OLG Karlsruhe: Duschen kostet extra! / Zur Werbung mit Pauschaltarifen

veröffentlicht am 23. April 2009

LG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, Az. 6 U 1/08
§§ 12, 4, 5, 8 UWG

Das OLG Karlsruhe erklärte in diesem Urteil die Werbung eines Fitnessstudios für wettbewerbswidrig. In dieser Werbung hatte das Studio mit Tafeln im Schaufenster mit der Aufschrift „15,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ geworben. In diesem Preis war allerding die Benutzung der Duschen des Fitnessstudios nicht enthalten. Für jeden Duschvorgang sollte der Nutzer 0,50 EUR gesondert bezahlen. Die klagende Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass auf diesen Umstand in der Werbung hätte hingewiesen werden müssen. Diesem Vorbringen schloss sich das Gericht an und beurteilte die streitgegenständliche Werbung als irreführend. Die Tafeln würden bei einem relevanten Teil der angesprochenen Adressaten den Eindruck erwecken, dass in den angegebenen Preis auch die Nutzung der Duschen inbegriffen sei. Die Zusatzentgelte für die Duschnutzung seien auch nicht unerheblich, da schon bei einwöchentlicher Nutzung der Monatsbeitrag bereits um mehr als 10 % ansteigen würde.


Oberlandesgericht Karlsruhe

Urteil

In Sachen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2008 durch … für Recht erkannt:
1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.11.2007 – 23 O 75/07 – wird zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbung für die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch.


Die Beklagte betreibt seit 1997 in Deutschland Fitness-Studios, die keine zusätzlichen Einrichtungen wie Gastronomie oder Wellnessbereiche anbieten. Gegenwärtig betreibt sie an 92 Standorten Fitness-Studios mit mehr als 592.000 Mitgliedern. Die Beklagte warb im Jahr 2006 im Schaufenster ihres Studios in M., N. auf großformatigen Werbetafeln mit der Angabe „15,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten.“ In diesem Preis ist die Benutzung der Duschen nicht enthalten. Die Benutzer müssen pro Duschvorgang 0,50 Euro zusätzlich bezahlen. Auf diesen Umstand wies die Beklagte in der beanstandeten Werbung nicht hin.


Die Klägerin hat geltend gemacht, die Werbung sei als Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG anzusehen, weil der angebotene Preis um einen Euro niedriger sei als der normalerweise im Internet genannte Preis. Die Beklagte hätte deshalb angeben müssen, dass der angebotene Preis nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Benutzung der Duschen gesondert vergütet wird. Zudem liege ein Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung vor. Jedenfalls aber sei die Werbung irreführend im Sinne von § 5 UWG.


Die Beklagte ist der auf Unterlassung und Erstattung einer Abmahnpauschale gerichteten Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie biete ihre Leistungen seit 01.01.2007 ausschließlich zum Preis von 16,90 Euro pro Monat und mit einer Vertragsdauer von zwölf Monaten an. Die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen die Preisangabenverordnung, weil die Benutzung der Duschen nicht obligatorisch sei. Sie sei auch nicht irreführend. Die maßgeblichen Verkehrskreise erwarteten von einem Discount-Fitness-Studio nicht dieselben Leistungen wie von einem herkömmlichen Fitness-Studio. Viele ihrer Mitglieder würden das Duschangebot ohnehin nicht nutzen. Unabhängig davon seien monatliche Kosten in der Größenordnung von 2 Euro für die Kundenentscheidung irrelevant.


Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beklagten antragsgemäß unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, im Wettbewerb handelnd den Abschluss eines Vertrags zur Benutzung eines Fitness-Studios mit einem monatlich zu zahlenden Entgelt zu bewerben, wenn in diesem Entgelt die Kosten für die Benutzung der Dusche nicht enthalten sind, ohne dass auf diesen Umstand hingewiesen wird, und die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe von 189,00 Euro nebst gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage anstrebt.

Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, das von ihrer Werbung angesprochene Publikum erwarte nicht, dass in dem Monatspreis das Duschen inkludiert sei. Der deutsche Markt für Fitness-Studios sei durch eine ausgeprägte Zweiteilung gekennzeichnet. Zum einen gebe es Unternehmen, die ein umfangreiches Komfort- und Wellnessangebot anbieten, zum anderen Discounter, bei denen abrundende Zusatzleistungen entweder nicht verfügbar sind (z. B. Gastronomie, Sauna, Schwimmbad) oder zusätzlich bezahlt werden müssen (z. B. Duschen). Das Landgericht habe nicht über hinreichende Sachkunde verfügt, um das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu ermitteln. Das Angebot von Fitness-Studios richte sich nur an ein bestimmtes Verbrauchersegment. Darüber hinaus sei es der Beklagten nicht möglich, auf den optisch wie Aufklebern gestalteten Werbeträgern einen zusätzlichen Hinweis auf die zusätzlichen Kosten pro Duschvorgang anzubringen. Duschkosten von 0,50 Euro pro Vorgang seien für die angesprochenen Verbraucher außerdem nicht relevant.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29.11.2007, Az 23 O 75/07, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie macht geltend, die kostenlose Inanspruchnahme der Duschen werde von jedem Interessenten als selbstverständlich erwartet. Dass auch andere Anbieter in irreführender Weise werben, stehe den Klageansprüchen nicht entgegen. Die Existenz eines abgegrenzten Marktes von Discount-Fitness-Studios habe das Landgericht mit Recht verneint. Monatliche Zusatzkosten von zwei bis vier Euro seien für die Entscheidung des Verbrauchers auch wesentlich. Die Beklagte habe ferner auch gegen die Preisangabenverordnung verstoßen.


Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Werbung als irreführend angesehen.


1.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG begründet.


a)
Die angegriffene Werbung ist irreführend. Sie erweckt bei einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, dass in dem angegebenen Preis auch die Benutzung der Duschen inbegriffen ist.


(1)
Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören die in erster Instanz zur Entscheidung berufenen Kammermitglieder – und auch die Mitglieder des für das Berufungsverfahren zuständigen Senats – zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Hierbei ist unerheblich, wie hoch der Prozentsatz von Verbrauchern ist, die sich überhaupt für die Leistungen eines Fitness-Studios interessieren. Wie auch die Klägerin vorträgt, steht für viele Interessenten die allgemeine Erzielung gesundheitlicher Vorteile wie die Stärkung des Kreislaufs oder der Muskulatur im Vordergrund. Solche Interessenten gibt es in allen Bevölkerungskreisen. Auch die im konkreten Fall angegriffene Werbung der Beklagten lässt nichterkennen, dass sie sich nur an bestimmte Interessenten richtet. Angesichts dessen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Verbrauchererwartungen nicht erforderlich.


(2)
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verbraucher die Werbung dahin versteht, dass der angegebene Preis die Benutzung der Duschen mit umfasst.


Dem steht nicht entgegen, dass der Umfang der angebotenen Zusatzleistungen wie Gastronomie, Sauna, Wellness je nach Anbieter variiert. Die Benutzung der Duschen wird von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher nicht als Zusatzleistung in diesem Sinne, sondern als elementarer Bestandteil der Grundleistung angesehen. Es liegt auf der Hand, dass ein Benutzer nach dem Besuch des Fitness-Studios das Bedürfnis hat zu duschen. Auch ein aufmerksamer und aufgeklärter Verbraucher geht davon aus, dass er die Möglichkeit hat, dies vor Ort zu tun und dass er hierfür kein gesondertes Entgelt entrichten muss.


Eine Irreführung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten auch andere Fitness-Studios ein gesondertes Entgelt für die Benutzung der Duschen verlangen. Die angegriffene Werbung richtet sich nicht nur an die Kunden solcher Studios, sondern an alle Verbraucher, die sich für die Leistungen eines Fitness-Studios interessieren. Dass alle oder auch nur die Mehrzahl dieser Interessenten die von der Beklagten aufgezeigten Besonderheiten von Discount-Fitness-Studios kennt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.


b)
Die irreführende Angabe ist für die angesprochenen Verkehrskreise relevant. Selbst für Nutzer, die die Studios der Beklagten nur einmal wöchentlich aufsuchen und dort duschen möchten, erhöht sich der von der Beklagten beworbene monatliche Preis um deutlich mehr als zehn Prozent. Gerade Verbraucher, die sich besonders für den von der Beklagten in den Mittelpunkt ihrer Werbung gestellten Preis interessieren, sehen Zusatzkosten in dieser Höhe nicht als unerheblich an. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzer die Duschmöglichkeit ohnehin nicht in Anspruch nehmen wollen. Nicht jedem Nutzer ist es möglich, im unmittelbaren Anschluss an den Besuch des Studios nach Hause zu gehen, um dort zu duschen.

c)
Der Beklagten ist es zumutbar, in ihre Werbung einen ergänzenden Hinweis darauf aufzunehmen, dass für die Benutzung der Duschen ein zusätzliches Entgelt anfällt. Die Tafeln, auf denen die von der Klägerin angegriffene Werbung angebracht war, erstrecken sich über mehrere Schaufenstersegmente. Selbst wenn die Beklagte die Schriftgröße der blickfangmäßig hervorgehobenen Preisangabe nicht ändern wollte, böte der am Rand angebrachte rote Rahmen, in dem bereits ein Hinweis auf die zwölfmonatige Vertragslaufzeit angebracht ist, genügend Platz für einen ergänzenden Hinweis auf anfallende Zusatzkosten für die Benutzung der Duschen.

2.
Der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten steht der Klägerin nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Bedenken gegen die geltend gemachte Anspruchshöhe bestehen nicht.

3.
Nach allem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen nicht vor.

I