OLG Jena: AGB-Klausel, die Nacherfüllung bei Lieferung von Werken gemäß §§ 631 ff. BGB auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche beschränkt, ist unwirksam

veröffentlicht am 25. November 2013

OLG Jena, Urteil vom 29.08.2013, Az. 1 U 194/13
§ 307 BGB, § 636 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG

Das Thüringer Oberlandesgericht hat entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Montage von fabrikneuen Ladenausstattungen nicht auf die kaufrechtlichen Regelungen zur Nacherfüllung verwiesen werden darf. Diese seien unwirksam, weil auch Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen könne.

Die streitgegenständliche Klausel

„Bei Sachmängeln hat der Kunde zunächst nur das Recht, Nacherfüllung (Ersatzlieferung/ Nachbesserung) zu verlangen. Nur falls diese zweimalig fehlschlägt, hat er das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.“

verstoße gegen das Werkvertragsrecht, welches ebenfalls bei obigen Verträgen zur Anwendung kommen könne. Nach Werkvertragsrecht könne der Besteller bei einer mangelhaften Nacherfüllung Rücktritt und Schadensersatz nach §§ 636 ff. BGB unmittelbar geltend machen, wenn nur eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder weitere Nachbesserungen unzumutbar seien. Derjenige, der eine fabrikneue Ladeneinrichtung erwerbe, die vom Lieferanten selbst montiert werde, so der Senat, habe ein schützenswertes Interesse daran, eine mangelfreie Einrichtung zu erhalten. Der geschuldete Aufbau der Ladeneinrichtung stelle eine Hauptverpflichtung bei der Lieferung einer Ladeneinrichtung dar, deren fehlerhafte Erfüllung das Gelingen des geschuldeten Werks insgesamt in Frage zu stellen drohe.

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