“ für die Drohungen und den Polizeischutz kausal geworden sind. Neben den „Z“-Einträgen finden sich im Internet weitere Beiträge mit voller Namensnennung des Klägers, aufgrund derer eine Recherche der Adressdaten zumindest dann ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wenn der Kläger im Telefonbuch eingetragen gewesen ist.

Da im Ergebnis die Äußerungen zur Zeit ihrer Veröffentlichung als wahr zu behandeln waren, keine große zeitliche Distanz zu der Tat und ihrer strafrechtlichen Verfolgung lag sowie ein großes Öffentlichkeitsinteresse bestand, war die Veröffentlichung der Videos rechtmäßig.

Für die Abwägung zum Zeitpunkt der Löschung gilt Folgendes:

Die Berichterstattung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie für die Öffentlichkeit noch im Jahr 2012 auf „Z“ zugänglich war. Zwar nimmt mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters, mit seiner Tat nicht konfrontiert zu werden, zu (BVerfG NJW 2006, 2835). Jedoch besteht auch ein Interesse der Öffentlichkeit, geschichtliche Ereignisse von besonderer Bedeutung recherchieren zu können. Soweit die Berichterstattung bei ihrer Veröffentlichung rechtmäßig war, dürfen Berichte in Online-Archiven daher grundsätzlich dauerhaft zum Abruf bereitgehalten werden (BGH GRUR 2010, 549 ff.), wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls überwiegt. Hierbei kommt es entscheidend auf seine Resozialisierung und die Breitenwirkung der Berichterstattung an (BGH GRUR 2013, 200). Der BGH hat sich insoweit unter anderem mit der Berichterstattung über einen Straftäter befasst, in welcher der Betroffene ebenfalls namentlich benannt und mit Bildnissen dargestellt worden ist, wobei es sich um eine Veröffentlichung in einem kostenpflichtigen Online-Archiv handelte, welche eindeutig als Altmeldung erkennbar war und nur bei gezielter Suche auf der Website aufgefunden werden konnte (BGH GRUR 2010, 549 ff.).

Auch wenn „Z“ keine kostenpflichtige Website ist, so ist sie dennoch mit dem Archiv, mit dem der BGH sich befasst hat, vergleichbar. Die Videos erzielen eine geringe Breitenwirkung. Seit ihrer Einstellung über mindestens 2 Jahre, haben allenfalls 10.000 Nutzer die Videos angeklickt. Sie sind allein bei aktiver Suche unter Eingabe gezielter Suchbegriffe auffindbar. Selbst wenn man den vollständigen ehemaligen Namen des Klägers bei der Suchmaschine „google.de“ eingibt, erscheint ein „Z“-Beitrag erst auf Seite 3 der Ergebnisse. Der BGH hat die Breitenwirkung einer Online-Archivierung in das Verhältnis zu einer Fernsehberichterstattung zur besten Sendezeit gestellt. Setzt man vorliegend die Videos ebenfalls in dieses Verhältnis, so ist ihre Breitenwirkung sehr gering. Durch die Angabe des Datums des Hochladevorgangs unter den Videos, sind diese auch ausdrücklich als Altmeldungen erkennbar. Zudem wird nur Altmaterial, wie etwa alte Fotografien des Klägers, verwandt. Weiterhin hat der Kläger seinen Namen bereits vor Zustellung der Klage ändern lassen. Es bestand daher im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr die Gefahr, dass die Berichterstattung seiner beruflichen Zukunft entgegensteht. Sein Resozialisierungsrecht ist demnach nicht unangemessen beeinträchtigt.

Der BGH hat sich außerdem mit einer Berichterstattung über einen Straftäter befasst, die in einem überwiegend kostenfreien Archiv gespeichert wurden sowie bei „google.de“ bereits auf den ersten Seiten erschien. Auch diese Umstände sprachen nicht gegen das Vorhalten einer personifizierten Berichterstattung in einem Online-Archiv (BGH GRUR 2013, 200).

Die Berichterstattung war auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kläger behauptet hat, er sei nicht betrunken gefahren. Die Berichterstattung ist nämlich erst ab dem Zeitpunkt rechtswidrig, in dem die Unwahrheit feststeht (Sprau in: Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a). Die Unwahrheit war zum Zeitpunkt der Erledigung hingegen noch nicht festgestellt. Der Kläger hat bis dahin lediglich behauptet, seine Blutalkoholkonzentration habe bei 0,0 mg/l gelegen, ohne dass dies für die Beklagte anhand von Nachweisen (z.B. einem BAK-Protokoll) nachprüfbar gewesen wäre.

c)
Der Kläger hatte auch keinen Löschungsanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 ff. KUG (analog).

Die Veröffentlichung war auch nach dieser Norm nicht rechtswidrig. Die Interessenabwägung erfolgt auch unter Berücksichtigung des abgestuften Schutzkonzepts nach den gleichen Maßstäben wie die Abwägung im Rahmen des Persönlichkeitsrechts, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Das öffentliche Interesse an der Meinungsbildung ist bereits bei der Frage, ob es sich überhaupt um ein Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, bei der die Öffentlichkeit ein Interesse an der Berichterstattung hat, mit den Interessen des Klägers abgewogen worden. Dabei überwog das öffentliche Interesse, da die Straftat aufgrund ihrer besonderen Umstände von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist. Auch im Rahmen der Interessenabwägung des § 23 Abs. 2 KUG überwog wie dargestellt das öffentliche Informationsinteresse.

d)
Der Kläger hatte schließlich auch keinen Löschungsanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Da sich die Beklagte wie dargestellt auf § 193 StGB berufen kann, weil ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sind die Videos nicht rechtswidrig (s.o.).

2. Antrag zu 1a)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der von dem Benutzer „I“ hochgeladenen und in dem Antrag bezeichneten Videos.

a)
Ein Anspruch gem. § 12 BGB scheidet aus den unter III. 1. a) genannten Gründen aus.

b)
Ein Anspruch auf Löschung der Inhalte unter den angegebenen Links analog §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art.1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG besteht ebenfalls nicht.

Zwar wird der Kläger durch die Berichterstattung über den Verkehrsunfall unter seiner namentlichen Benennung und bildlichen Darstellung in seiner Sozialsphäre betroffen. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes ist aber nicht widerrechtlich. Insoweit kann zunächst auf die obigen stehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend gilt hinsichtlich der im Rahmen dieses Antrages konkret beanstandeten Beiträge Folgendes:

aa) Zeitpunkt der Veröffenlichung

Die genannten Videos sind im Jahr 2010 auf „Z“ hochgeladen worden (24.04.2010, 15.07.2010 und 20.11.2010). In diesem Zeitraum lagen die Tat und die Verurteilung des Klägers bereits einige Zeit zurück. Trotzdem überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung wegen der Besonderheiten des Einzelfalles.

Wie bereits ausgeführt, war das Urteil Gegenstand intensiver (außen-)politischer und gesellschaftlicher Diskussionen. Daher war auch noch knapp ein Jahr nach der Rechtskraft der Verurteilung ein aktueller Bezug gegeben. Die Breitenwirkung der Videos ist zudem, wie dargestellt, gering. Vor allem die später veröffentlichten Videos sind nur knapp 1.600-mal beziehungsweise etwa 2.600-mal seit ihrer Einstellung angeklickt worden. Da der Kläger schon vor Klagezustellung seinen Namen geändert hat, ist zudem nicht zu erwarten, dass zukünftige potentielle Arbeitgeber auf die Berichterstattung stoßen werden.

Die Unwahrheit der in den Videos aufgestellten Tatsachenbehauptungen, der Kläger sei alkoholisiert sowie über 100 km/h gefahren, und habe wiederholt Verkehrsverstöße begangen, war im Jahr 2010 nicht festgestellt, so dass sich die Beklagte auf die unwidersprochen gebliebenen Presseberichte beziehen durfte (s.o.).

Bei dem Hinweis, der Kläger sei eine klassische Figur aus einem „John le Carré“-Roman, handelt es sich hingegen nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Die Äußerung verdeutlicht lediglich die persönliche Meinung des Berichtverfassers, bei der Abwicklung des Unfalls sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen, die man sich nicht anderes erklären könne, als dass es sich bei dem Kläger um einen Spion handele. Diese Meinung ist offensichtlich nicht geeignet, über sie Beweis zu erheben und erhebt auch für den durchschnittlichen Betrachter, auf den abzustellen ist, keinen Wahrheitsanspruch.

Der Kläger muss dieses Werturteil hinnehmen. Solange sich die Äußerung nicht als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt, ist sie zulässig. Die Äußerung steht in sachlichem Zusammenhang mit der übrigen Berichterstattung und zielt nicht darauf ab, den Kläger zu diffamieren. Vielmehr wird dadurch der von Laien als ungewöhnlich empfundene Diplomatenstatus eines Lehrers betont, woran durchaus ein Interesse besteht. Eine unzulässige Meinungsäußerung liegt daher nicht vor.

Einer Rechtmäßigkeit der Berichterstattung steht auch nicht entgegen, dass in einem der Videos eine Außenaufnahme des Hauses, in dem der Kläger zur Zeit der Berichterstattung gewohnt hat, gezeigt wurde. Das Mehrfamilienhaus steht an einer öffentlichen Straße. Der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe mit seiner Adresse unter anderem im Telefonbuch gestanden, hat der Kläger nichts entgegengesetzt. In diesem Fall hätte er aber selbst dazu beigetragen, seine Adresse für Dritte öffentlich zu machen. Das Haus kann dann ohne besonderen Aufwand beispielsweise auch bei Google Earth (jedenfalls von oben) angezeigt werden. Die Außenaufnahme des Wohnhauses schränkt sein Anonymitätsinteresse dann nicht mehr ein, als er selbst die Ursache dafür gesetzt hat.

Soweit der Kläger kritisiert, dass das Landgericht den persönlichkeitsverletzenden Kontext mit den abgegebenen Kommentaren und den Begriffen in den „Tags“ und im Quelltext nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist Folgendes auszuführen:

Bezüglich der Kommentare gilt, dass diese im Zeitpunkt des Hochladens noch nicht vorhanden waren und daher für die Frage der Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der Veröffentlichung außer Betracht bleiben. Hinsichtlich der „Tags“ und des Quelltextes ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn die Begriffe erkennbar gewesen wären, dies nicht dazu geführt hätte, dass dem Kläger ein Löschungsanspruch hinsichtlich des gesamten Inhalts der Links zugestanden hätte. Es hätte allenfalls ein Löschungsanspruch bezüglich der „Tags“ als Minus zum geltend gemachten Anspruch bestanden. Rechtswidrig wären die „Tags“ „Rassist“, „Faschist“ und „Nazi“, da es sich dabei um Formalbeleidigungen handelt. Die Videos als solche waren jedoch zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung rechtmäßig.

bb) Rechtmäßigkeit der Linkinhalte zum jetzigen Zeitpunkt

Das Vorhalten der Videos ist rechtmäßig. Das Portal „Z“ ist mit den Online-Archiven vergleichbar, bei der die höchstrichterliche Rechtsprechung eine dauerhafte Speicherung als zulässig erachtet, wenn die Berichterstattung ursprünglich rechtmäßig war und das Resozialisierungsinteresse des Betroffenen nicht über die Maßen eingeschränkt wird, was maßgeblich von der Breitenwirkung der Berichte abhängt. Vorliegend war die Berichterstattung im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung rechtmäßig. Die Breitenwirkung der Videos ist zudem gering. Es bestehen insbesondere wegen der erfolgten Namensänderung des Klägers keine Nachteile für seine Resozialisierung, die nicht hinnehmbar wären (s.o.).

Soweit der Kläger die Wahrheit einiger der berichteten Tatsachen bestritten und insbesondere behauptet hat, dass er einen Blutalkoholtest habe vornehmen lassen, der negativ gewesen sei, hat er für diese streitige Behauptung keinen bzw. keinen rechtzeitigen Beweis angetreten. Das erstmals mit der Berufungsbegründung als Beweismittel vorgelegte und in russischer Sprache abgefasste Protokoll ist mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 531 Abs.2 S.1 ZPO nicht mehr zuzulassen. Dass es für die zukünftige Unterlassung der Bereitstellung von Videos mit wahrheitswidrigem Inhalt maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt ankommt ist offensichtlich und vom Kläger – der zudem durch einen Rechtsanwalt mit besonderer medienrechtlicher Qualifikation vertreten wird – so auch vorgetragen worden. Eines besonderen Hinweises des Landgerichtes darauf, dass die Unwahrheit angesichts der unwidersprochenen Presseberichte vom Kläger zu beweisen war und diesbezügliche Beweisantritte fehlten, bedurfte es nicht, zumal das Landgericht auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, dass es der Auffassung sei, es komme auf den Wahrheitsgehalt der Linkinhalte nicht an.

Die Kommentare, „Tags“ und Quelltexte sind zwar, wenn sie überhaupt erkennbar sind, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, machen aber nicht das Video als solches, und damit den gesamten Linkinhalt, rechtswidrig, da sie separat gelöscht werden können. Die „Tags“ sind inzwischen ohnehin gelöscht und soweit ersichtlich, sind die beanstandeten Begriffe im Quelltext mit Ausnahme von „betrunkener“ ebenfalls entfernt worden. Die Beklagte hat außerdem die vom Kläger konkret beanstandeten Kommentare entfernt. Zwar besteht hinsichtlich der Kommentare eine Wiederholungsgefahr. Diese ist jedoch eher gering, da die überwiegende Anzahl der Kommentare in zeitlicher Nähe zu der Veröffentlichung der Videos abgegeben wurde.

3. Antrag zu 2) sowie Hilfsantrag zu 2a)

Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch entsprechend seines Antrages analog §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, da die Benennung des Klägers oder seine bildliche Darstellung auf „Z“ nicht per se rechtswidrig ist. Wie dargestellt, kann das öffentliche Interesse eine solche Darstellung rechtfertigen, z.B. wenn der Kläger wiederholt Täter einer das öffentliche Interesse berührenden Straftat wird.

Selbst wenn der Antrag des Klägers dahin ausgelegt werden würde, dass er sich nur auf Videos über den Unfall aus dem Jahr 2008 bezieht, wäre eine Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers nicht pauschal unzulässig. Es kann trotz der zeitlichen Distanz zu dem Unfall zulässig sein, erneut über den Unfall zu berichten, wenn hierfür ein aktueller Anlass besteht (vgl. Sprau in Palandt, BGB, § 823 Rn. 103). Denkbar wäre auch hier, dass ein erneuter Unfall des Klägers mit Verletzten oder Toten Anlass dafür ist, darüber zu berichten, dass der Kläger bereits im Jahr 2008 einen vergleichbaren Unfall verursacht hat.

Ein Unterlassungsanspruch könnte sich allenfalls hinsichtlich solcher Tatsachen ergeben, deren Unwahrheit der Kläger beweist. Bei der grundsätzlich zulässigen Auslegung eines Klageantrags entsprechend §§ 133, 157 BGB darf die Auslegung indes nicht so weit gehen, entgegen dem ausdrücklichen Willen des Klägers einen unschlüssigen Klageantrag so auszulegen, dass er schlüssig wird (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 253 ZPO, Rn. 91). Der Kläger hat trotz Hinweises des Gerichts gem. § 139 ZPO seinen Antrag nicht konkretisiert. Sein ausdrücklicher Wille ist zudem darauf gerichtet, eine Benennung und bildliche Darstellung zu verhindern, nicht hingegen nur auf bestimmte Behauptungen zu verzichten. Eine Auslegung in einen schlüssigen Antrag kann wegen des entgegenstehenden Willens des Klägers nicht vorgenommen werden.

Weiterhin ist der Antrag auch deswegen unbegründet, weil er darauf gerichtet ist, das Anbieten entsprechenden Materials zu unterlassen bzw. dies Dritten nicht zu ermöglichen. Ein Unterlassungsanspruch besteht – wie dargestellt – aber nur dann, wenn die Beklagte Störerin ist. Das ist sie aber nur, wenn sie ihre Prüfungspflichten verletzt. Richtigerweise hätte daher darauf abgestellt werden müssen, die Inhalte trotz konkreter Hinweise nicht zu löschen. Der Antrag des Klägers bezieht sich folglich nicht auf die richtige Verletzungsform. Eine Konkretisierung des Antrages kann nicht durch das Gericht vorgenommen werden, sondern nur durch den Kläger (BGH GRUR 2010, 633). Dieser hat den Antrag trotz Hinweises der Beklagten nicht umformuliert.

4. Antrag zu 4)

Der Kläger hat keinerlei Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.180,82 €, da sämtliche Ansprüche des Klägers – mit Ausnahme des vom Landgericht zugesprochenen Klageantrages zu 3 – unbegründet sind (s. obige sowie weitere Ausführungen unten). Weil der Kläger jedoch sein Interesse an dem einzig begründeten Anspruch unter Heranziehung seiner Begründung in dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben mit 0 € beziffert hat, sind keine Gebühren entstanden, die er ersetzt verlangen könnte.

5. Antrag zu 5)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich einer Beseitigung des „Z“-Channels mit dem Namen „I“ mit dem dort gehosteten Link, weil bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage ein solcher Anspruch nicht bestanden hat.

a)
Der Kläger hatte keinen Anspruch aus § 12 BGB.

Bereits bei Rechtshängigkeit der Klage stand dem Kläger kein Namensrecht an dem Namen „I“ mehr zu. Die Namensänderung ist seit dem 10.02.2012 wirksam; die Klagezustellung erfolgte jedoch erst am 29.08.2012. Die Namensänderung wird mit Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt führt der Antragsteller den neuen Namen, so dass der Schutz für den bisherigen Namen verloren geht. Eine Rückänderung einer vorgenommenen Namensänderung ist nur in ganz besonderen Fällen möglich (Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB, § 12 Rn. 209). Soweit der Kläger geltend macht, den Namen nur sukzessive ändern zu wollen, besteht ungeachtet dessen, dass dies nicht dazu führen kann, dass er fortan an zwei Familiennamen ein Namensrecht hat, trotzdem kein Anspruch aus § 12 BGB. Denn wegen des Zusatzes „Mörder“ fehlt es an der erforderlichen Zuordnungsverwirrung. Es bestand nicht die Gefahr, dass unbeteiligte Dritte davon ausgingen, er selbst habe das Nutzerkonto angelegt.

b)
Der Kläger hatte auch keinen Löschungsanspruch analog §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art.1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte insoweit keine Störerin war. Sie hat die mögliche Rechtsverletzung weder aufgrund eigener Informationen verursacht noch in Bezug auf Informationen eines Dritten zumutbare Prüfpflichten verletzt.

(aa)
Eigene Informationen sind zunächst solche, die der Plattformbetreiber selbst erstellt hat oder für deren Erstellung er Dritte beauftragt hat. Solche Informationen liegen vorliegend unstreitig nicht vor.

Nach der Rechtsprechung gehören zu den eigenen Informationen auch solche, die der Plattformbetreiber sich „zu eigen gemacht“ hat (vgl. BGH GRUR 2010, 616). Dafür muss er die Information so übernommen haben, dass objektive Dritte davon ausgehen, er wolle für diese die Verantwortung übernehmen, was anhand von objektiven Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist. Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob der Anbieter sich nur darauf beschränkt, die technischen Mittel zu Verfügung zu stellen oder die Informationen vor ihrer Freischaltung einer rechtlichen Kontrolle unterzieht. Weiter ist ausschlaggebend, ob der Plattformbetreiber die Inhalte mit einem derart großen eigenen Logo darstellt, dass die Benutzerdaten des einstellenden Nutzers zurückgedrängt werden oder sich kommerzielle Nutzungsrechte einräumen lässt. Der BGH mahnt bei der Bejahung eines Zu-Eigen-Machens zur Zurückhaltung (BGH MMR 2009, 752).

Unter dieser Prämisse ist im vorliegenden Fall nicht von einem Zu-Eigen-Machen auszugehen. Gerade die vom BGH als entscheidend eingestufte Voraussetzung liegt nicht vor. Die Beklagte übernimmt nicht tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die Inhalte auf ihrer Plattform, da sie diese nicht vor ihrer Freischaltung überprüft. Sie erwirbt auch keine kommerziellen Rechte an dem eingestellten Material. Die eingestellten Videos sind mit dem Namen des einstellenden Nutzers versehen und nicht von dem Logo der Plattform überlagert. Dies ist vielmehr in die rechte obere Bildschirmecke gerückt und hat keinen direkten Bezug zu dem Video. Ein Zu-Eigen-Machen liegt daher nicht vor.

(bb)
Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin wegen Verletzung von Prüfpflichten. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, müssen Prüfungspflichten verletzt worden sein, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (Hoeren in: Hoeren/Sieber, Multimediarecht, Teil 18.2, Rn. 27). Eine allgemeine proaktive Prüfungspflicht besteht indes nicht. Die Prüfungspflicht setzt regelmäßig erst ein, wenn der Störer Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt und bezieht sich in der Regel nur auf grobe, unschwer zu erkennende Rechtsverletzungen (Hoeren in: Hoeren/Sieber, a.a.O. Rn. 28; vgl. auch Karger: „Handlungsanweisung“ für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, GRUR-Prax 2012, 35; BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10).

Legt man diese Grundsätze zugrunde, ergibt sich Folgendes:

Als „Herrin der Plattform“ liefert die Beklagte zumindest einen technischen Verursachungsbeitrag, ist also in der Position eines mittelbaren Rechtsverletzers (vgl. Hoeren in: Hoeren/Sieber a.a.O. Rn. 26). Eine Unterbindung wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, wenn der Kläger die Verletzung beanstandet hätte. Das ist aber erst durch seine Klageerweiterung erfolgt, woraufhin die Beklagte den Channel unmittelbar gelöscht hat.

Es war der Beklagten auch nicht zumutbar, mit Hilfe eines Filters die Verletzung zu verhindern bzw. den Channel eher zu löschen. Grundsätzlich besteht gem. § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine proaktive Prüfungspflicht. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte aufgrund des wiederholten „Flaggings“ des Channels „I“ bereits in Kenntnis einer Persönlichkeitsverletzung war und somit ein Anlass zur Prüfung gegeben war. Ob man tatsächlich eine solche Prüfungspflicht annehmen kann, hängt von zahlreichen Umständen ab, wie dem tatsächlichen Aufwand, dem wirtschaftlichen Aufwand, dem Gewicht der zu erwartenden Rechtsgutsverletzung und der betroffenen Rechtsgüter des Einstellenden, dem zu erwartenden Erfolg und der Art der Plattform. Der BGH hält es grundsätzlich dann für möglich und zumutbar vorbeugend mit einer Filtersoftware zu arbeiten, wenn es sich bei der Plattform um eine Internethandelsplattform handelt, die mit Gewinnerzielungsabsicht zu eigenen erwerbswirtschaftlichen Zwecken handelt (BGH MMR 2004, 668). Vorliegend verfolgt die Beklagte zwar auch finanzielle Interessen, die Plattform wird den Nutzern indes kostenlos zur Verfügung gestellt und dient wesentlich dem Meinungsaustausch und der Information der Nutzer. Da die Benennung des Klägers auf der Plattform auch nicht grundsätzlich rechtswidrig ist (s. obige Ausführungen), wäre die Beklagte entweder das Risiko eingegangen, auch zulässige Meinungsäußerungen zu löschen oder jeden Beitrag manuell zu prüfen. Vor diesem Hintergrund oblag es dem Kläger, den Channel zu „flaggen“. Eine vorbeugende Prüfungspflicht bestand nicht.

6. Antrag zu 6)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Namen, Adressen und E-Mail hinsichtlich der Profile „I“, „I“ sowie „I“.

a)
Ein Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil keine Verletzung von solchen Rechten im Raum steht, die durch das UrhG geschützt sind (vgl. § 101 Abs. 1 UrhG).

b)
Ebenso wenig besteht ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB im Rahmen einer rechtlichen Sonderbeziehung. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, steht die eindeutige gesetzliche Wertung des 13 Abs.6 S.1 TMG einem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB entgegen (Senat, 3 U 196/10, Beschluss vom 03.08.2011, veröffentlicht z. B. in CR 2012, 128). Ein gesetzlicher Fall des § 14 Abs.2 TMG, der die Herausgabe von nutzerbezogenen Bestandsdaten ausnahmsweise gestattet, liegt hier nicht vor.

7. Antrag zu 7)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Geldentschädigung hinsichtlich des einzig erfolgreichen Antrages zu 3), weil die Beklagte insoweit lediglich Störerin war (s. auch oben Punkt 5. b) aa)). Die vom Kläger wiederholt zitierte Entscheidung des BGH vom 12.11.2009, 1 ZR 166/07 („Marions Kochbuch“), ist gerade nicht einschlägig, weil es nicht dem Geschäftsmodell der Beklagten entspricht, in allen Fällen hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freizuschalten und dann zum Abruf bereitzuhalten, wobei eine inhaltliche Prüfung dergestalt stattfindet, dass die Rezepte auf Richtigkeit und Vollständigkeit und die Lichtbilder auf eine professionelle Anfertigung hin überprüft werden. Eine derartige umfassende redaktionelle inhaltliche Prüfung vor jeder Freischaltung ist mit einer bloßen Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße im monierten Einzelfall, so wie sie die Beklagte hier vorgenommen hat, nicht vergleichbar, so dass von einem Sichzueigenmachen nicht die Rede sein kann und somit eine täterschaftliche Haftung nicht besteht. Für Störer besteht indes das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Aus der Störerhaftung folgt daher kein Schadensersatzanspruch (vgl. BGH ZUM 2004, 831).

8. Schriftsatzfrist

Ein Anspruch auf Gewährung einer Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.03.2013 bestand gemäß § 283 ZPO nicht, da dem Kläger dieser Schriftsatz nach der Erklärung seines Prozessbevollmächtigten am 22.03.2013 und damit mindestens eine Woche (§ 132 Abs.1 S.1 ZPO) vor dem am 04.04.2013 stattgefundenen Kammertermin zugestellt worden ist. Dafür, dass Feiertage und Wochenenden nicht in die Frist einzurechnen sind, bietet das Gesetz keinen Anhalt. Im Übrigen sind die Gesichtspunkte, die der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung in einem nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen hätte, nicht von Relevanz bzw. im vorliegenden Hinweisbeschluss berücksichtigt worden.

9. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt nicht, wie vom Landgericht tenoriert, aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das die sachliche Richtigkeit der Kostenentscheidung allerdings nicht berührt.

IV.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs.2 S.1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Auf das Urteil hingewiesen hat openjur (hier).

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