OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2017, Az. 1 Rb 8 Ss 540/16
§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Zustimmung zur Weitergabe von Daten im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG zwingend schriftlich zu erfolgen habe. Es reiche nicht aus, wenn die Einwilligung mündlich erteilt werde. Im vorliegenden Fall war der Betroffene anlässlich eines Arztbesuchs auf Weisung seines Arbeitgebers durch eine Arzthelferin auf die Notwendigkeit der Abgabe einer Urinprobe zur Durchführung eines Drogenscreenings hingewiesen, eine solche Untersuchung ohne Einholung einer schriftlichen Einverständniserklärung sodann durchgeführt und das insoweit positive Ergebnis an den Arbeitgeber des Untersuchten weitergeleitet worden. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Karlsruhe – Einwilligung zur Weitergabe von Daten nach § 4a BDSG bedarf zwingend der Schriftform).
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