OLG Hamm: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke

veröffentlicht am 5. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009, Az. 4 U 88/09
§§ 26, 55 MarkenG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die rechtserhaltende Nutzung einer eingetragenen Marke nicht jegliche Nutzung der Marke ausreicht. Es sei erforderlich, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet werde, für die sie eingetragen ist. Nur dann könne sie ihrer Hauptfunktion gerecht werden, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Beklagte habe das für sie eingetragene Zeichen jedoch lediglich als Unternehmenskennzeichen für ihr Gartencenter verwendet. Es fand sich auf Geschäftspapieren und auf dem Firmen-LKW sowie auf Etiketten und Schildern an den Verkaufsstellen von Pflanzen. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass das Zeichen in dieser Verwendung nicht in Bezug auf einzelne Produkte, sondern hinsichtlich des gesamten Sortiments benutzt werde. Eine Verwendung als Herkunftsnachweis für die vertriebenen Waren ließe sich gerade  nicht feststellen. Dem Verkehr erscheine das Zeichen lediglich als Kennzeichnung des Gartencenters der Beklagten, die die Ware anbiete, nicht jedoch als Kennzeichung für bestimmte Produkte. Aus diesem Grund stehe der Klägerin ein Löschungsanspruch wegen Verfalls der streitgegenständlichen Marke auf Grund fünfjähriger Nichtbenutzung zu.

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