OLG Karlsruhe: Die Google-Handies „G1“ und „Magic“ dürfen einstweilen weiter verkauft werden

veröffentlicht am 14. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2009, AZ: 6 U 38/09
§§ 139 Abs. 1, 2 PatG

Das OLG Karlsruhe hat nach einem Bericht des Handelblatts per einstweiliger Verfügung angeordnet, dass der taiwanesische Mobiltelefonhersteller HTC die Google-Handies „G1“ (vertrieben durch T-Mobile) und „Magic“ (vertrieben durch Vodafone) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7,5 Mio. EUR einstweilen weiter verkaufen darf. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des LG Mannheims, die von der Münchener Rechteverwertungsgesellschaft IP-Com wegen Verletzung wichtiger UMTS-Patente gegen HTC erwirkt worden war, wurde aufgehoben. HTC machte glaubhaft, in Deutschland im Kalenderjahr zwischen 160 und 200 Mio. Euro Umsatz zu erwirtschaften. Davon entfielen etwa 85 % auf UMTS-Geräte. Das Oberlandesgericht sah den möglichen wirtschaftlichen Schaden für HTC durch eine sofortige Zwangsvollstreckung und einen Lieferstopp als „erheblich“ im Verhältnis zu den Folgen für IP-Com an. Die Folgen für IP-Com bestünden im Zweifel nur in einen eventuell verspäteten Eingang von Lizenzgebühren. Der Abschluss des Hauptverfahrens wird laut Handelsblatt derzeit nicht vor Anfang 2010 erwartet. (JavaScript-Link: Handelsblatt).

I