OLG Jena: Kein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung, wenn berufliche Qualifikation abgesprochen wird

veröffentlicht am 10. März 2010

OLG Jena, Urteil vom 17.02.2010, Az. 7 U 95/09
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

Das OLG Thüringen hat entschieden, dass ein Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung dann nicht zu zahlen ist, wenn sich die Ehrverletzung nicht gegen die persönliche, sondern „nur“ deren berufliche Sphäre richtet. Konkret ging es darum, dass der Beklagte über die Klägerin – eine Ärztin – behauptet hatte, dass diese „über keine nennenswerten Erfahrungen im Bereich der plastischen Mammachirurgie“ verfüge.

Oberlandesgericht Jena

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2010 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 29.01.2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine Geldentschädigung wegen behaupteter Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Die Klägerin hat ihre Forderung im Wege der Anschlussberufung erhöht.

Die Klägerin ist seit März 2007 Chefärztin der gynäkologischen Abteilung des E Klinikums und insoweit auch für Mammachirurgie zuständig. Die Entlassung ihres Oberarztes Dr. J. führte zu einer öffentlichen Diskussion in der Bevölkerung.

Aufgrund diverser Zuarbeit wurden in der Thüringer Allgemeinen vom 26.09.2007 und in der TLZ vom 10.10.2007 (Bl. I/26) Zeitungsartikel über die Klägerin, auch im Zusammenhang mit der Entlassung des Dr. J, veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten der veröffentlichten Zeitungsartikel wird auf die Anlage K 2 und K 3 der Klageschrift vom 16.01.2008 verwiesen. In dem Artikel der TLZ findet sich nachfolgende Formulierung:

„… nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie …“

Der Beklagte hatte zuvor am 08.10.2007 an die TLZ eine E-Mail (Bl. 111/414 f.) mit u.a. folgendem Inhalt übersandt:

„… nach allen vorliegenden Informationen bislang Oberärztin an einer kleineren Klinik im Münchener Umland, Gynäkologin, nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie ….“

Von dieser Mail erhielt die Thüringer Allgemeine eine cc-Kopie. Noch vor dem Erscheinen des Artikels in der TLZ rief die Journalistin Monika Köckritz bei dem Beklagten an und erkundigte sich, ob die Darstellung in der E-Mail zutreffe und ob der Beklagte den Passus, „nach eigenen Angaben ohne Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie und der plastischen Chirurgie“ wirklich veröffentlicht haben wolle. Der Beklagte sagte daraufhin zu der Journalistin, er stehe zu seiner Aussage.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie
1. Schmerzensgeld zu zahlen wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung. Die Höhe des Schmerzensgeldes stelle sie in das Ermessen des Gerichts; angesichts der Schwere der Verletzung sei ein Betrag von 20 000,00 EUR alles andere als unangemessen.
2. 1.023,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat zwar nicht bestritten, für die Presseartikel über die Qualifikation der Beklagten durch entsprechende Information der Journalistin verantwortlich zu sein. Er hat aber zunächst bestritten, dass die Journalistin alles so wiedergegeben habe, wie er dies ihr mitgeteilt habe. Denn er habe ihr nicht mitgeteilt, dass die Klägerin „über keine nennenswerten Erfahrungen im Bereich der Mammachirurgie“ verfüge, sondern nur, dass sie „über keine nennenswerten Erfahrungen im Bereich der plastischen Mammachirurgie“ verfüge. Insofern seien die plastische Mammachirurgie und die allgemeine Mammachirurgie voneinander abzugrenzen. Es handele sich um völlig verschiedene Bereiche.

Aus dem Zusammenhang der gegenüber der Redakteurin Köckritz gemachten Angaben sei klar hervorgegangen, dass er seine zutreffende Äußerung nur auf den Bereich der plastischen Mammachirurgie bezogen habe. Seine Einschränkung habe die Journalistin nicht berücksichtigt.

Ferner hat er nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin über Erfahrungen im Bereich der allgemeinen Mammachirurgie verfüge.

Er hat sodann behauptet, die Klägerin habe im März 2007 gegenüber Dr. J. im Rahmen eines Gesprächs über Aufgabenverteilung erklärt, sie befürworte die Aufgabenverteilung unter Zuordnung der Mammachirurgie an Dr. J, da sie selbst hierin über keine nennenswerten Kenntnisse verfüge.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf seine tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe seine Erkundigungs- und Nachforschungspflichten völlig überspannt. Er habe vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber Dr. J. im März 2007 geäußert habe, auf dem Gebiet der Mammachirurgie über keine nennenswerten Erfahrungen zu verfügen. Dr. J. habe ihm, dem Beklagten, hiervon berichtet. Dementsprechend sei er seinen Erkundigungspflichten nachgekommen.

Das Landgericht habe ferner den von ihm angetretenen Wahrheitsbeweis durch Vernehmung von Dr. J. als Zeugen übergangen, fehlerhafte Feststellungen getroffen und zudem den Ausnahmecharakter eines Schmerzensgeldanspruchs bei Persönlichkeitsrechtsverletzung verkannt. Außerdem habe es die Umstände des Falles nicht gegeneinander abgewogen, insbesondere fehlerhaft außer Acht gelassen, dass er als Träger eines politischen Mandats das Recht und die Pflicht habe, mutmaßliche Missstände aufzuzeigen und für deren Abstellung zu sorgen.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 EUR zu zahlen.

Sie verteidigt die Verurteilung des Beklagten und behauptet, er habe widersprüchlich vorgetragen. Er habe zunächst behauptet, die Presse habe ihn nicht richtig verstanden. Später habe er sich aber für die Richtigkeit seiner Behauptungen auf das Zeugnis des Dr. J. berufen.

Sie habe Fehlbehandlungen des Dr. J. aufgedeckt, die zu seiner Entlassung geführt hätten.

Dr. Jäger habe in einem Zeitungsinterview vom 16.10.2007 (Blatt III/558) erklärt, die Qualifikation der Klägerin nie bestritten zu haben. Mit ihrer Anschlussberufung verlange sie weitere 10.000 EUR Schmerzensgeld, da der Beklagte versuche, seine ehrverletzenden Behauptungen durch wahrheitswidrigen Sachvortrag zu untermauern.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts H. H. , 3 C 413/07, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufung hat Erfolg, die Anschlussberufung nicht.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( §§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520, 524 ZPO). Nur die Berufung des Beklagten ist aber in der Sache begründet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, dass bei Verletzung d

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Tim Hoesmann.

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