OLG Jena: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ohne Ende – Von verdächtigem Gerichtsort, überhöhtem Streitwert und massenhafter Abmahnung

veröffentlicht am 17. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Jena, Urteil vom 23.04.2008, Az. 2 U 929/07
§ 8 Abs. 4 UWG

Das OLG Jena hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wird, nur nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Im vorliegenden Fall war gegen eine Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Abmahnung sei unzulässig gewesen, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dabei berief sie sich auf den Gerichtsstandort, einen deutlich überhöhten Streitwert sowie die Zahl der insgesamt von der Verfügungsklägerin ausgesprochenen Abmahnungen. Die Jenaer Richter ließ diese Argumenation kühl. Der Gerichtsort sei schlicht der Sitz der Verfügungsklägerin und insoweit nicht zu beanstanden.  Die Anzahl von 18 Abmahnungen sei noch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beanstanden, wobei sich der Senat konkludent der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56) anschloss, welches 200 Abmahnungen für nicht rechtsmissbräuchlich hielt. „Gerade wenn im Internet eine Vielzahl von Mitbewerbern auftreten, ist eine vielfache Abmahnung von gehäuft auftretendem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht von vorneherein rechtsmissbräuchlich.“ so der Jenaer Senat.

Der angesetzte Streitwert spreche nicht für einen Rechtsmissbrauch. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Verfügungsklägerin konkrete Ausführungen zu ihrem eigenen Kostenrisiko und zu ihrem konkreten Vorgehen gegenüber wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten vorgetragen habe (zunächst erfolglose Abmahnung ohne Rechtsanwalt, Empfehlung an Schuldner, einen Anwalt einzuschalten, erst dann gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, Bereitschaft zu Streitwertreduzierungen). Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Rechtsanwalt bei einer (wie vorliegend) umfangreich und gründlich erarbeiteten Abmahnung sich bei der im Wettbewerbsrecht schwierig vorzunehmenden Streitwertbemessung auch daran orientiere, noch vertretbar hohe Gebühren zu erzielen. Dies müsse gerade auch dann gelten, wenn er zur Streitwertreduzierung bereit sei. Der Rechtsmissbrauch werde auch nicht dadurch begründet, dass der Rechtsanwalt der Klägerin der Ausmaß der Abmahnungskosten im Hinblick auf die ihm bekannte Rechtsprechung anderer Gerichte (wie OLG Naumburg, OLG Düsseldorf) gemindert habe. Im Lichte des insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrags insbesondere zur belegten Bereitschaft des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin zu Streitwertreduzierungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Abmahnungen und Klagen überwiegend sachfremde Ziele verfolgt würden bzw. die Abgemahnten alleine sachwidrig behindert bzw. geschädigt werden sollten.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat der Shopbetreiber-Blog.

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